TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/25 I413 2154972-1

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

B-VG Art.130 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

I413 2154972-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 03.04.2017, Zl. 1 Jv 4769-33/16k, 819 929 Rev 4288/16z,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.04.2017, Zl. 1 Jv 4769-33/16k, 819 929 Rev 4288/16z,

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Das mit E-Mail vom 04.08.2017, 13:16 Uhr, eingebrachte, Vorbringen wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.Das mit E-Mail vom 04.08.2017, 13:16 Uhr, eingebrachte, Vorbringen wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 01.09.2016 wurden über Ersuchen des Beschwerdeführers Kopien aus den ihn betreffenden Sachwalterschaftsakt des Bezirksgerichtes

XXXX zu Zl. 21 P 86/09v angefertigt und dem Beschwerdeführer mit Zahlschein über 270 Kopien á EUR 0,63 pro Seite übergeben. Diese Gebührenschuld hat der Beschwerdeführer nie beglichen.römisch 40 zu Zl. 21 P 86/09v angefertigt und dem Beschwerdeführer mit Zahlschein über 270 Kopien á EUR 0,63 pro Seite übergeben. Diese Gebührenschuld hat der Beschwerdeführer nie beglichen.

2. Mit Zahlungsauftrag vom 23.11.2016, 21 P 86/09v – VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin für belangte Behörde dem Beschwerdeführer die in de Pflegschaftssache betreffend den Beschwerdeführer aufgelaufene Kopiergebühr für 250 Kopien nach TP 15 Anm 6 GGG in Höhe von EUR 170,10 und die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 178,10, zur Bezahlung binnen 14 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, IBAN XXXX, BIC: BUNDATWW, mit dem Verwendungszweck: Gebühren/Kosten 21 P 86/09v - VNR 2 Zahlungsauftrag vor.2. Mit Zahlungsauftrag vom 23.11.2016, 21 P 86/09v – VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin für belangte Behörde dem Beschwerdeführer die in de Pflegschaftssache betreffend den Beschwerdeführer aufgelaufene Kopiergebühr für 250 Kopien nach TP 15 Anmerkung 6 GGG in Höhe von EUR 170,10 und die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 178,10, zur Bezahlung binnen 14 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , IBAN römisch 40 , BIC: BUNDATWW, mit dem Verwendungszweck: Gebühren/Kosten 21 P 86/09v - VNR 2 Zahlungsauftrag vor.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführe die Vorstellung vom 06.12.2016, beim Bezirksgericht XXXX eingelangt am 12.12.2016. Diese Vorstellung wurde vom Bezirksgericht XXXX der belangten Behörde zur Behandlung mit Schriftsatz vom 14.12.2016, 213. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der Beschwerdeführe die Vorstellung vom 06.12.2016, beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangt am 12.12.2016. Diese Vorstellung wurde vom Bezirksgericht römisch 40 der belangten Behörde zur Behandlung mit Schriftsatz vom 14.12.2016, 21

P 86/09v – 999, vorgelegt.

4. Mit bekämpftem Bescheid vom 03.04.2017, Zl. 1 Jv 4769-33/16k, 819 929 Rev 4288/16z, erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX, 21 P 86/09v, entstandene Kopiergebühr gemäß TP 15 Anm 6 GGG in der Höhe von EUR 170,10 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,00, sohin gesamt EUR 178,10 auf das Konto des Bezirksgerichtes Bezirksgericht XXXX, BIC BUNDATWW, XXXX, Verwendungszweck 21 P 86/09v einzuzahlen.4. Mit bekämpftem Bescheid vom 03.04.2017, Zl. 1 Jv 4769-33/16k, 819 929 Rev 4288/16z, erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , 21 P 86/09v, entstandene Kopiergebühr gemäß TP 15 Anmerkung 6 GGG in der Höhe von EUR 170,10 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,00, sohin gesamt EUR 178,10 auf das Konto des Bezirksgerichtes Bezirksgericht römisch 40 , BIC BUNDATWW, römisch 40 , Verwendungszweck 21 P 86/09v einzuzahlen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die direkt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und ausdrücklich sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an das Bundesfinanzgericht gerichtete Beschwerde vom 26.04.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2017. Unter Vorlage eines USB-Sticks legte der Beschwerdeführer dieser Beschwerde 19 Beilagen in digitaler Form bei und beantragte, "das zuständige Verwaltungsgericht wolle dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass anstelle der in ihm bislang ausgesprochenen Gebührenschuld des Beschwerdeführers diesem (und zwar auch gültig für das zu verbindende Verfahren) gegen den Bund eine Entschädigung im aufgezeigten Sinne in der Höhe von pauschal nicht unter € 8.000.000.000,-- (in Worten: EURO acht Milliarden) zugesprochen wird; sowie, was das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht angeht, über diese und die mit ihr gemäß Antrag unter Punkt 2. Dieses Schriftsatzes zu verbindende Beschwerde wolle gemäß § 272 Absatz 2 Ziffer 1 litera a) BAO der Senat entscheiden. "Zugleich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Absatz 2 AVG bzw. analog § 267 BAO", "das Verfahren über diese Beschwerde wolle mit jenem über die Beschwerde des Beschwerdeführers, welche dieser mit Schriftsatz vom 16. März 2017 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX, 1 Jv 4770-33/16g, 819 929 Rev 4286/16x (13 E 4625/16x des BG XXXX), vom 8. Februar 2017, erhoben hat, alsbald zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, was, das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht betreffend, ergänzend damit begründet wird, dass § 267 BAO die Verbindung von Beschwerden ein und desselben Beschwerdeführers gegen (verschiedene) Bescheide ein und derselben Abgabenbehörde nach ein und derselben Abgabenvorschrift, welche überdies, wie hier, aufgrund deren sachlichen und rechtlichen Konnexes höchst tunlich ist, zwar nicht ausdrücklich anordnet, demgegenüber aber auch gar nicht ausschließt, weshalb er, neben allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts, hier analog anzuwenden ist."5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die direkt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und ausdrücklich sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an das Bundesfinanzgericht gerichtete Beschwerde vom 26.04.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2017. Unter Vorlage eines USB-Sticks legte der Beschwerdeführer dieser Beschwerde 19 Beilagen in digitaler Form bei und beantragte, "das zuständige Verwaltungsgericht wolle dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass anstelle der in ihm bislang ausgesprochenen Gebührenschuld des Beschwerdeführers diesem (und zwar auch gültig für das zu verbindende Verfahren) gegen den Bund eine Entschädigung im aufgezeigten Sinne in der Höhe von pauschal nicht unter € 8.000.000.000,-- (in Worten: EURO acht Milliarden) zugesprochen wird; sowie, was das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht angeht, über diese und die mit ihr gemäß Antrag unter Punkt 2. Dieses Schriftsatzes zu verbindende Beschwerde wolle gemäß Paragraph 272, Absatz 2 Ziffer 1 litera a) BAO der Senat entscheiden. "Zugleich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 AVG bzw. analog Paragraph 267, BAO", "das Verfahren über diese Beschwerde wolle mit jenem über die Beschwerde des Beschwerdeführers, welche dieser mit Schriftsatz vom 16. März 2017 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , 1 Jv 4770-33/16g, 819 929 Rev 4286/16x (13 E 4625/16x des BG römisch 40 ), vom 8. Februar 2017, erhoben hat, alsbald zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, was, das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht betreffend, ergänzend damit begründet wird, dass Paragraph 267, BAO die Verbindung von Beschwerden ein und desselben Beschwerdeführers gegen (verschiedene) Bescheide ein und derselben Abgabenbehörde nach ein und derselben Abgabenvorschrift, welche überdies, wie hier, aufgrund deren sachlichen und rechtlichen Konnexes höchst tunlich ist, zwar nicht ausdrücklich anordnet, demgegenüber aber auch gar nicht ausschließt, weshalb er, neben allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts, hier analog anzuwenden ist."

6. Mit Schreiben vom 05.05.2017 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt USB-Stick zuständigkeitshalber gemäß § 6 iVm § 17 VwGVG dem Präsidenten des Landesgerichtes XXXX weiter.6. Mit Schreiben vom 05.05.2017 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt USB-Stick zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dem Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 weiter.

7. Mit Eingabe vom 11.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.05.2017, teilte der Beschwerdeführer "zu den Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG vom zu a) 16. März 2017 bzw zu b) 26. April 2017" folgendes mit: "Zu den beiden umseits genannten Beschwerden übermittelt der Beschwerdeführer, im Hinblick auf den zu jener vom 26. April 2017 gegen b) gestellten Verbindungsantrag lediglich gemeinschaftlich, eine Kopie seines Schriftsatzes vom 11. Mai 2017 an das Bundesfinanzgericht, samt darin genannter Beilagen, je in digitaler Form auf dem beigeschlossenen USB-Stick, mit dem speziellen Hinweis auf die im genannten Schriftsatz erfolgten weiteren rechtlichen Ausführungen, aus denen folgt, dass sich eine Zuständigkeit des BFG sogar mit größerer Logik argumentieren lässt als eine solche des BVwG." Diesem Schriftsatz ist ein USB-Stick in einem verschlossenen Kuvert beigeschlossen.

8. Mit Schreiben vom 16.05.2017 leitete das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung zur Weiterleitung der Beschwerde diese Mitteilung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG dem Präsidenten des Landesgerichtes XXXX weiter.8. Mit Schreiben vom 16.05.2017 leitete das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung zur Weiterleitung der Beschwerde diese Mitteilung gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dem Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 weiter.

9. Mit Schriftsatz vom 22.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.05.2017, leitete die belangte Behörde das Schreiben wieder retour an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk, dass sich dieses Schreiben auf den Bescheid Jv 4770-33/16g beziehe, welcher bereits samt Beschwerde und Akt vorliege und andererseits auf den Bescheid Jv 4769-33/16k, welcher samt Akt und Beschwerde beiliege.

10. Mit Eingabe vom 22.05.2017, 1 Jv 4769-33/16k, 929 Rev 4288/16z, übermittelte die Belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und legte zugleich die Beschwerde vom 26.04.2017 gegen den bekämpften Bescheid vor.

11. Mit Schreiben vom 07.06.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf folgenden Mangel binnen sieben Tagen ab Zustellung zu verbessern: In der Beschwerde werde auf Beilagen Bezug genommen. Sie seien nicht der Beschwerde angeschlossen. Die Übermittlung eines USB-Sticks erfülle das Gebot der Schriftlichkeit nicht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese Beilagen fristgerecht schriftlich, geordnet und mit einem Beilagenspiegel versehen einzubringen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.11. Mit Schreiben vom 07.06.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf folgenden Mangel binnen sieben Tagen ab Zustellung zu verbessern: In der Beschwerde werde auf Beilagen Bezug genommen. Sie seien nicht der Beschwerde angeschlossen. Die Übermittlung eines USB-Sticks erfülle das Gebot der Schriftlichkeit nicht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese Beilagen fristgerecht schriftlich, geordnet und mit einem Beilagenspiegel versehen einzubringen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.

12. Mit Schriftsatz vom 16.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.06.2017, brachte der Beschwerdeführer eine dreizehnseitige Erwiderung auf den Mängelbehebungsauftrag vom 07.06.2017 mit verfahrensleitenden Anträgen vor und legte abermals digitale Beilagen in einem USB-Stick vor.

13. Mit E-Mail vom 04.08.2017, 13:31 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.08.2017, brachte der Beschwerdeführer zu Zl I413 2154972-1/5Z eine Eingabe mit einem neuerlichen Beschwerdeschriftsatz ein, dem der Beschwerdeführer zum Herunterladen aus dem sicheren Internet verlinkte Beilagen anschloss.

14. Mit Schreiben vom 08.08.2017 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Präsidenten des Landesgerichtes XXXX die E-Mail vom 04.08.2017 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter.14. Mit Schreiben vom 08.08.2017 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 die E-Mail vom 04.08.2017 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weiter.

15. Mit Schriftsatz vom 28.08.2017, 1 Jv 4769-33/16k, 929 Rev 4288/16z, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.09.2017, legte die belangte Behörde die nachträglich eingelangte Beschwerde vom 04.08.2017 vor, verwies auf den bereits am 22.05.2017 übermittelten Kostenakt zu 21 P 86/09v des Bezirksgerichtes XXXX und übermittelte zugleich ein E-Mail der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX samt Äußerung zu den Kopierkosten.15. Mit Schriftsatz vom 28.08.2017, 1 Jv 4769-33/16k, 929 Rev 4288/16z, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.09.2017, legte die belangte Behörde die nachträglich eingelangte Beschwerde vom 04.08.2017 vor, verwies auf den bereits am 22.05.2017 übermittelten Kostenakt zu 21 P 86/09v des Bezirksgerichtes römisch 40 und übermittelte zugleich ein E-Mail der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 samt Äußerung zu den Kopierkosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang festgestellte Sachverhalt wird zu den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen erhoben. Ergänzend wird noch festgestellt:

Aufgrund des Ersuchens des Beschwerdeführers vom 01.09.2016 wurden vom Bezirksgericht XXXX 270 Kopien aus dem Akt des Bezirksgerichts XXXX zu Zl 21 P 86/09v angefertigt.Aufgrund des Ersuchens des Beschwerdeführers vom 01.09.2016 wurden vom Bezirksgericht römisch 40 270 Kopien aus dem Akt des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zl 21 P 86/09v angefertigt.

Die 270 Kopien und ein Zahlschein für 270 Kopien á 63 Cent pro Seite, somit über EUR 170,10, wurden dem Beschwerdeführer am 01.09.2016 persönlich ausgehändigt.

Der Beschwerdeführer hat die Gebühr von EUR 170,10 nie beglichen.

Der Beschwerdeführer ist zur Tragung der Gebühr von EUR 170,10 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.02.2011, 21 P 86/09v – 279 (Beendigung der Sachwalterschaft über den Beschwerdeführer), in den Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 04.01.2017, 1 R 17f (betreffend Herausgabe von Akten durch den ehemaligen Sachwalter an den Beschwerdeführer und Kostentragung), in den Zahlungsauftrag vom 23.11.2016, 21 P 86/09v – VNR 2, in die Vorstellung vom 06.12.2016, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Er steht unzweifelhaft fest. Dass der Beschwerdeführer 270 Kopien im Bezirksgericht XXXX anfertigen ließ und diese samt Zahlschein für 270 Kopien á 63 Cent pro Seite übernommen hat, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Zustellschein. Die Kopieanzahl ergibt sich unzweifelhaft aus dem Ausdruck aus dem VJ vom 12.10.2016. Dass die Zahlung durch den Beschwerdeführer nicht erfolgte ergibt sich ua aus dessen Vorbringen in der Beschwerde. Danach steht der Beschwerdeführer aufgrund des Ausspruches im Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.02.2017, 21 P 89/09, wonach die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen vom Bund getragen würden, auf dem – irrigen – Standpunkt, sämtliche künftig entstehende Kosten würden vom Bund getragen werden, was unzweifelhaft nicht Gegenstand dieses – die Aufhebung der Sachwalterschaft über den Beschwerdeführer beinhaltenden – Beschlusses ist.Der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.02.2011, 21 P 86/09v – 279 (Beendigung der Sachwalterschaft über den Beschwerdeführer), in den Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 04.01.2017, 1 R 17f (betreffend Herausgabe von Akten durch den ehemaligen Sachwalter an den Beschwerdeführer und Kostentragung), in den Zahlungsauftrag vom 23.11.2016, 21 P 86/09v – VNR 2, in die Vorstellung vom 06.12.2016, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Er steht unzweifelhaft fest. Dass der Beschwerdeführer 270 Kopien im Bezirksgericht römisch 40 anfertigen ließ und diese samt Zahlschein für 270 Kopien á 63 Cent pro Seite übernommen hat, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Zustellschein. Die Kopieanzahl ergibt sich unzweifelhaft aus dem Ausdruck aus dem VJ vom 12.10.2016. Dass die Zahlung durch den Beschwerdeführer nicht erfolgte ergibt sich ua aus dessen Vorbringen in der Beschwerde. Danach steht der Beschwerdeführer aufgrund des Ausspruches im Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.02.2017, 21 P 89/09, wonach die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen vom Bund getragen würden, auf dem – irrigen – Standpunkt, sämtliche künftig entstehende Kosten würden vom Bund getragen werden, was unzweifelhaft nicht Gegenstand dieses – die Aufhebung der Sachwalterschaft über den Beschwerdeführer beinhaltenden – Beschlusses ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I) Abweisung der Beschwerde

Gemäß TP 15 GGG betragen Pauschalgebühren a) für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) aus der Urkundensammlung des Grund- oder Firmenbuchs, die einer Partei ausgestellt werden für jede angefangene Seite der Abschrift 1,16 Euro, b) für sonstige Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden, für jede angefangene Seite 3,57 Euro.

Gemäß TP 15 Anmerkung 6 GGG ist für unbeglaubigte Aktenabschriften oder –ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke eine Gebühr in Höhe von 63 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 32 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.

Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes im Einbringungsverfahren ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall sachlich zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde vom 26.04.2017 zuständig.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Vorschreibung der Gebühr, weil diese seiner Ansicht nach als Verfahrenskosten iSd § 78 Abs 3 AußStrG iVm §43 Abs 1 3. Satz ZPO anzusehen seien und diese Kosten vom Bund zu tragen seien. Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer, zu welchem Zweck er die der gegenständlichen Gebühr zugrundeliegenden Kopien benötigt habe, wobei er weiters vorbringt, dass diese Kopien im engen Zusammenhang mit seinem Sachwalterschaftsverfahren gestanden seien, weshalb sie der im Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.09.2016 ausgesprochenen Tragung der Kosten durch den Bund unterfalle.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Vorschreibung der Gebühr, weil diese seiner Ansicht nach als Verfahrenskosten iSd Paragraph 78, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit §43 Absatz eins, 3. Satz ZPO anzusehen seien und diese Kosten vom Bund zu tragen seien. Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer, zu welchem Zweck er die der gegenständlichen Gebühr zugrundeliegenden Kopien benötigt habe, wobei er weiters vorbringt, dass diese Kopien im engen Zusammenhang mit seinem Sachwalterschaftsverfahren gestanden seien, weshalb sie der im Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.09.2016 ausgesprochenen Tragung der Kosten durch den Bund unterfalle.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch im Irrtum. Zunächst ist klarzustellen, dass die Aufhebung des Sachwalterschaftsverfahrens (Zl. 21 P 89/09 des Bezirksgerichtes XXXX) in keinem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer angeforderten Kopien und den daraus resultierenden Gebühren steht. Die Kopien betreffen Verfahren, die der Beschwerdeführer noch vor seiner Besachwalterung beim EGMR angestrengt hat. Sie sind weder Verfahrenskosten, noch Kosten, die mit der Beendigung der Sachwalterschaft, deren Kosten gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.09.2016 zu Lasten des Bundes gehen, in Zusammenhang stehen. Vielmehr sind sie von diesem losgelöst und daher vom Beschwerdeführer zu tragen.Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch im Irrtum. Zunächst ist klarzustellen, dass die Aufhebung des Sachwalterschaftsverfahrens (Zl. 21 P 89/09 des Bezirksgerichtes römisch 40 ) in keinem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer angeforderten Kopien und den daraus resultierenden Gebühren steht. Die Kopien betreffen Verfahren, die der Beschwerdeführer noch vor seiner Besachwalterung beim EGMR angestrengt hat. Sie sind weder Verfahrenskosten, noch Kosten, die mit der Beendigung der Sachwalterschaft, deren Kosten gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.09.2016 zu Lasten des Bundes gehen, in Zusammenhang stehen. Vielmehr sind sie von diesem losgelöst und daher vom Beschwerdeführer zu tragen.

Zutreffend hat die belangte Behörde die Anmerkung 6 zu TP 15 GGG zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer hat 270 Kopien erhalten. Hierfür fällt pro Seite eine Gebühr von EUR 0,63 an, insgesamt daher EUR 170,10. Diese Gebühr wurde richtig berechnet und korrekt der TP 15 Anm 6 GGG unterstellt.Zutreffend hat die belangte Behörde die Anmerkung 6 zu TP 15 GGG zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer hat 270 Kopien erhalten. Hierfür fällt pro Seite eine Gebühr von EUR 0,63 an, insgesamt daher EUR 170,10. Diese Gebühr wurde richtig berechnet und korrekt der TP 15 Anmerkung 6 GGG unterstellt.

Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht befolgt hat, werden die diesbezüglichen Beilagen, die nur mit Verlinkung in das Internet oder mittels USB-Stick vorgelegt wurden, als Unterlassung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht berücksichtigt. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Vorlage von Dokumenten mittels eines USB-Stick keine Form einer elektronischen Übermittlung darstellt. Die Vorlage von Dokumenten mittels Verlinkung in das Internet erfüllt ebenfalls die Form einer elektronischen Übermittlung nicht. Beides sind Formen digitaler Speicherung, nicht aber eine Form elektronischer Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen im Sinne der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BvwG-EVV, BGBl II Nr 51/2013 idF BGBl II Nr 222/2016. Weder der USB-Stick, noch die "Verlinkung über das sichere Internet" sind eine elektronische Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG, im Wege des elektronischen Aktes, im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion, mit einer auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern, noch mit Telefax (§ 1 Z 1 bis 6 BVwG-EVV). E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne der BVwG-EVV. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über die nach der BVwG-EVV zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zulässigen Möglichkeiten verfügt oder diese nicht benutzt, hätten die Beilagen im Sinne des Verbesserungsauftrages zur Beschwerde und zu den weiteren Schriftsätzen in Papierform – schriftlich – vorgelegt werden müssen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer bewusst nicht nachgekommen, wie der belehrende und vor Verbaliniurien strotzende, aber nur eine unzutreffende Rechtsansicht mitteilende Schriftsatz vom 10.06.2017 belegt. Daher hat sich der Beschwerdeführer einer Verletzung der Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes schuldig gemacht. Die nicht schriftlich vorliegenden Beilagen waren daher als nicht eingebracht zu behandeln und nicht im Verfahren zu berücksichtigen. Da auch ohne die Beilagen ein Beschwerdevorbringen ansatzweise erschlossen werden konnte, war über die vorliegende Beschwerde inhaltlich zu entscheiden.Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht befolgt hat, werden die diesbezüglichen Beilagen, die nur mit Verlinkung in das Internet oder mittels USB-Stick vorgelegt wurden, als Unterlassung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht berücksichtigt. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Vorlage von Dokumenten mittels eines USB-Stick keine Form einer elektronischen Übermittlung darstellt. Die Vorlage von Dokumenten mittels Verlinkung in das Internet erfüllt ebenfalls die Form einer elektronischen Übermittlung nicht. Beides sind Formen digitaler Speicherung, nicht aber eine Form elektronischer Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen im Sinne der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BvwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 51 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 222 aus 2016,. Weder der USB-Stick, noch die "Verlinkung über das sichere Internet" sind eine elektronische Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG, im Wege des elektronischen Aktes, im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion, mit einer auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern, noch mit Telefax (Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 BVwG-EVV). E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne der BVwG-EVV. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über die nach der BVwG-EVV zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zulässigen Möglichkeiten verfügt oder diese nicht benutzt, hätten die Beilagen im Sinne des Verbesserungsauftrages zur Beschwerde und zu den weiteren Schriftsätzen in Papierform – schriftlich – vorgelegt werden müssen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer bewusst nicht nachgekommen, wie der belehrende und vor Verbaliniurien strotzende, aber nur eine unzutreffende Rechtsansicht mitteilende Schriftsatz vom 10.06.2017 belegt. Daher hat sich der Beschwerdeführer einer Verletzung der Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes schuldig gemacht. Die nicht schriftlich vorliegenden Beilagen waren daher als nicht eingebracht zu behandeln und nicht im Verfahren zu berücksichtigen. Da auch ohne die Beilagen ein Beschwerdevorbringen ansatzweise erschlossen werden konnte, war über die vorliegende Beschwerde inhaltlich zu entscheiden.

Zu A.II) Zurückweisungung des am 04.08.2017 eingebrachten Vorbringens

Das mit E-Mail vom 04.08.2017, 13:16 Uhr, eingebrachte, als "neue Beschwerde" bezeichnete ergänzende Vorbringen zum gegenständlichen Fall war aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen ausschließlich gegen eine Einstweilige Verfügung nach der EO (Betretungsverbot) wendet, für das nach Art 130 Abs 5 B-VG keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Bereits aus diesem Grund war die gegenständliche Beschwerde, ohne auf das darin vom Beschwerdeführer, einem früheren Rechtsanwalt(!), erstattete wirre Vorbringen, das an die obskure Welt der Reichsbürger erinnert, und Amtsträger wüst als "Hochverrats-Hurenböcke" und die namentlich genannte Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen als "Dreckshurenfotze" tituliert, das erkennende Gericht und andere staatliche Institutionen schmäht und generell sowie wüste Schimpftiraden enthält, nicht weiter einzugehen. Zudem ist es auch nach dem VwGVG nicht zulässig ist, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neuerliche Beschwerde zu erheben. Selbst wenn man diese "Beschwerde" entgegen ihrem Wortlaut in einen weiteren Schriftsatz im gegenständlichen Verfahren umdeutet, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Schriftsatz und seine Beilagen wurden nicht in zulässiger Form elektronisch eingebracht. Die Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen mittels E-Mail stellt keine zulässige Form der elektronischen Einbringung dar (§ 1 Abs 1 BvwG-EVV). Auch aus diesen Gründen ist der Schriftsatz zurückzuweisen.Das mit E-Mail vom 04.08.2017, 13:16 Uhr, eingebrachte, als "neue Beschwerde" bezeichnete ergänzende Vorbringen zum gegenständlichen Fall war aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen ausschließlich gegen eine Einstweilige Verfügung nach der EO (Betretungsverbot) wendet, für das nach Artikel 130, Absatz 5, B-VG keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Bereits aus diesem Grund war die gegenständliche Beschwerde, ohne auf das darin vom Beschwerdeführer, einem früheren Rechtsanwalt(!), erstattete wirre Vorbringen, das an die obskure Welt der Reichsbürger erinnert, und Amtsträger wüst als "Hochverrats-Hurenböcke" und die namentlich genannte Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen als "Dreckshurenfotze" tituliert, das erkennende Gericht und andere staatliche Institutionen schmäht und generell sowie wüste Schimpftiraden enthält, nicht weiter einzugehen. Zudem ist es auch nach dem VwGVG nicht zulässig ist, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neuerliche Beschwerde zu erheben. Selbst wenn man diese "Beschwerde" entgegen ihrem Wortlaut in einen weiteren Schriftsatz im gegenständlichen Verfahren umdeutet, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Schriftsatz und seine Beilagen wurden nicht in zulässiger Form elektronisch eingebracht. Die Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen mittels E-Mail stellt keine zulässige Form der elektronischen Einbringung dar (Paragraph eins, Absatz eins, BvwG-EVV). Auch aus diesen Gründen ist der Schriftsatz zurückzuweisen.

Damit war auch der Antrag "dieses Verfahren nach § 39 Absatz 2 AVG mit jenem zu I413 2154971-1/5Z zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden" nicht weiter zu behandeln.Damit war auch der Antrag "dieses Verfahren nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG mit jenem zu I413 2154971-1/5Z zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden" nicht weiter zu behandeln.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen. Der maßgebliche Sachverhalt ist geklärt. Zur Lösung von Rechtsfragen ist die mündliche Verhandlung nicht geboten. Eine weitere Klärung der Rechtssache war durch die mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Zudem ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Der maßgebliche Sachverhalt ist geklärt. Zur Lösung von Rechtsfragen ist die mündliche Verhandlung nicht geboten. Eine weitere Klärung der Rechtssache war durch die mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Zudem ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegt eine einfach zu lösende Einzelfallentscheidung vor, deren Lösung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einzelfallentscheidungen sind in der Regel nicht reversibel.

Schlagworte

Einbringung, elektronischer Rechtsverkehr, Gerichtsgebührenpflicht,
Kopienerstellung, Mitwirkungspflicht, Unzuständigkeit BVwG,
Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2154972.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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