RS Vwgh 2004/3/18 2003/05/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs3 Z3;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist auf jede einzelne Übertretung abzustellen und keine Zusammenrechnung mehrerer Strafen vorzunehmen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1664).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050201.X03

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten