Entscheidungsdatum
20.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2161689-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26.04.2017, XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26.04.2017, römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (LGZ Graz) vom XXXX, XXXX, wurden die Klagebegehren, der Erstbeklagte XXXX sei schuldig, der Beschwerdeführerin (BF) als klagender Partei EUR 52.386,27 s.A. zu zahlen, sowie die Zweitbeklagte XXXX und der Drittbeklagte XXXX seien zur ungeteilten Hand schuldig, der BF EUR 13.096,56 s.A. zu zahlen, abgewiesen und die BF für schuldig erkannt, dem Erstbeklagten die mit EUR 33.295,32 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom XXXX, XXXX, wurde der Berufung der BF dagegen nicht Folge gegeben.Mit dem Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (LGZ Graz) vom römisch 40 , römisch 40 , wurden die Klagebegehren, der Erstbeklagte römisch 40 sei schuldig, der Beschwerdeführerin (BF) als klagender Partei EUR 52.386,27 s.A. zu zahlen, sowie die Zweitbeklagte römisch 40 und der Drittbeklagte römisch 40 seien zur ungeteilten Hand schuldig, der BF EUR 13.096,56 s.A. zu zahlen, abgewiesen und die BF für schuldig erkannt, dem Erstbeklagten die mit EUR 33.295,32 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Berufung der BF dagegen nicht Folge gegeben.
Am XXXX.2017 erhob die durch den Rechtsanwalt XXXX vertretene BF beim LGZ Graz zu XXXX gegen die drei Beklagten eine auf die Aufhebung des Teilurteils und des Urteils des Oberlandesgerichts Graz sowie auf die Stattgebung des im Verfahren XXXXp des LGZ Graz erhobenen Klagebegehrens gerichtete Wiederaufnahmsklage, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde. Als Streitwert wurde ein Betrag von EUR 52.386,27 s.A. angegeben. Die Klage trägt den Vermerk "Kein Gebühreneinzug! Die Klägerin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Klägerin."Am römisch 40 .2017 erhob die durch den Rechtsanwalt römisch 40 vertretene BF beim LGZ Graz zu römisch 40 gegen die drei Beklagten eine auf die Aufhebung des Teilurteils und des Urteils des Oberlandesgerichts Graz sowie auf die Stattgebung des im Verfahren römisch 40 p des LGZ Graz erhobenen Klagebegehrens gerichtete Wiederaufnahmsklage, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde. Als Streitwert wurde ein Betrag von EUR 52.386,27 s.A. angegeben. Die Klage trägt den Vermerk "Kein Gebühreneinzug! Die Klägerin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Klägerin."
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom XXXX.2017 wurden der BF die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von EUR 1.597,40 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 52.387), die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 und der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 21, insgesamt daher EUR 1.626,40, zur Zahlung vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom römisch 40 .2017 wurden der BF die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von EUR 1.597,40 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 52.387), die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 und der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 21, insgesamt daher EUR 1.626,40, zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom XXXX.2017 erhob die BF dagegen eine Vorstellung an den Präsidenten des LGZ Graz.Mit Eingabe vom römisch 40 .2017 erhob die BF dagegen eine Vorstellung an den Präsidenten des LGZ Graz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der BF folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben:
Pauschalgebühr nach TP 1 GGG EUR 1.389
(Bemessungsgrundlage: EUR 52.387)
15 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG EUR 208,40 Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG EUR 815 % Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG EUR 208,40 Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8
Mehrbetrag nach § 31 GGG EUR 21Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG EUR 21
Summe EUR 1.626,40.
Es wurde ausgesprochen, dass für die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG und für den Mehrbetrag nach § 31 GGG (insgesamt EUR 29) der Rechtsvertreter der BF, XXXX, als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand mit der BF haftet.Es wurde ausgesprochen, dass für die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und für den Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG (insgesamt EUR 29) der Rechtsvertreter der BF, römisch 40 , als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand mit der BF haftet.
In dem Bescheid wurden Grund und Höhe der von der BF für ihre Wiederaufnahmsklage zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert begründet und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.
Dagegen erhob die BF mit Eingabe vom 01.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK sowie Art 7 B-VG und Art 18 B-VG. Bei der Entscheidung, einen Rechtsstreit auszutragen, stünden wegen der damit verbundenen Gerichtsgebühren finanzielle und nicht inhaltliche Fragen im Vordergrund. Vielen Menschen, die nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe erfüllten, würde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt; sie könnten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf einen gesetzlichen Richter nicht wahrnehmen. Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung für streitwertabhängige Gerichtsgebühren, weil der Verfahrensaufwand nicht linear zum Streitwert ansteige. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine Art "verbotene Steuer" seien. Die Gebühr sei unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Der Eingriff in das Eigentum durch die fehlende Möglichkeit, den Tarif des GGG herabzusetzen, wenn tatsächlich eine geringere Leistung erbracht würde, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stünde, sei verfassungs- und europarechtswidrig.Dagegen erhob die BF mit Eingabe vom 01.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6, EMRK sowie Artikel 7, B-VG und Artikel 18, B-VG. Bei der Entscheidung, einen Rechtsstreit auszutragen, stünden wegen der damit verbundenen Gerichtsgebühren finanzielle und nicht inhaltliche Fragen im Vordergrund. Vielen Menschen, die nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe erfüllten, würde der Zugang zum Recht faktisch verwehrt; sie könnten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf einen gesetzlichen Richter nicht wahrnehmen. Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung für streitwertabhängige Gerichtsgebühren, weil der Verfahrensaufwand nicht linear zum Streitwert ansteige. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine Art "verbotene Steuer" seien. Die Gebühr sei unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Der Eingriff in das Eigentum durch die fehlende Möglichkeit, den Tarif des GGG herabzusetzen, wenn tatsächlich eine geringere Leistung erbracht würde, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stünde, sei verfassungs- und europarechtswidrig.
Die BF beantragte daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Gleichzeitig beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die Begleichung des geforderten Betrags einen unwiederbringlichen Nachteil für sie mit sich bringen würde und der Aufschiebung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden.Die BF beantragte daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit gemäß Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Gleichzeitig beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die Begleichung des geforderten Betrags einen unwiederbringlichen Nachteil für sie mit sich bringen würde und der Aufschiebung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden.
Der Präsident des LGZ Graz legte - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Die Beschwerde tritt den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I):
Gemäß § 2 Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Kläger.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Kläger.
Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Gemäß § 31 Abs 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 21 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Für diesen Mehrbetrag haften gemäß § 31 Abs 2 GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen. Mangels Zustimmung der BF zur Abbuchung und Einziehung blieb die Einziehung der Gerichtsgebühren hier erfolglos.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 21 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Für diesen Mehrbetrag haften gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen. Mangels Zustimmung der BF zur Abbuchung und Einziehung blieb die Einziehung der Gerichtsgebühren hier erfolglos.
Der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Anm 1 zu TP 1 GGG). Bei einem Wert des Streitgegenstands über EUR 35.000 bis EUR 70.000 (wie hier) beträgt die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz EUR 1.389. Diese Gebühr erhöht sich gemäß § 19 a GGG ua dann, wenn mehrere Personen gemeinsam gerichtlich in Anspruch genommen werden, und zwar um 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden sind, und um weitere 5 % für jeden weiteren Streitgenossen. Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Da hier eine Klage gegen drei Streitgenossen eingebracht wurde, beträgt der Streitgenossenzuschlag hier 15 %, das sind (gerundet) EUR 208,40.Der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Anmerkung 1 zu TP 1 GGG). Bei einem Wert des Streitgegenstands über EUR 35.000 bis EUR 70.000 (wie hier) beträgt die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz EUR 1.389. Diese Gebühr erhöht sich gemäß Paragraph 19, a GGG ua dann, wenn mehrere Personen gemeinsam gerichtlich in Anspruch genommen werden, und zwar um 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden sind, und um weitere 5 % für jeden weiteren Streitgenossen. Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Da hier eine Klage gegen drei Streitgenossen eingebracht wurde, beträgt der Streitgenossenzuschlag hier 15 %, das sind (gerundet) EUR 208,40.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden.
Den in der Beschwerde ausgeführten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren an sich und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist (vgl VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98).Den in der Beschwerde ausgeführten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren an sich und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist vergleiche VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98).
Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Daher geht auch der Vorwurf, es handle es um eine "verbotene Steuer", ins Leere. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art 6 EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Daher geht auch der Vorwurf, es handle es um eine "verbotene Steuer", ins Leere. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VfGH 01.03.2007, B 301/06; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).
Gegen die Höhe der Gerichtsgebühren und deren Bemessung nach dem Streitwert bestehen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenfalls keine Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06 und 11.12.2013, B 1459/2013). Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich).Gegen die Höhe der Gerichtsgebühren und deren Bemessung nach dem Streitwert bestehen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenfalls keine Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06 und 11.12.2013, B 1459 aus 2013,). Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich).
Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Von einer exzessiven Höhe der Gebühr kann hier angesichts einer Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von EUR 1.389 keine Rede sein.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um, eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um, eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche zuletzt VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (VwGH 03.09.1987, 86/16/0050 und 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; VfGH 29.11.2007, B 1883/07).
Die BF zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).
Da das BVwG die grundsätzlichen Bedenken der BF gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und deren Höhe nicht teilt, unterbleibt sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.Da das BVwG die grundsätzlichen Bedenken der BF gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und deren Höhe nicht teilt, unterbleibt sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil A.II):
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Zwar kann diese unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden (vgl §§ 13 Abs 2, 22 VwGVG). Da die aufschiebende Wirkung hier aber weder von der belangten Behörde noch von BVwG ausgeschlossen wurde, kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht mehr zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Zwar kann diese unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden vergleiche Paragraphen 13, Absatz 2, 22, VwGVG). Da die aufschiebende Wirkung hier aber weder von der belangten Behörde noch von BVwG ausgeschlossen wurde, kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht mehr zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, zumal hier in erster Linie Rechtsfragen zu klären waren.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, zumal hier in erster Linie Rechtsfragen zu klären waren.
Zu Spruchteil B):
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Bemessungsgrundlage, Gerichtsgebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2161689.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017