Entscheidungsdatum
24.10.2017Norm
AVG 1950 §8Spruch
W101 2121908-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma XXXX , vertreten durch:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma römisch 40 , vertreten durch:
XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.01.2016, Zl. Jv 50063-33a/16, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.01.2016, Zl. Jv 50063-33a/16, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 19.07.2015 als unzulässig zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
In einem exekutionsrechtlichen Verfahren zu 12 E 988/2015 vor dem Bezirksgericht Josefstadt (im Folgenden: BG) sind gegenüber der Firma XXXX , der Beschwerdeführerin, Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 4 lit. a Gerichtsgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 69/2014 iHv €In einem exekutionsrechtlichen Verfahren zu 12 E 988 aus 2015, vor dem Bezirksgericht Josefstadt (im Folgenden: BG) sind gegenüber der Firma römisch 40 , der Beschwerdeführerin, Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 4 Litera a, Gerichtsgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, iHv €
102,00 entstanden.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.05.2015, Zl. 12 E 988/15v – VNR 1, schrieb das BG der Beschwerdeführerin die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 102,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 110,00, zur Zahlung vor. Die Zustellung war zu Handen des XXXX als vertretungsbefugten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verfügt worden.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.05.2015, Zl. 12 E 988/15v – VNR 1, schrieb das BG der Beschwerdeführerin die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 102,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 110,00, zur Zahlung vor. Die Zustellung war zu Handen des römisch 40 als vertretungsbefugten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verfügt worden.
Mit Schreiben vom 19.07.2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren vertretungsbefugten Geschäftsführer den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Es handle sich um ein Begehren der betreibenden Partei, bei welchem die Exekution nicht berechtigt sei und fristgerecht von seinem Rechtsanwalt Einspruch erhoben worden wäre. Es gebe weder eine Firma XXXX , noch sei er der gesetzliche Vertreter hiervon. XXXX sei eine eigetragene Marke der Firma XXXX gewesen, die mittlerweile gelöscht sei. Er ersuche daher, die € 110,00 auszubuchen, da die Forderung nicht berechtigt sei. Er hätte das Schreiben vom 10.04.2015 erhalten, in dem eine Gebühr von € 102,00 verlangt werde. Das Verfahren sei jedoch per Beschluss eingestellt worden. Der Betrag iHv € 102,00 sei nicht gerechtfertigt.Es handle sich um ein Begehren der betreibenden Partei, bei welchem die Exekution nicht berechtigt sei und fristgerecht von seinem Rechtsanwalt Einspruch erhoben worden wäre. Es gebe weder eine Firma römisch 40 , noch sei er der gesetzliche Vertreter hiervon. römisch 40 sei eine eigetragene Marke der Firma römisch 40 gewesen, die mittlerweile gelöscht sei. Er ersuche daher, die € 110,00 auszubuchen, da die Forderung nicht berechtigt sei. Er hätte das Schreiben vom 10.04.2015 erhalten, in dem eine Gebühr von € 102,00 verlangt werde. Das Verfahren sei jedoch per Beschluss eingestellt worden. Der Betrag iHv € 102,00 sei nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 11.01.2016, Zl. Jv 50063-33a/16, entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes (im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 110,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.Mit Bescheid vom 11.01.2016, Zl. Jv 50063-33a/16, entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes (im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 110,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde.
In der Begründung des o.a. Bescheides führte er neben den Ausführungen betreffend die Voraussetzungen zur Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG im Wesentlichen aus: Laut Amtsvermerk vom 01.10.2015 sei gegen den Zahlungsauftrag vom 04.05.2015 keine Vorstellung eingelangt. Nach Rücksprache mit dem Revisor am 04.01.2016 bleibe die Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages aufrecht. Zum Verfahren 12 E 988/15b des BG (richtig wohl: 12 E 988/15v) scheine im Register keine Einstellung auf. Dem Antrag auf Nachlass sei daher keine Folge zu geben.In der Begründung des o.a. Bescheides führte er neben den Ausführungen betreffend die Voraussetzungen zur Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG im Wesentlichen aus: Laut Amtsvermerk vom 01.10.2015 sei gegen den Zahlungsauftrag vom 04.05.2015 keine Vorstellung eingelangt. Nach Rücksprache mit dem Revisor am 04.01.2016 bleibe die Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages aufrecht. Zum Verfahren 12 E 988/15b des BG (richtig wohl: 12 E 988/15v) scheine im Register keine Einstellung auf. Dem Antrag auf Nachlass sei daher keine Folge zu geben.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.02.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Begründung war im Wesentlichen vorgebracht worden: Es seien zwei Aktenzahlen betreffend den internationalen Zahlungsbefehl, Zl. 008 016 EuM 1115/14f, angelegt worden, jedoch nur das Verfahren zu 12 E 288/15b-9 eingestellt worden. Was für das eingestellte Verfahren gelte, müsse – da es sich um dieselbe Grundlage handle – auch für das gegenständliche Verfahren zu 12 E 988/15v-2 gelten. Daher hätte auch die Betreibung der € 102,00 nicht weiter aufrecht bleiben dürfen.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.02.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde am 21.09.2017 eine Abfrage im Firmenbuch durchgeführt, die Folgendes ergeben hat: Es konnte keine Firma unter dem Namen XXXX gefunden werden, welche in Verbindung mit dem als angeblichen Vertreter angeführten XXXX steht. Dieser schien lediglich im historischen Firmenbuchauszug bei der seit 07.07.2015 gelöschten Firma XXXX als Geschäftsführer auf.Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde am 21.09.2017 eine Abfrage im Firmenbuch durchgeführt, die Folgendes ergeben hat: Es konnte keine Firma unter dem Namen römisch 40 gefunden werden, welche in Verbindung mit dem als angeblichen Vertreter angeführten römisch 40 steht. Dieser schien lediglich im historischen Firmenbuchauszug bei der seit 07.07.2015 gelöschten Firma römisch 40 als Geschäftsführer auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die in dem den Nachlass von Gerichtsgebühren betreffenden Verfahren herangezogene Partei, Firma XXXX , existiert nicht.Die in dem den Nachlass von Gerichtsgebühren betreffenden Verfahren herangezogene Partei, Firma römisch 40 , existiert nicht.
Die belangte Behörde hat daher in ihrem Bescheid über den Antrag einer Partei, die gar nicht antragslegitimiert ist, abgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Abfragen aus dem Firmenbuch vom 21.09.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Wie oben festgestellt, hat die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides verkannt, dass die antragstellende Partei nicht existiert und daher in ihrem Bescheid eine Partei herangezogen, die gar nicht zur Beantragung des gegenständlichen Nachlassantrages legitimiert war.
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde den Antrag vom 19.07.2015 zurückweisen hätte müssen.
Es war daher in Erledigung der Beschwerde der Bescheid spruchgemäß abzuändern und der Antrag vom 19.07.2015 als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragslegimitation, Bescheidabänderung, Nachlassantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2121908.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017