Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2010674-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe KRÜCKL, LICHTL, HUBER, EILMSTEINER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 06.06.2014, Zl. Jv 780/14x-33, 458 Rev 2161/14f, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RAe KRÜCKL, LICHTL, HUBER, EILMSTEINER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 06.06.2014, Zl. Jv 780/14x-33, 458 Rev 2161/14f, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin und ihr Ehemann errichteten am 26.02.2008 bei ihren Rechtsvertretern ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Gemäß Punkt VI. des Testaments ist dieses im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) anzuzeigen.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin und ihr Ehemann errichteten am 26.02.2008 bei ihren Rechtsvertretern ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Gemäß Punkt römisch sechs. des Testaments ist dieses im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) anzuzeigen.
2. Am 08.09.2013 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Das Verlassenschaftsverfahren wurde vor dem Bezirksgericht XXXX abgehandelt. Im Zuge des Verfahrens übergaben die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als bevollmächtigte Erbenmachthaber dem zuständigen Gerichtskommissär das streitgegenständliche Testament vom 26.02.2008.2. Am 08.09.2013 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Das Verlassenschaftsverfahren wurde vor dem Bezirksgericht römisch 40 abgehandelt. Im Zuge des Verfahrens übergaben die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als bevollmächtigte Erbenmachthaber dem zuständigen Gerichtskommissär das streitgegenständliche Testament vom 26.02.2008.
3. In weiterer Folge übermittelte das Bezirksgericht XXXX das Testament dem ÖZTR zur Registrierung, was auch erfolgte.3. In weiterer Folge übermittelte das Bezirksgericht römisch 40 das Testament dem ÖZTR zur Registrierung, was auch erfolgte.
4. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 06.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin für diese Registrierung des Testaments im ÖZTR ein Betrag von EUR 17,-- € (EUR 9,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr idHv EUR 8,--) vorgeschrieben.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Erkenntnis vom 28.04.2014, Zl. 2010674-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, wobei es begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Zwar sei das Bezirksgericht XXXX aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 140c Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 (NO), mangels Hinterlegung des wechselseitigen Testaments bei Gericht nicht verpflichtet gewesen, dieses im ÖZTR registrieren zu lassen. Eine solche Verpflichtung bestehe nicht für im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung kundgemachte und bei Gericht verwahrte gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten. Jedoch lege die entsprechende Anordnung im Erlass des Bundesministers für Justiz vom 30.11.1974, JMZ 11.717-1/74, JABl. Nr. 27/1974, nahe, dass die Registrierung eines wechselseitigen Testaments im ÖZTR nach dem Ableben eines Ehegatten im (abstrakten) Interesse des überlebenden Ehegatten liege. Zumindest sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als (Mit-)Errichterin eines Testaments, welches ausdrücklich eine Registrierung im ÖZTR vorsehe, die Registrierung durch das Bezirksgericht XXXX im Sinne des § 2 Abs. 1 GEG verursacht habe. Die Vorschreibung der Registrierungskosten sei daher zu Recht erfolgt.6. Mit Erkenntnis vom 28.04.2014, Zl. 2010674-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, wobei es begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Zwar sei das Bezirksgericht römisch 40 aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 140 c, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871, (NO), mangels Hinterlegung des wechselseitigen Testaments bei Gericht nicht verpflichtet gewesen, dieses im ÖZTR registrieren zu lassen. Eine solche Verpflichtung bestehe nicht für im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung kundgemachte und bei Gericht verwahrte gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten. Jedoch lege die entsprechende Anordnung im Erlass des Bundesministers für Justiz vom 30.11.1974, JMZ 11.717-1/74, JABl. Nr. 27 aus 1974,, nahe, dass die Registrierung eines wechselseitigen Testaments im ÖZTR nach dem Ableben eines Ehegatten im (abstrakten) Interesse des überlebenden Ehegatten liege. Zumindest sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als (Mit-)Errichterin eines Testaments, welches ausdrücklich eine Registrierung im ÖZTR vorsehe, die Registrierung durch das Bezirksgericht römisch 40 im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GEG verursacht habe. Die Vorschreibung der Registrierungskosten sei daher zu Recht erfolgt.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der (außerordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Zur Zulässigkeit wurde zusammengefasst vorgebracht, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob und aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung Gebühren für die Registrierung eines wechselseitigen Testaments im ÖZTR geschrieben und im Zwangswege einbringlich gemacht werden könne, obwohl diese Rechtshandlung weder im Interesse des Betroffenen liege, noch durch ihn veranlasst oder beauftragt worden sei.
8. Mit Erkenntnis vom 12.09.2017, Zl. Ra 2015/16/0055-8, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. In der Begründung führte er nach dem Hinweis, dass die Revision zulässig sei, im Wesentlichen Folgendes aus: Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stelle § 2 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), nicht auf ein abstraktes, sondern auf ein konkretes Interesse einer Partei an der die Kosten verursachenden Amtshandlung ab. Ein solches scheide im vorliegenden Fall – abgesehen von dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, wonach das wechselseitige Testament für die Zeit nach dem Ableben eines Ehegatten keine weitere Anordnung treffe und daher keine Rechtswirkungen mehr entfalten könne – schon deshalb aus, weil eine Registrierung des wechselseitigen Testaments für die Beschwerdeführerin bereits durch deren Rechtsvertreter vorgenommen worden sei. Aus diesem Grund könne auch der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, wonach die Registrierungskosten aufgrund der ausdrücklichen Registrierungsanordnung in Punkt VI. des Testaments zumindest durch die Revisionswerberin "veranlasst" seien.8. Mit Erkenntnis vom 12.09.2017, Zl. Ra 2015/16/0055-8, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. In der Begründung führte er nach dem Hinweis, dass die Revision zulässig sei, im Wesentlichen Folgendes aus: Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stelle Paragraph 2, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), nicht auf ein abstraktes, sondern auf ein konkretes Interesse einer Partei an der die Kosten verursachenden Amtshandlung ab. Ein solches scheide im vorliegenden Fall – abgesehen von dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, wonach das wechselseitige Testament für die Zeit nach dem Ableben eines Ehegatten keine weitere Anordnung treffe und daher keine Rechtswirkungen mehr entfalten könne – schon deshalb aus, weil eine Registrierung des wechselseitigen Testaments für die Beschwerdeführerin bereits durch deren Rechtsvertreter vorgenommen worden sei. Aus diesem Grund könne auch der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, wonach die Registrierungskosten aufgrund der ausdrücklichen Registrierungsanordnung in Punkt römisch sechs. des Testaments zumindest durch die Revisionswerberin "veranlasst" seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.1.5. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.1.5. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
2.2. Zu Spruchpunkt A):
2.2.1.1. Gemäß § 1 Z 5 GEG hat das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen; zu diesen Kosten zählen auch Einschaltungskosten (lit. d leg. cit.).2.2.1.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, GEG hat das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen; zu diesen Kosten zählen auch Einschaltungskosten (Litera d, leg. cit.).
Gemäß § 2 Abs. 1 GEG sind die in § 1 Z 5 GEG genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 GEG genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die in Paragraph eins, Ziffer 5, GEG genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 7, GEG genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
2.2.1.2. Wie sich aus dem unter Punkt I.8. dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, an das das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden ist, ergibt, kann weder angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Registrierung des verfahrensgegenständlichen Testaments im ÖZTR veranlasst hat noch dass dies in ihrem (konkreten) Interesse erfolgte.2.2.1.2. Wie sich aus dem unter Punkt römisch eins.8. dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, an das das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden ist, ergibt, kann weder angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Registrierung des verfahrensgegenständlichen Testaments im ÖZTR veranlasst hat noch dass dies in ihrem (konkreten) Interesse erfolgte.
Daher ist nicht davon auszugehen, dass sie gemäß § 2 Abs. 1 GEG zur Tragung der Registrierungskosten verpflichtet ist.Daher ist nicht davon auszugehen, dass sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GEG zur Tragung der Registrierungskosten verpflichtet ist.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß (ersatzlos) zu beheben.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem unter Punkt I.8. dargestellten Erkenntnis mit den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Das (in Bindung daran ergangene) gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem unter Punkt römisch eins.8. dargestellten Erkenntnis mit den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Das (in Bindung daran ergangene) gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2010674.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017