RS Vwgh 2004/3/18 2003/05/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Mit § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG trifft das AVG keine eigene Regelung von Nichtigkeitsgründen, sondern überlässt dies den einzelnen Verwaltungsvorschriften (vgl. hiezu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Aufl., Rz 668, S. 299, und Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 32 zu § 68 AVG, S. 1400). Für die Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist demnach erforderlich, dass der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG auf andere Fälle fehlt die gesetzliche Grundlage (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 1. Halbband, 8. Aufl., S. 980 und die in Walter/Thienel, a.a.O., unter E 365 zu § 68 AVG, S. 1462 f zitierte hg. Judikatur). § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG bedarf daher, um wirksam zu werden, einer Ergänzung durch die Verwaltungsvorschriften, d.h. des Vorhandenseins von besonderen Nichtigkeitsbestimmungen in den die einzelnen Sachgebiete regelnden, in Geltung stehenden und auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwendenden Verwaltungsgesetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050013.X02

Im RIS seit

06.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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