RS Vwgh 2004/3/18 2001/03/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 24. Feber 2000, Zl. 2000/02/0027) ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Die Zustellung durch Hinterlegung ist vielmehr auch dann wirksam, wenn der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis für den Fall bejaht, dass dem Empfänger für die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung noch ein Zeitraum von zehn Tagen verbleibt. Im Beschwerdefall hätte der Beschwerdeführer - sollte er, wie von der belangten Behörde angenommen, am 9. März 2001 (einem Freitag) an die Abgabestelle zurückgekehrt sein, - jedenfalls am 12. März 2001 (einem Montag) vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. In diesem Fall wären ihm - ausgehend vom 8. März 2001 als dem Tag der Zustellung der Strafverfügung - bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 22. März 2001 noch volle zehn Tage für die Erhebung des Einspruches zur Verfügung gestanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030284.X01

Im RIS seit

09.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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