Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
VStG 1950 §54bSpruch
W230 2150836-1/37E
W230 2154566-1/34E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Anträge 1. des XXXX und 2. der XXXX , den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, Zlen. W230 2150836-1/16E, W230 2154566-1/14E, erhobenen ordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Anträge 1. des römisch 40 und 2. der römisch 40 , den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, Zlen. W230 2150836-1/16E, W230 2154566-1/14E, erhobenen ordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Den ordentlichen Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Den ordentlichen Revisionen wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2017, Zlen. W230 2150836-1/16E, W230 2154566-1/14E, wurden die Beschwerden der antragstellenden Parteien gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.02.2017 zu XXXX als unbegründet abgewiesen und dem Erstbeschwerdeführer dieses Beschwerdeverfahrens aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von €Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2017, Zlen. W230 2150836-1/16E, W230 2154566-1/14E, wurden die Beschwerden der antragstellenden Parteien gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.02.2017 zu römisch 40 als unbegründet abgewiesen und dem Erstbeschwerdeführer dieses Beschwerdeverfahrens aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von €
1.000,- (das sind 20% der insgesamt verhängten Geldstrafe) zu leisten. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.1.000,- (das sind 20% der insgesamt verhängten Geldstrafe) zu leisten. Zudem wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
Die ersten, zunächst (unzulässigerweise) noch vor Einbringung von Revisionen gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2017 brachten die revisionswerbenden Parteien ordentliche Revisionen gegen das genannte Erkenntnis ein und stellten darin neuerlich (diesmal zulässige) Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter näherer Darlegung der wirtschaftlichen Belastung, die durch eine sofortige Befolgung der Zahlungspflicht einträte.
Das Bundesverwaltungsgericht gab diesen Anträgen mit Beschluss vom 15.09.2017 keine Folge und begründete dies unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, und dass nicht behauptet wurde, dass die Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätten (vgl. dazu VwGH 26.08.2014, Ra 2014/03/0012; 22.10.2014, Ra 2014/03/0030; 04.03.2016, Ra 2016/03/0028).Das Bundesverwaltungsgericht gab diesen Anträgen mit Beschluss vom 15.09.2017 keine Folge und begründete dies unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, und dass nicht behauptet wurde, dass die Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätten vergleiche dazu VwGH 26.08.2014, Ra 2014/03/0012; 22.10.2014, Ra 2014/03/0030; 04.03.2016, Ra 2016/03/0028).
In weiterer Folge traten die Antragsteller (u.a.) an die belangte Behörde, das Bundesverwaltungsgericht und die Vollstreckungsbehörde mit Anträgen auf Gewährung von Zahlungserleichterungen heran. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden sie mit Schreiben vom 25.09.2017 auf dessen Unzuständigkeit hingewiesen und an den Magistrat der Stadt Wien als zuständige Vollstreckungsbehörde verwiesen. Ihre daraufhin (in Beharrung auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes) gestellten Anträge auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über Zahlungserleichterungen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.10.2017 wegen Unzuständigkeit zurück. Auch in diesem Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass zur Entscheidung über einen solchen Antrag die Vollstreckungsbehörde zuständig wäre.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2017 beantragten die Einschreiter neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Vorbringen zur Begründung dieses Antrages ist in weiten Teilen wortgleich mit dem bereits in den Revisionen gestellten, mit Beschluss vom 15.09.2017 negativ erledigten Anträgen.
Neu vorgebracht wird in diesem Schriftsatz eine Darstellung der seit der Einbringung der zweiten Aufschiebungsanträge von den Antragstellern gesetzten Schritte und der darauf erzielten Reaktionen (Erhalt des Zurückweisungsbeschlusses vom 15.09.2017, Einbringung
von Anträgen auf Zahlungserleichterungen bei der belangten Behörde, beim Bundesverwaltungsgericht und beim Magistrat der Stadt Wien, Erhalt einer Mahnung, Zurückweisungsbeschluss über den Antrag auf Zahlungserleichterungen durch das Bundesverwaltungsgericht). Der Magistrat der Stadt Wien habe sich nicht für zuständig erachtet (aus einem zum Beleg dieser Behauptung vorgelegten E-Mail der Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien geht hervor, dass den Antragstellern mitgeteilt wurde, dass "in der MA 6 Buchhaltungsabteilung 35 keine Verwaltungsstrafen für [den Erstantragsteller] bestehen").
Dass über die Anträge neu zu befinden sei, begründen die Antragsteller wie folgt:
" Vergebliche Bemühungen um Zahlungsaufschub oder angemessene Teilzahlung
Wie [ ] ausgeführt, haben sich die beiden Revisionswerber vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder um die Entrichtung der Strafe samt Kosten in Teilbeträgen bemüht. Es erachten sich weder das Bundesverwaltungsgericht, die Finanzmarktaufsicht noch der Magistrat der Stadt Wien für zuständig. Selbst auf informeller Basis geführte Telefonate mit den zuständigen Richtern, Behördenleitern sowie Sachbearbeitern blieben erfolglos und konnte nicht geklärt werden, welche Behörde bzw. Gericht nun zuständige Vollstreckungsbehörde ist. Tatsächlich haben die beiden Revisionswerber an alle der genannten Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte ihre Anträge auf Zahlungsaufschub oder angemessene Teilzahlung gerichtet und hätte die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht die Anträge behandeln müssen.
Bescheinigungsmittel: ./51 E-Mail des Magistrat der Stadt Wien vom 28.09.2017 samt Antrag auf Zahlungsaufschub, zum Nachweis dafür, dass sich die Revisionswerber vergeblich um Zahlungsaufschub bzw. angemessene Teilzahlung bemüht haben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren,Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren,
wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).
Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A).Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A).
Wurde bereits einmal über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden, hat eine neuerliche inhaltliche Beurteilung der Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht im Revisionsvorverfahren nur dann zu erfolgen, "[w]enn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben".
Die Voraussetzungen, die für die Nichtstattgabe mit Beschluss vom 15.09.2017 maßgebend waren, haben sich nicht wesentlich geändert. Mit dem nunmehr neu erstatteten Vorbringen wird im Ergebnis nur dargetan, dass Vollstreckungsschritte noch nicht eingeleitet worden sind, was daraus erhellt, dass der Magistrat der Stadt Wien (als in Betracht kommende Vollstreckungsbehörde) noch keine Kenntnis über Verwaltungsstrafen betreffend die Einschreiter hat. Dass die Vollstreckungsbehörde entgegen der Rechtslage auch dann noch von ihrer Unzuständigkeit zur Entscheidung über Zahlungserleichterungen ausgehen würde, wenn sie (von der belangten Behörde oder vom Bundesverwaltungsgericht) bereits um Vollstreckung ersucht worden wäre, geht aus dem Antrag aber nicht hervor; ein derartiges Vorgehen ist der Vollstreckungsbehörde für diesen Fall auch nicht zu unterstellen. Für die gegenwärtige Phase vor Stellung eines Vollstreckungsersuchens ist daher nicht dargetan, dass der Nachteil für die Antragsteller in einer durch die Umsetzung des mit Revision bekämpften Erkenntnisses eintretenden wirtschaftlichen Belastung bestünde, die über den Umstand hinaus geht, dass die Einschreiter die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens abzuwarten hätten, um dann ihren Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen bei der Vollstreckungsbehörde voranzutreiben.
Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Finanzmarktaufsicht, Geldstrafe, konkreteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2150836.1.07Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017