Entscheidungsdatum
30.10.2017Norm
ASVG §4Spruch
W209 2014439-1/27E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 11.08.2014, GZ: II-Mag.Fl-Sch-14, betreffend Einbeziehung des XXXX , VSNR XXXX , in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter und Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 28.11.2001 bis 08.11.2012 (Spruchpunkt I.) und Nachentrichtung von im Zeitraum von 11.08.2009 bis 08.11.2012 angefallenen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen für die betriebliche Mitarbeitervorsorge in Höhe von insgesamt € 68.066,72 (Spruchpunkt II.) nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 11.08.2014, GZ: II-Mag.Fl-Sch-14, betreffend Einbeziehung des römisch 40 , VSNR römisch 40 , in die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter und Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 28.11.2001 bis 08.11.2012 (Spruchpunkt römisch eins.) und Nachentrichtung von im Zeitraum von 11.08.2009 bis 08.11.2012 angefallenen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen für die betriebliche Mitarbeitervorsorge in Höhe von insgesamt € 68.066,72 (Spruchpunkt römisch zwei.) nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und festgestellt, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH im Zeitraum von 28.11.2001 bis 08.11.2012 weder der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG noch der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG und § 1 Abs. 8 AlVG unterliegt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und festgestellt, dass römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH im Zeitraum von 28.11.2001 bis 08.11.2012 weder der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG noch der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und Paragraph eins, Absatz 8, AlVG unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Dienstverhältnis, gekürzte Ausfertigung, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2014439.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017