TE Bvwg Beschluss 2017/10/27 I413 2154972-2

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Veröffentlicht am 27.10.2017
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Entscheidungsdatum

27.10.2017

Norm

B-VG Art.130 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.94 Abs1
BVwG-EVV §1 Abs1
EO §382b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwG-EVV § 1 heute
  2. BVwG-EVV § 1 gültig ab 24.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021
  3. BVwG-EVV § 1 gültig von 11.08.2016 bis 23.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016
  4. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.02.2015 bis 10.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015
  5. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2015
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Spruch

I413 2154972-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin Attlmayr, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen die erlassenen Einstweiligen Verfügung nach § 382b EO des Bezirksgerichtes XXXX zu 30 C 12/17 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin Attlmayr, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 gegen die erlassenen Einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO des Bezirksgerichtes römisch 40 zu 30 C 12/17 beschlossen:

A)

Die mit E-Mail vom 04.08.2017, 13:16 Uhr, eingebrachte Beschwerde vom 04.08.2017 wird gemäß Art 130 Abs 5 B-VG und § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.Die mit E-Mail vom 04.08.2017, 13:16 Uhr, eingebrachte Beschwerde vom 04.08.2017 wird gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG und Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 04.08.2017, um 13:16 Uhr, E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag brachte der sich als "Jurist – XXXX" bezeichnende Beschwerdeführer gegen die (so bezeichneten) belangten Behörden "1. Präsident des Landesgerichts XXXX a) zum Bescheid vom 8. Februar 2017 zu dessen Zahl Jv 4770-33/16g, 819 929 Rev 4286/16x (12 E 4625/16x des BG XXXX) sowie b) zum Bescheid vom 3. April 2017 zu dessen Zahl 1 Jv 4769-33/16k, 819 929 Rev 4288/16z (BG XXXX zu 21 P 86/09v [vormals 29 P 13/08 bzw 21 P 37/05g]) 2. A) BI XXXX b) BI XXXX beide:1. Mit dem am 04.08.2017, um 13:16 Uhr, E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag brachte der sich als "Jurist – XXXX" bezeichnende Beschwerdeführer gegen die (so bezeichneten) belangten Behörden "1. Präsident des Landesgerichts römisch 40 a) zum Bescheid vom 8. Februar 2017 zu dessen Zahl Jv 4770-33/16g, 819 929 Rev 4286/16x (12 E 4625/16x des BG römisch 40 ) sowie b) zum Bescheid vom 3. April 2017 zu dessen Zahl 1 Jv 4769-33/16k, 819 929 Rev 4288/16z (BG römisch 40 zu 21 P 86/09v [vormals 29 P 13/08 bzw 21 P 37/05g]) 2. A) BI römisch 40 b) BI römisch 40 beide:

Polizeiinspektion XXXX sowie sämtliche weiteren aus den relevanten Beilagen ersichtlichen Organe österreichischer Sicherheitsbehörden (insbesondere der Hernalser Gürtel-Polizei)" eine "1. Beschwerde nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG mit Verbindungsantrag nach § 39 Absatz 2 AVG betreffend das Verfahren zu I413 2154972-1/5Z sowie zugleich 2. Weiteres Vorbringen im Verfahren I413 2154972-1/5Z" samt 14 Beilagen in einem beiliegenden USB-Stick und der Bekanntgabe der Internetseite "https://XXXX" sowie "https:XXXX, auf welchen zum Download bereitstehende Daten lägen, ein. Inhaltlich wendet sich die Beschwerde, abgesehen von grob beleidigenden Anwürfen gegen Amtsträger der ordentlichen Justiz und der Sicherheitsbehörden, gegen eine vom Bezirksgericht XXXX offenkundig erlassene Einstweilige Verfügung betreffend ein Betretungsverbot wegen häuslicher Gewalt (§ 282b EO). Der Beschwerdeführer beantragte "dieses Verfahren nach § 39 Absatz 2 AVG mit jenem zu I413 2154971-1/5Z zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden" und stellte das "Begehren, das Bundesverwaltungsgericht wolle feststellen, dass das Aussprechen des bezeichneten Betretungsverbotes rechtswidrig erfolgt ist."Polizeiinspektion römisch 40 sowie sämtliche weiteren aus den relevanten Beilagen ersichtlichen Organe österreichischer Sicherheitsbehörden (insbesondere der Hernalser Gürtel-Polizei)" eine "1. Beschwerde nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG mit Verbindungsantrag nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG betreffend das Verfahren zu I413 2154972-1/5Z sowie zugleich 2. Weiteres Vorbringen im Verfahren I413 2154972-1/5Z" samt 14 Beilagen in einem beiliegenden USB-Stick und der Bekanntgabe der Internetseite "https://XXXX" sowie "https:XXXX, auf welchen zum Download bereitstehende Daten lägen, ein. Inhaltlich wendet sich die Beschwerde, abgesehen von grob beleidigenden Anwürfen gegen Amtsträger der ordentlichen Justiz und der Sicherheitsbehörden, gegen eine vom Bezirksgericht römisch 40 offenkundig erlassene Einstweilige Verfügung betreffend ein Betretungsverbot wegen häuslicher Gewalt (Paragraph 282 b, EO). Der Beschwerdeführer beantragte "dieses Verfahren nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG mit jenem zu I413 2154971-1/5Z zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden" und stellte das "Begehren, das Bundesverwaltungsgericht wolle feststellen, dass das Aussprechen des bezeichneten Betretungsverbotes rechtswidrig erfolgt ist."

2. Mit Schreiben vom 08.08.2017 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Präsidenten des Landesgerichtes XXXX die E-Mail vom 04.08.2017 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter.2. Mit Schreiben vom 08.08.2017 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 die E-Mail vom 04.08.2017 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weiter.

3. Mit Schriftsatz vom 28.08.2017, 1 Jv 4769-33/16k, 929 Rev 4288/16z, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.09.2017, legte die belangte Behörde die nachträglich eingelangte Beschwerde vom 04.08.2017 vor, verwies auf den bereits am 22.05.2017 [im Verfahren I413 2154972-1] übermittelten Kostenakt zu 21 P 86/09v des Bezirksgerichtes XXXX und übermittelte zugleich ein E-Mail der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX samt Äußerung zu den Kopierkosten (betreffend das in der Beschwerde angesprochene Verfahren I413 2154972-1).3. Mit Schriftsatz vom 28.08.2017, 1 Jv 4769-33/16k, 929 Rev 4288/16z, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.09.2017, legte die belangte Behörde die nachträglich eingelangte Beschwerde vom 04.08.2017 vor, verwies auf den bereits am 22.05.2017 [im Verfahren I413 2154972-1] übermittelten Kostenakt zu 21 P 86/09v des Bezirksgerichtes römisch 40 und übermittelte zugleich ein E-Mail der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 samt Äußerung zu den Kopierkosten (betreffend das in der Beschwerde angesprochene Verfahren I413 2154972-1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang festgestellte Sachverhalt wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Ergänzend wird weiters festgestellt:

Der Beschwerdeführer brachte am 26.04.2017 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 03.04.2017, 1 Jv 4769-33/16k, 819 929 Rev 4288/16z, betreffend die Vorschreibung von Kopierkosten ein. Dieses Verfahren wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.10.2017, I413 2154971-1/9E, entschieden.Der Beschwerdeführer brachte am 26.04.2017 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.04.2017, 1 Jv 4769-33/16k, 819 929 Rev 4288/16z, betreffend die Vorschreibung von Kopierkosten ein. Dieses Verfahren wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.10.2017, I413 2154971-1/9E, entschieden.

Mit Erkenntnis vom 25.10.2017, I413 2154971-1/9E, hat das Bundesverwaltungsgericht das in der vorliegenden Beschwerde das Verfahren I413 2154971-1 betreffende Vorbringen und des entsprechenden Antrags "dieses Verfahren nach § 39 Absatz 2 AVG mit jenem zu I413 2154971-1/5Z zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden" zurückgewiesen.Mit Erkenntnis vom 25.10.2017, I413 2154971-1/9E, hat das Bundesverwaltungsgericht das in der vorliegenden Beschwerde das Verfahren I413 2154971-1 betreffende Vorbringen und des entsprechenden Antrags "dieses Verfahren nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG mit jenem zu I413 2154971-1/5Z zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden" zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die mit E-Mail vom 04.08.2017, 13:16 Uhr, eingebrachte Beschwerde war aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich diese Beschwerde – soweit das vor Schimpftiraden strotzende, reichlich wirre Vorbringen erkennen lässt, ausschließlich gegen eine Einstweilige Verfügung nach der Exekutionsordnung - EO, RGBl Nr 79/1896 idF BGBl I Nr 122/2017, (Betretungsverbot, 382b EO) wendet, für das keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.Zunächst ist festzuhalten, dass sich diese Beschwerde – soweit das vor Schimpftiraden strotzende, reichlich wirre Vorbringen erkennen lässt, ausschließlich gegen eine Einstweilige Verfügung nach der Exekutionsordnung - EO, RGBl Nr 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2017,, (Betretungsverbot, 382b EO) wendet, für das keine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Die maßgebliche Bestimmung des § 382b EO auf der sich die Einstweilige Verfügung stützt lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 382 b, EO auf der sich die Einstweilige Verfügung stützt lautet:

"Schutz vor Gewalt in Wohnungen

§ 382b. (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren AntragParagraph 382 b, (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und

2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,

wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

(2) Bei einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 ist keine Frist zur Einbringung der Klage (§ 391 Abs. 2) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens sechs Monate getroffen wird.(2) Bei einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, ist keine Frist zur Einbringung der Klage (Paragraph 391, Absatz 2,) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens sechs Monate getroffen wird.

(3) Verfahren in der Hauptsache im Sinne des § 391 Abs. 2 können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein."(3) Verfahren in der Hauptsache im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2, können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein."

Die Bekämpfung einer solchen Einstweiligen Verfügung hat nach den Regeln der EO vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen. Für eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Raum. Bereits aus diesem Grund war die gegenständliche Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

Auf das in der Beschwerde erstattete, wirre Vorbringen, das an Auffassungen erinnert, wie sie von Reichsbürgern vertreten werden, Amtsträger diffamiert und wüst als "Hochverrats-Hurenböcke" und die namentlich genannte Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen als (wörtlich) "Dreckshurenfotze" tituliert, das erkennende Gericht und andere staatliche Institutionen schmäht und generell sowie wüste Schimpftiraden enthält, war nicht weiter einzugehen.

Hinzuweisen ist, dass die "Beschwerde" auch nicht die Mindeststandards einer Beschwerde nach § 9 Abs 1 VwGVG erfüllt. Nicht nur dass es an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung fehlt – die Beschwerde richtet sich gegen eine Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts XXXX – es mangelt der Beschwerde auch der Bezeichnung der belangten Behörde, erkennbarer Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und der Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (§ 9 Abs 1, Z 1 bis 3 und 5 VwGVG). Ebenso fehlt es an der Bezeichnung einer belangten Behörde iSd § 9 Abs 2 VwGVG, was aber im vorliegenden Fall, in dem eine Behörde nicht involviert ist, ohnedies denkunmöglich wäre.Hinzuweisen ist, dass die "Beschwerde" auch nicht die Mindeststandards einer Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfüllt. Nicht nur dass es an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung fehlt – die Beschwerde richtet sich gegen eine Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts römisch 40 – es mangelt der Beschwerde auch der Bezeichnung der belangten Behörde, erkennbarer Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und der Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Paragraph 9, Absatz eins,, Ziffer eins bis 3 und 5 VwGVG). Ebenso fehlt es an der Bezeichnung einer belangten Behörde iSd Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG, was aber im vorliegenden Fall, in dem eine Behörde nicht involviert ist, ohnedies denkunmöglich wäre.

Die – von einem ehemaligen Rechtsanwalt(!) – erhobene Beschwerde lässt alle Beschwerdegründe missen. Es geht aus der Beschwerde nicht einmal hervor, welche Entscheidung oder welches Vorgehen welcher Behörde konkret bekämpft werden soll. Aus dem Beschwerdevorbringen wird nur erkenntlich, dass sich die Beschwerde gegen eine vom Bezirksgericht XXXX erlassene Einstweilige Verfügung richtet, ohne diese aber konkret zu bezeichnen.Die – von einem ehemaligen Rechtsanwalt(!) – erhobene Beschwerde lässt alle Beschwerdegründe missen. Es geht aus der Beschwerde nicht einmal hervor, welche Entscheidung oder welches Vorgehen welcher Behörde konkret bekämpft werden soll. Aus dem Beschwerdevorbringen wird nur erkenntlich, dass sich die Beschwerde gegen eine vom Bezirksgericht römisch 40 erlassene Einstweilige Verfügung richtet, ohne diese aber konkret zu bezeichnen.

Gemäß Art 130 Abs 5 B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Da ein Rechtszug von einem ordentlichen Gericht zum Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten Einstweiliger Verfügungen nach § 382b EO nicht vorgesehen ist, ist eine in einer solchen Angelegenheit erhobene Beschwerde nicht zu behandeln, sondern gemäß Art 130 Abs 5 B-VG – a limine – zurückzuweisen.Gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Da ein Rechtszug von einem ordentlichen Gericht zum Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten Einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO nicht vorgesehen ist, ist eine in einer solchen Angelegenheit erhobene Beschwerde nicht zu behandeln, sondern gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG – a limine – zurückzuweisen.

Zudem wurden der Schriftsatz und seine Beilagen nicht in zulässiger Form elektronisch eingebracht. Die Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen mittels E-Mail stellt keine zulässige Form der elektronischen Einbringung dar (§ 1 Abs 1 BVwG-EVV). Auch aus diesen Gründen ist der Schriftsatz zurückzuweisen.Zudem wurden der Schriftsatz und seine Beilagen nicht in zulässiger Form elektronisch eingebracht. Die Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen mittels E-Mail stellt keine zulässige Form der elektronischen Einbringung dar (Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV). Auch aus diesen Gründen ist der Schriftsatz zurückzuweisen.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen. Der maßgebliche Sachverhalt ist geklärt. Zur Lösung von Rechtsfragen ist die mündliche Verhandlung nicht geboten. Eine weitere Klärung der Rechtssache war durch die mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Der maßgebliche Sachverhalt ist geklärt. Zur Lösung von Rechtsfragen ist die mündliche Verhandlung nicht geboten. Eine weitere Klärung der Rechtssache war durch die mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegt eine einfach zu lösende Einzelfallentscheidung vor, deren Lösung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einzelfallentscheidungen sind in der Regel nicht reversibel.

Schlagworte

Beschwerdegründe, Beschwerdeinhalt, Beschwerdevorbringen, E - Mail,
einstweilige Verfügung, Exekutionsverfahren, Gerichtsbarkeit,
Gewaltentrennung, Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2154972.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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