RS Vwgh 2004/3/18 2002/03/0075

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §45 Abs1 Z1;
VStG §51g Abs1;

Rechtssatz

Nach § 66 Abs. 4 AVG (diese Vorschrift ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) hatte die belangte Behörde in der Sache selbst zu entscheiden; sie war dabei berechtigt (und verpflichtet, vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0383), sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Damit hatte die belangte Behörde auch den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG) zu ermitteln und hiezu auch - wie dies § 51g Abs. 1 VStG ausdrücklich anordnet - die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise (vgl. dazu § 46 AVG iVm § 24 VStG) aufzunehmen. Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG die Einstellung des in Rede stehenden gegen die mitbeteiligte Partei geführten Verwaltungsstrafverfahrens verfügte, weil ihrer Auffassung nach bloß auf Grund der von der Erstbehörde geführten Ermittlungstätigkeiten die der mitbeteiligte Partei zur Last gelegte Tat nicht habe erwiesen werden können.

Schlagworte

BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch und BegründungAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030075.X01

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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