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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Pendlers auf Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A1 Westautobahn in Oberösterreich aufgrund des Immissionsschutzgesetzes-Luft mangels Eingriffs in die rechtlich geschützten Interessen eines FahrzeuglenkersRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, kundgemacht im LGBl 2/2007 idF LGBl 3/2007 sowie durch das Beschränkungszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" samt den Zusatztafeln "5.00 - 23.00 Uhr" und "Immissionsschutzgesetz-Luft".Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, kundgemacht im Landesgesetzblatt 2 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 3 aus 2007, sowie durch das Beschränkungszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" samt den Zusatztafeln "5.00 - 23.00 Uhr" und "Immissionsschutzgesetz-Luft".
Selbst wenn der Antragsteller durch die bekämpfte Verordnung stärker berührt werden sollte als solche Verkehrsteilnehmer, die das betroffene Teilstück der A1 Westautobahn nicht regelmäßig befahren, genießt sein Interesse (als Fahrzeuglenker) an der Teilnahme am Gemeingebrauch (am öffentlichen Verkehr auf der öffentlichen Straße) rechtlichen Schutz nur in dem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein (für alle Verkehrsteilnehmer in gleicher Weise) gezogen ist (vgl B v 21.06.07, V9/07 ua mwN).Selbst wenn der Antragsteller durch die bekämpfte Verordnung stärker berührt werden sollte als solche Verkehrsteilnehmer, die das betroffene Teilstück der A1 Westautobahn nicht regelmäßig befahren, genießt sein Interesse (als Fahrzeuglenker) an der Teilnahme am Gemeingebrauch (am öffentlichen Verkehr auf der öffentlichen Straße) rechtlichen Schutz nur in dem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein (für alle Verkehrsteilnehmer in gleicher Weise) gezogen ist vergleiche B v 21.06.07, V9/07 ua mwN).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, UmweltschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009