Entscheidungsdatum
30.10.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2174375-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zahl 1149212206-171134843, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zahl 1149212206-171134843, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird stattgegeben.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird stattgegeben.
V. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Beschwerde wird abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenem Vorbringen illegal in Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Seine wahre Identität steht mangels jedweder Identitätsdokumente nicht fest.
1.2. Über den Stand des Asylverfahrens in Italien machte der BF anlässlich seiner Ersteinvernahme falsche Angaben. Er hat sich in Italien dem Verfahren entzog, indem er untertauchte und in der Folge am 15.04.2017 illegal nach Österreich einreiste. Der BF reiste ohne Papiere und ohne Fahrkarte per Bahn.
1.3. Der BF stellte am 16.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC Treffer von Italien. Die Behörde leitete unverzüglich ein Dublin III-Konsultationsverfahren ein, im Zuge dessen Italien durch Verfristung am 05.05.2017 zuständig wurde.
1.4. Anlässlich seiner behördlichen Einvernahme gab de BF an, dass er familiär, in Österreich nicht integriert sei, und dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er dort auf der Straße leben müsste.
1.5. Der BF verhielt sich am 19.06.2017 in der Grundversorgungsstelle gegenüber dem Heimbetreiber aggressiv und leistete berechtigten Anweisungen keine Folge. Er wurde nach dem Grundversorgungsgesetz ermahnt.
1.6. Der BF randalierte am 06.07.2017 vor einem Polizeiposten und störte dabei die Amtshandlung gegen einen Landsmann. Er wurde wegen Störung der öffentlichen Ordnung zur Anzeige gebracht.
1.7. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der Behörde vom 26.06.2017 wegen der Zuständigkeit Italiens ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt und die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2016 als unbegründet abgewiesen.
1.8. Der BF hat die ihm zugewiesene Betreuungsstelle am 21.07. und 07.08.2017 eigenmächtig verlassen und ist untergetaucht. Er wurde beide Male von der Grundversorgungsstelle abgemeldet.
1.9. Anlässlich einer Zufallskontrolle am 03.08.2017 versuchte der BF sich seiner Festnahme durch aggressives Verhalten zu entziehen, wobei er Drohungen und Beschimpfungen gegen die amtshandelnde Beamte und unbeteiligte Passanten ausstieß. Da er in seinem unkooperativen und aggressiven Verhalten verharrte, mussten ihm nach mehreren Abmahnungen Handschellen angelegt werden. Der BF war im Besitz von Suchtmittel. Der BF wurde wegen Anstandsverletzung zur Anzeige gebracht.
1.10. Anlässlich seiner behördlichen Einvernahme am 04. bzw. 08.08 2017 gab der BF an, dass er gesund und mittellos sowie in Österreich nicht integriert sei und trotz entsprechender neuerlicher Belehrung nicht nach Italien zurückkehren wolle, da das Leben dort schwer sei und er in Italien betteln müsse. Nach Mitteilung, dass sein Abschiebung nach Italien bevorstünde, gab der BF an: Wenn ich nach Italien gehe, dann will ich das freiwillig tun. Da er keine Papiere habe, würde er gegebenenfalls illegal in Italien einreisen. Anlässlich seiner Einvernahme wurde festgestellt, dass der BF beim Schwarzfahren betreten wurde.
1.11. Über den BF wurde am 08.08.2017 die Schubhaft verhängt, er wurde am 05.09.2017 per Flug nach Italien abgeschoben.
1.12. Der BF wurde am 04.10.2017 anlässlich einer Zufallskontrolle neuerlich angehalten. Wiederum verhielt er sich den Beamten gegenüber aggressiv, sodass ihm Handfesseln angelegt werden mussten.
1.13. Anlässlich seiner behördlichen Einvernahme am 05.10.2017 gab der BF an, dass er am 03.10.2017 erneut illegal in Österreich eingereist sei. Er wolle in Österreich bleiben und arbeiten. Er sei mittellos, habe keine Unterkunft und lebe auf der Straße. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren.
1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. § 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs.2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am 05.10.2017 persönlich zugestellt, er verweigerte die Übernahme zu bestätigen.1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am 05.10.2017 persönlich zugestellt, er verweigerte die Übernahme zu bestätigen.
1.15. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und fortdauernden Anhaltung des BF erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese damit, dass keine erhebliche Fluchtgefahr bestünde und die Behörde allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen hätte finden können. Zudem sei die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung unverhältnismäßig und rechtswidrig. Beantragt wurden zur Klärung der Kooperationsbereitschaft eine mündliche Verhandlung, Aufwand- und Kostenersatz. Zugleich mit der Beschwerde wurde ein vom BF unterfertigtes Vermögensbekenntnis vorgelegt und die Befreiung sämtlicher Kosten und die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Beschwerde beantragt.
1.16. Die Behörde legte die Akten vor, gab im Sinne des Akteninhalts eine Stellungnahme ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Weiters teilte die Behörde mit, dass ein Überstellungstermin noch nicht feststehe und das Konsultationsverfahren mit Italien anhängig sei.
1.17. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Festgestellt wird weiters, dass der BF gesund ist, im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Dem BF steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.
1.3. Festgestellt wird, dass der BF die ihm zugewiesene Grundversorgungsstelle zweimal heimlich verlassen hat und im Bundesgebiet untergetaucht ist. Der BF war für die Behörden bislang nur aufgrund von Zufallskontrolle greifbar. Durch sein Untertauchen hat der BF das Verfahren zu seiner Außerlandesbringung vereitelt.
1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet trotz Verpflichtung tatsächlich Schritte unternommen hat, freiwillig nach Italien zurückzukehren und sich diesbezüglich mit der Behörde oder seinem Rechtsberater in Verbindung gesetzt hat.
1.5. Der BF ist illegal in Italien und zwei Mal in Österreich eingereist, er hat mehrere Verwaltungsstraftaten begangen, wurde im Besitz von Suchtmittel angetroffen, verhielt sich gegenüber amtshandelnden Polizeibeamten mehrfach aggressiv und drohend, sodass ihm zweimal Handfesseln angelegt werden mussten. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF im Bundesgebiet jemals kooperativ gegenüber Staatsorganen verhalten hat.
1.6. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen, solche wurden auch nicht vorgebracht.
1.7. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF organisiert hat.
1.8. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde im Rahmen des FPG außer Landes zu bringen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der BF in Italien und Österreich dem Verfahren mehrfach entzogen hat, keinerlei Anstrengungen unternommen hat, der Behörde im Verfahren zur Verfügung zu stehen und sich mehrfach unkooperativ und auch aggressiv verhalten hat.
2.3. Auf Grund eigener Angaben ist der BF im Bundesgebiet in keinem Bereich integriert und besitzt keine gesicherte Unterkunft. Der BF hat sich mehrfach heimlich aus der Grundversorgungsstelle entfernt. Der BF war für die Behörde mangels gesicherten Wohnsitzes nur auf Grund von Festnahmen bei Gelegenheitskontrollen greifbar.
2.4. Das bisherige Verhalten des BF ist derart eklatant vertrauensunwürdig, dass der vom Rechtsvertreter in der Beschwerde behauptete Kooperationswilligkeit des BF demgegenüber kein Gewicht zukommen kann, auch wenn er diese in einer mündlichen Verhandlung behaupten würde, wovon aufgrund der Rechtsberatung ausgegangen wird. Der BF hat überzeugend dargetan, dass die Lebensbedingungen in Italien für ihn so schlecht seien, dass er dort nicht bleiben wolle. Er hat dies auch durch seine unverzügliche illegale Rückkehr ins Bundesgebiet deutlich dokumentiert. Er hat auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände behauptet, die auf einen grundlegenden Gesinnungswandel schließen lassen. Aus den Akten kann nicht erkannt werden, dass der BF zu irrationalem Handeln neigt. Und es wäre irrational, wenn sich der BF der Mühe unterzöge, illegal und in vielstündiger Schwarzfahrt nach Italien zu reisen, wo ihm doch – wie bereits einmal – ein bequemer Flug nach Italien offensteht und er im Falle der Abschiebung in Italien mit keinerlei Konsequenzen zu rechen hätte. Es ist daher offensichtlich, dass der BF mit seiner, wohl vom Rechtsberater nahegelegten Schutzbehauptung nur aus der Haft freikommen möchte, um dann sofort unterzutauchen um seine Abschiebung zu verhindern. Sein bisheriges Verhalten indiziert nicht nur eine erhebliche sondern eine mit Sicherheit anzunehmende Fluchtgefahr.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1 Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1 Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht erheblichen Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren des BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann.
3.1.6. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen wie im gegenständlichen Verfahren, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Dies auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Einzelfall-Judikatur dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt nahezu zwingende eine generelle Verhandlungsplicht aufzuerlegen sucht. Die zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderliche Anberaumung einer Verhandlung würde nicht nur dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Staatsmittel insbesondere auch im Hinblick auf die angespannte Resourcensituation im Asyl- und Fremdenwesen, sondern auch dem bestehenden öffentliche Interesse auf einen raschen und effizienten Vollzug dieser Materien widersprechen. Die Republik Österreich bietet Flüchtlingen ein wirkungsvolles Rechtschutzsystem, eine Überspannung desselben würde jedoch letztlich zur Unvollziehbarkeit führen.3.1.6. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen wie im gegenständlichen Verfahren, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Dies auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Einzelfall-Judikatur dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt nahezu zwingende eine generelle Verhandlungsplicht aufzuerlegen sucht. Die zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderliche Anberaumung einer Verhandlung würde nicht nur dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Staatsmittel insbesondere auch im Hinblick auf die angespannte Resourcensituation im Asyl- und Fremdenwesen, sondern auch dem bestehenden öffentliche Interesse auf einen raschen und effizienten Vollzug dieser Materien widersprechen. Die Republik Österreich bietet Flüchtlingen ein wirkungsvolles Rechtschutzsystem, eine Überspannung desselben würde jedoch letztlich zur Unvollziehbarkeit führen.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren
Mangels gesetzlicher Bestimmungen sind Anträge auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen, außer in Fällen, in denen ein formgerechter Verfahrenshilfeantrag gestellt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zu Spruchpunkt A.V. – Beigebung eines Reechtsanwalts.
Mit der gesetzlich vorgesehenen Beigebung eines Verfahrenshelfers ist dem Rechtsschutzbedürfnis des BF ausreichend genüge getan, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
3.5. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Befreiung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2174375.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017