RS Vfgh 2007/9/25 B1785/06

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ASVG §341, §343d, §344, §345
VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §146 Abs1
ZustellG §7, §16 Abs5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Versäumung der Beschwerdefrist; rechtswirksame Zustellung infolge krankheitsbedingter Ortsabwesenheit des formellen Empfängers für die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse nach dessen Rückkehr; Legitimation zur Beschwerdeführung hinsichtlich einer Streitigkeit zwischen Partnern eines Einzelvertrages gegeben auch angesichts eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor der Landes- bzw Bundesschiedskommission über die Auslegung der Honorarordnung als Bestandteil des Gesamtvertrages; willkürliche Abweisung des Antrags der Gebietskrankenkasse auf Feststellung der Berechtigung zur Streichung einer Honorarposition aus der Abrechnung mit einem Zahnarzt wegen ausschließlichen Abstellens auf die bisher geübte Abrechnungspraxis

Rechtssatz

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags mangels Versäumung der Beschwerdefrist.

Die belangte Behörde hat in der im Verwaltungsakt einliegenden Zustellverfügung den "Antragstellervertreter", also M K, als (formellen) Empfänger für die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), für die der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist, bezeichnet (zur Zulässigkeit einer solchen Zustellverfügung vgl VwGH 23.04.92, 90/16/0187). Dieser ist auch auf dem Zustellnachweis als Adressat angeführt. Die rechtswirksame Zustellung an die SGKK als beschwerdeführende Partei im vorliegenden Verfahren gemäß Art144 B-VG war daher infolge krankheitsbedingter Ortsabwesenheit des M K jedenfalls erst am 17.10.06 bewirkt, wobei dahin stehen kann, ob die Zustellung an diesem Tag im Wege einer Heilung gemäß §7 ZustellG (Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens) oder - zieht man eine Ersatzzustellung an die Poststelle in Betracht - zufolge der gesetzlichen Anordnung des §16 Abs5 ZustellG (der der Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag) erfolgte.Die belangte Behörde hat in der im Verwaltungsakt einliegenden Zustellverfügung den "Antragstellervertreter", also M K, als (formellen) Empfänger für die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), für die der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist, bezeichnet (zur Zulässigkeit einer solchen Zustellverfügung vergleiche VwGH 23.04.92, 90/16/0187). Dieser ist auch auf dem Zustellnachweis als Adressat angeführt. Die rechtswirksame Zustellung an die SGKK als beschwerdeführende Partei im vorliegenden Verfahren gemäß Art144 B-VG war daher infolge krankheitsbedingter Ortsabwesenheit des M K jedenfalls erst am 17.10.06 bewirkt, wobei dahin stehen kann, ob die Zustellung an diesem Tag im Wege einer Heilung gemäß §7 ZustellG (Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens) oder - zieht man eine Ersatzzustellung an die Poststelle in Betracht - zufolge der gesetzlichen Anordnung des §16 Abs5 ZustellG (der der Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag) erfolgte.

Die sechswöchige Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) war daher bei der Postaufgabe (18.10.06) der vorliegenden Beschwerde noch offen.

Legitimation der Salzburger Gebietskrankenkasse gegeben.

Soweit als notwendiges Element der rechtlichen Beurteilung durch die zur Entscheidung über den Einzelvertrag berufenen Behörden auch Fragen der Gültigkeit (und damit insoweit auch des "ob" der Einwirkung der betreffenden Bestimmungen des Gesamtvertrages und der dazu geschlossenen Zusatzvereinbarungen auf den Einzelvertrag) zu prüfen sind, gleicht der Gegenstand der rechtlichen Beurteilung zwar jenem der Landesschiedskommission (bzw der Bundesschiedskommission) bei der Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages, wobei jedoch zu beachten ist, dass die bloß vorfrageweise Beurteilung der Gültigkeit des Gesamtvertrages für die zur Entscheidung über die Gültigkeit des Gesamtvertrages zuständige Landesschiedskommission keine Bindungswirkung zu entfalten vermag (vgl zB VfSlg 15178/1998, 15560/1999, 15698/1999).Soweit als notwendiges Element der rechtlichen Beurteilung durch die zur Entscheidung über den Einzelvertrag berufenen Behörden auch Fragen der Gültigkeit (und damit insoweit auch des "ob" der Einwirkung der betreffenden Bestimmungen des Gesamtvertrages und der dazu geschlossenen Zusatzvereinbarungen auf den Einzelvertrag) zu prüfen sind, gleicht der Gegenstand der rechtlichen Beurteilung zwar jenem der Landesschiedskommission (bzw der Bundesschiedskommission) bei der Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages, wobei jedoch zu beachten ist, dass die bloß vorfrageweise Beurteilung der Gültigkeit des Gesamtvertrages für die zur Entscheidung über die Gültigkeit des Gesamtvertrages zuständige Landesschiedskommission keine Bindungswirkung zu entfalten vermag vergleiche zB VfSlg 15178/1998, 15560/1999, 15698/1999).

Nichts anderes kann aber für die Auslegung einer einen Bestandteil des Gesamtvertrages bildenden Honorarordnung durch die Landesberufungskommission in Zusammenhang mit der Schlichtung einer Streitigkeit zwischen den Partnern eines Einzelvertrages gelten. Die beschwerdeführende Partei kann dadurch auch in ihren subjektiven Rechten verletzt sein, sodass sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nach Art144 B-VG legitimiert ist.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Honorarposition 10 für denselben Zahn mehrmals im Quartal verrechnet werden darf.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung ausschließlich mit der Berufung auf eine - von ihr als unstrittig angenommene - bisherige Praxis der Vertragspartner des Einzelvertrages. Sie begründet allerdings mit keinem Wort, warum ein solcher Vertragsusus neben dem Einzelvertrag oder - worauf die Begründung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis hinausläuft - gar an dessen Stelle ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen sein sollte.

Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sich aus der in der Honorarposition verwiesenen Erläuterung nicht eine Honorarlimitierung dergestalt ergibt, dass eine mehrmalige Verrechnung der Honorarposition 10 für denselben Zahn innerhalb von zwei Jahren - und somit jedenfalls auch innerhalb eines Quartals - nur mit vorheriger Zustimmung des Krankenversicherungsträgers zulässig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Bescheidbegründung, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, Bindung, Vorfrage, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Zustellung, Zahnbehandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1785.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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