TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/25 W114 2174373-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
StGB §222
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2174373-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX und XXXX , BNr. XXXX , vom 12.06.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6933915010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 12.06.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6933915010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern berichtigt, als der "*Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen, 30,00 %" bei der Basisprämie, bei der Greeningprämie, bei der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) und bei der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder durch "*Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen, 5,00 %" ersetzt wird.

2. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX und XXXX, BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.2. Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang bzw. Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang bzw. Feststellungen:

1. Am 13.05.2016 stellten XXXX , XXXX und XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.1. Am 13.05.2016 stellten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5340063010, wurden den Beschwerdeführern Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5340063010, wurden den Beschwerdeführern Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.

3. Am 06.06.2016 fand auf der Alpe XXXX eine Überprüfung des Rinderbestandes der Beschwerdeführer durch die Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX statt. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass Kälber hochgradig abgemagert waren und einen "Body Condition Score – BCS" von 1 und die Jährlinge einen BCS von 2 aufwiesen. Die Jährlinge waren stärker verschmutzt als die Kälber. In einem Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Verstoß gegen Modul 22, Anforderung 7 (Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe) aufgezeigt und dazu ausgeführt, dass dieser Verstoß vorsätzlich begangen worden wäre, innerbetrieblich erfolgt sei und hinsichtlich seiner Schwere und Dauer als "schwer" einzustufen wäre. Nach Auffassung der Veterinärabteilung müsse der schlechte Ernährungs- und Pflegezustand im Heimbetrieb über mehrere Wochen angedauert haben, sonst hätte es nicht zu einer derartigen Abmagerung kommen können. Die Unterbringung der Tiere sei derart vernachlässigt worden, dass den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden wären und die Tiere deutlich sichtbare Entwicklungs- und Gesundheitsstörungen aufweisen würden.3. Am 06.06.2016 fand auf der Alpe römisch 40 eine Überprüfung des Rinderbestandes der Beschwerdeführer durch die Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 statt. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass Kälber hochgradig abgemagert waren und einen "Body Condition Score – BCS" von 1 und die Jährlinge einen BCS von 2 aufwiesen. Die Jährlinge waren stärker verschmutzt als die Kälber. In einem Bewertungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Verstoß gegen Modul 22, Anforderung 7 (Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe) aufgezeigt und dazu ausgeführt, dass dieser Verstoß vorsätzlich begangen worden wäre, innerbetrieblich erfolgt sei und hinsichtlich seiner Schwere und Dauer als "schwer" einzustufen wäre. Nach Auffassung der Veterinärabteilung müsse der schlechte Ernährungs- und Pflegezustand im Heimbetrieb über mehrere Wochen angedauert haben, sonst hätte es nicht zu einer derartigen Abmagerung kommen können. Die Unterbringung der Tiere sei derart vernachlässigt worden, dass den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden wären und die Tiere deutlich sichtbare Entwicklungs- und Gesundheitsstörungen aufweisen würden.

4. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde dieser Sachverhalt zur Anzeige gebracht. Dabei wurde In weiterer Folge wurde gegen XXXX ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen § 222 Abs. 1 Z 1 StGB (Tierquälerei) eingeleitet.4. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde dieser Sachverhalt zur Anzeige gebracht. Dabei wurde In weiterer Folge wurde gegen römisch 40 ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Tierquälerei) eingeleitet.

5. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.12.2016 wurde das Strafverfahren durch Diversion beendet und XXXX zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 1.800,-- sowie eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 150,-- verurteilt.5. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.12.2016 wurde das Strafverfahren durch Diversion beendet und römisch 40 zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 1.800,-- sowie eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von EUR 150,-- verurteilt.

6. Auf der Grundlage des auch der AMA mitgeteilten Verstoßes wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6933915010, der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5340063010, insofern abgeändert, als bei der bei der Basisprämie, bei der Greeningprämie, bei der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) und bei der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder ein Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen im Ausmaß von 30 % verfügt wurde und daher ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund von Cross Compliance-Verstößen, die auf Vorsatz zurückzuführen wären, eine Kürzung der Prämienbeträge erfolgt sei, wobei auf Art. 40 der VO (EU) 640/2014 sowie auf weitere Informationen zu den Cross Compliance-Verstößen in einem beiliegenden Anhang "Cross Compliance" hingewiesen wurde.6. Auf der Grundlage des auch der AMA mitgeteilten Verstoßes wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6933915010, der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5340063010, insofern abgeändert, als bei der bei der Basisprämie, bei der Greeningprämie, bei der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) und bei der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder ein Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen im Ausmaß von 30 % verfügt wurde und daher ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund von Cross Compliance-Verstößen, die auf Vorsatz zurückzuführen wären, eine Kürzung der Prämienbeträge erfolgt sei, wobei auf Artikel 40, der VO (EU) 640 aus 2014, sowie auf weitere Informationen zu den Cross Compliance-Verstößen in einem beiliegenden Anhang "Cross Compliance" hingewiesen wurde.

In diesem Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungszeitraum 14.03.2017) – Direktzahlungen gemäß VO 1307/2013" wird ausgeführt, dass am 06.06.2016 zur Betriebsnummer der Beschwerdeführer der CC-Verstoß "Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe" bezüglich des Bereiches Tierschutz zum Rechtsakt TSNT festgestellt worden wäre. Auf eine Wiederholung des CC-Verstoßes wurde ebenso nicht hingewiesen, noch dass "15 % erreicht" worden wären. In diesem Anhang wurde die Frage nach einem vorsätzlich herbeigeführtem Verstoß bejaht. In der Begründung wird ausgeführt, dass der festgestellte Verstoß in Bezug auf diese/diesen Anforderung/Standard vorsätzlich begangen worden wäre.

Eine weitere Begründung, warum die AMA der Auffassung ist, dass die von den BF herbeigeführten und zugegebenen CC-Verstöße vorsätzlich begangen worden wären, kann den von der AMA dem erkennenden Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens nicht entnommen werden.

Der Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6933915010, wurde den Beschwerdeführern am 19.05.2017 zugestellt.

7. Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführer rechtzeitig am 12.06.2017 elektronisch Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid davon ausgehe, dass Vorsatz vorliege und daher ein CC-Abzug in Höhe von 30 % erfolgt sei. Aus dem Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.12.2016, 21 Hv 56/16 b, ergebe sich, dass jedoch Vorsatz nicht vorliege. Die Sanktionsstufe sei daher abzuändern.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird auch zu Feststellungen erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Widersprüchlichkeiten traten dabei nur insoweit auf, als die AMA vom Vorliegen von Vorsatz ausgeht, was von den Beschwerdeführern bestritten wird. Unbestritten ist insbesondere, dass CC-Verstöße vorliegen, die auch hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 ihren Niederschlag finden müssen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass sich aus dem Inhalt der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens ergibt, dass ganz massive CC-Verstöße vorliegen, die auch im Rahmen der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu ahnden sind. Ausgehend von den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens kann jedoch nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Sicherheit vom Vorliegen des Vorsatzes ausgegangen werden, zumal den Beschwerdeführern nicht unterstellt werden kann, dass sie sich selbst in ihrem wirtschaftlichen Leben, welches in der Regel auf Ertragsmaximierung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichtet ist, selbst schädigen wollten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, im Folgenden VO (EU) 1306/2013 des Rates lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008,, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013, des Rates lautet auszugsweise:

"Artikel 64

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel römisch zwei, Artikel 67 bis 78 und in Titel römisch sechs, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.

[ ] (3) Verwaltungssanktionen können gegen den Begünstigten der Beihilfe oder Stützung und andere natürliche oder juristische Personen, einschließlich von Gruppen oder Vereinigungen von Begünstigten, natürlichen oder juristischen Personen, die durch die Vorschriften nach Absatz 1 gebunden sind, verhängt werden.

(4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;

b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;

c) Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;

d) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.

(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;

b) ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;

c) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;

d) die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes verlängert werden kann.

[ ]."

"Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:(1) Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

[ ]"

"Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance

Artikel 96

Kontrolle der Cross-Compliance

(1) [ ]

Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen.

[ ]

(2) Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross- Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.

[ ]"

"Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

Unterabsatz 1 findet entsprechend Anwendung auf Begünstigte, bei denen festgestellt wurde, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung gewährt wurde, oder zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden "betreffende Kalenderjahre") gewährt wurde, gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen haben.Unterabsatz 1 findet entsprechend Anwendung auf Begünstigte, bei denen festgestellt wurde, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung gewährt wurde, oder zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, (im Folgenden "betreffende Kalenderjahre") gewährt wurde, gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen haben.

[ ]"

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind."

"Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gewährt wird.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.

Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

(3) Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.(3) Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.

Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

Ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der in Unterabsatz 1 festgesetzten Frist abgestellt wurde, gilt für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes gemäß Absatz 4 nicht als Verstoß.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die gemäß Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren.

Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat."

"Artikel 40

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen

Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen."

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"TITEL VI"TITEL römisch sechs

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL IKAPITEL römisch eins

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

( )."

"Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten.

[ ]."

"Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:(1) Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.(2) Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[ ]."

3.3. rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich nicht die Frage, ob von den Beschwerdeführern CC-Verstöße begangen wurden, sondern ausschließlich die Frage, ob diese Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden. Im Bereich der Fahrlässigkeit wird dabei noch in Anwendung von Artikel 39 der VO (EU) 640/2014 zwischen einer schwereren (groberen) Form der Fahrlässigkeit und einer leichteren Form der Fahrlässigkeit unterschieden.In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich nicht die Frage, ob von den Beschwerdeführern CC-Verstöße begangen wurden, sondern ausschließlich die Frage, ob diese Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden. Im Bereich der Fahrlässigkeit wird dabei noch in Anwendung von Artikel 39 der VO (EU) 640 aus 2014, zwischen einer schwereren (groberen) Form der Fahrlässigkeit und einer leichteren Form der Fahrlässigkeit unterschieden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Begriffsbestimmung von Fahrlässigkeit und Vorsatz und deren Abgrenzung voneinander.

Eingang muss erwähnt werden, dass die Begehung eines Verstoßes entweder vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen kann. Zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gibt es wesentliche Unterschiede. Anstelle vom Vorsatz wird auch oft vom Tatvorsatz gesprochen. Der Vorsatz bezeichnet das Wissen und das Wollen eine rechtswidrige Handlung auszuführen. Somit liegt Vorsatz immer dann vor, wenn eine Person eine rechtswidrige Handlung verwirklichen will. Beim Wollen müssen drei verschiedene Arten des Wollens unterschieden werden, wie etwa der bedingter Tatvorsatz, die Wissentlichkeit und die Absichtlichkeit.

Der bedingte Tatvorsatz wird auch als dolus eventualis bezeichnet und ist der geringste Grad des Vorsatzes. Eine Person handelt dann bedingt vorsätzlich, wenn sie es ernstlich für möglich hält, dass sie durch ihre Handlung einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und wenn sich diese Person trotzdem damit abfindet. Die Absichtlichkeit wiederum stellt der intensivste Stärkegrad des Vorsatzes dar. Eine Person handelt auf jeden Fall dann absichtlich, wenn es ihr unbedingt darauf ankommt durch ihre Handlung den Umstand oder den Erfolg zu verwirklichen.

Wissen ist der mittlere Stärkegrad des Vorsatzes, wobei beim Wissen wiederum zwischen Aktualwissen und Begleitwissen zu unterscheiden ist. Von Aktualwissen geht man dann aus, wenn der Täter ausdrücklich an die Verwirklichung der rechtswidrigen Handlung gedacht hat. Begleitwissen liegt jedoch dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung der rechtswidrigen Handlung entweder aus den Begleitumständen oder sonst unterschwellig bewusst war. Somit handelt jede Person wissentlich, wenn sie es für gewiss hält, dass durch ihre Handlung der gewollte Umstand bzw. der gewollte Erfolg eintreten wird.

Um ein Vorsatzdelikt vollenden zu können und auch für Vorsatz bestraft werden zu können, reicht es in der Regel, wenn der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, außer natürlich, wenn das Gesetz ausdrücklich Wissentlichkeit oder Absichtlichkeit für die Vollendung der Tat und für die Bestrafung vorsieht. Vorsatz ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine Person eine andere Person töten will und aus diesem Grund auch auf ihn schießt. In diesem Zusammenhang ist auch der erweiterter Vorsatz zu beachten, weil viele Delikte zur Vollendung des Delikts sowie zur Bestrafung des Täters neben einen Tatvorsatz auch einen erweiterten Vorsatz des Täters verlangen. Daher spricht man immer dann von einem erweiterten Vorsatz, wenn ein Delikt einen bestimmten Vorsatz voraussetzt, der über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinausreicht. Zudem ist es erwähnenswert, dass sich der objektive Tatbestand aus einer tatbestandsmäßigen Handlung, aus Erfolg und Kausalität sowie aus der objektiven Zurechnung des Erfolges zusammensetzt. Zusätzlich zum Tatvorsatz verlangen etwa unter anderen Diebstahl oder Urkundenfälschung einen erweiterten Vorsatz. Beispielsweise besteht beim Diebstahl der Vorsatz des Täters in das Wegnehmen einer fremden Sache und sein erweiterter Vorsatz besteht wiederum darin sich die fremde Sache zuzueignen, um sich oder um einen anderen dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Die Fahrlässigkeit wiederum ist eine Art des Verschuldens neben dem Vorsatz. Unter Fahrlässigkeit versteht man die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Zu beachten ist jedoch, dass die Person, die fahrlässig handelt, im Gegensatz zum Vorsatz jedoch keinen Erfolg, wie beispielsweise den Eintritt eines Schadens, verursachen will. Zu beachten ist, dass jene Person fahrlässig handelt, welche die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der sie nach den Umständen verpflichtet ist und nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist. Dadurch, dass die betreffende Person nicht sorgfältig gehandelt hat, erkennt sie nicht, dass sie einen rechtswidrigen Sachverhalt verwirklichen kann.

Außerdem wird je nach dem Grad der Sorglosigkeit zwischen grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Ein leicht fahrlässiges Verhalten liegt dann vor, wenn auch einer sorgfältigen Person solch ein Fehler gelegentlich passiert. Bei einer leichten Fahrlässigkeit handelt es sich meistens um Fälle, in denen ein Schadenseintritt nicht so leicht vorhersehbar ist, da auch einer durchschnittlich aufmerksamen Person solche Fehler passieren könnten. Ein Beispiel für leichte Fahrlässigkeit läge etwa dann vor, wenn eine Person aufgrund einer Sichtbehinderung durch die Sonne auf ein anderes Auto auffährt. Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt wiederum dann vor, wenn der Fehler einer ordentlichen und sorgfältigen Person in derselben Situation wie der Täter auf keinen Fall unterlaufen würde. Ein Beispiel für grobe Fahrlässigkeit läge beispielsweise dann vor, wenn eine Person mit einem Auto fährt, obwohl sie weiß, dass die Bremsen des Fahrzeuges defekt sind.

Es wird oft auch von unbewusster Fahrlässigkeit und bewusster Fahrlässigkeit gesprochen. Eine unbewusste Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn eine Person nicht erkennt, dass sie durch ihre Handlung einen rechtswidrigen Sachverhalt verwirklichen kann. Eine Person handelt jedoch dann bewusst fahrlässig, wenn sie es zwar für möglich hält, dass sie durch ihre Handlung einen rechtswidrigen Sachverhalt verwirklicht, aber diesen rechtswidrigen und strafbaren Sachverhalt jedoch nicht herbeiführen will.

Auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragen bedeutet diese Unterscheidung, dass das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführer zwar gewusst haben, dass ihre Tiere bei einer schlechten Behandlung bzw. Fütterung oder Tränkung ihre Tiere leiden können und letztlich im Extremfall auch sterben werden. Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht wissentlich ein Leiden oder das Sterben ihrer Tiere herbeiführen wollten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass in der gegenständlichen Angelegenheit nicht vom Vorliegen eines Vorsatzes sondern von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dabei wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des BVwG aufgrund des vorgelegten Berichtes der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls vom Vorliegen von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, da einem gewissenhaft und ordnungsgemäß wirtschaftendem Landwirt, der die für seinen Beruf erforderliche Liebe mitbringt, ein derartiges Fehlverhalten nicht passiert.

Von einem vorsätzlichen Handeln kann gemäß Artikel 39 Absatz 4 der VO (EU) 640/2014 insbesondere auch erst dann gesprochen werden, wenn der Kürzungshöchstsatz von 15 % erreicht wird und die Zahlstelle (AMA) den betreffenden Begünstigten darauf hingewiesen hat, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat.Von einem vorsätzlichen Handeln kann gemäß Artikel 39 Absatz 4 der VO (EU) 640 aus 2014, insbesondere auch erst dann gesprochen werden, wenn der Kürzungshöchstsatz von 15 % erreicht wird und die Zahlstelle (AMA) den betreffenden Begünstigten darauf hingewiesen hat, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat.

In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 39 der VO (EU) 640/2014 hinzuweisen und angesichts der Schwere und des Ausmaßes des Verstoßes jedenfalls der maximal mögliche Abzug in Höhe von 5 % zu verfügen.In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 39 der VO (EU) 640 aus 2014, hinzuweisen und angesichts der Schwere und des Ausmaßes des Verstoßes jedenfalls der maximal mögliche Abzug in Höhe von 5 % zu verfügen.

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zwar von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit existiert jedoch eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zwar von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit existiert jedoch eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte.

Schlagworte

Abzug, Anzeige, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,
Bescheidabänderung, Bescheidberichtigung, Compliance, Cross
Compliance, Direktzahlung, Diversion, einheitliche Betriebsprämie,
Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, INVEKOS, Kalb, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämiengewährung,
Rinderprämie, Rückforderung, Strafbemessung, Tierschutz,
Unregelmäßigkeiten, Verschulden, vorsätzliche Begehung,
Wissentlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2174373.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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