TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/30 W113 2169899-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZustG §9 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W113 2169899-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 02.05.2017, Zahl 98.130-13/I/3/10/T, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Teilzahlung zum Operationellen Programm 2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 02.05.2017, Zahl 98.130-13/I/3/10/T, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Teilzahlung zum Operationellen Programm 2017, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Rechtsvorgängerin der XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei), die Erzeugerorganisation XXXX , wurde zunächst mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27.06.1996 als Erzeugerorganisation für Zwiebeln, Karotten und Sellerie anerkannt. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14.09.1998 wurde die letztgültige Anerkennung der Erzeugerorganisation XXXX auf Grund der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 167/1997 für Gemüse ausgesprochen. Mit Wirksamkeit vom 31.05.2015 kam es mit Abtretungsvertrag vom 21.01.2016 sowie Sacheinlagevertrag vom 22.02.2016 zum Vermögensübergang der Erzeugerorganisation XXXX auf die beschwerdeführende Partei, wodurch diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Erzeugerorganisation XXXX eintrat.1. Die Rechtsvorgängerin der römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei), die Erzeugerorganisation römisch 40 , wurde zunächst mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27.06.1996 als Erzeugerorganisation für Zwiebeln, Karotten und Sellerie anerkannt. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14.09.1998 wurde die letztgültige Anerkennung der Erzeugerorganisation römisch 40 auf Grund der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 1997, für Gemüse ausgesprochen. Mit Wirksamkeit vom 31.05.2015 kam es mit Abtretungsvertrag vom 21.01.2016 sowie Sacheinlagevertrag vom 22.02.2016 zum Vermögensübergang der Erzeugerorganisation römisch 40 auf die beschwerdeführende Partei, wodurch diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Erzeugerorganisation römisch 40 eintrat.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2016, Zahl 16084/I/1/1Pf, wurde die Anerkennung der beschwerdeführenden Partei als Erzeugerorganisation ausgesetzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2016, Zahl 16106/I/1/1/Pf, wurde die Anerkennung der beschwerdeführenden Partei als Erzeugerorganisation für 12 Monate ausgesetzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2016, Zahl 16355/I/1/1/Pf, wurde die Anerkennung der beschwerdeführenden Partei als Erzeugerorganisation rückwirkend per 15.10.2015 widerrufen.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017, Zahlen W113 2135054-1/23E, W113 2135871-1/22E und W113 2146354-1/14E wurden die drei obzitierten Bescheide der belangten Behörde ersatzlos behoben.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag zur 1. Teilzahlung zum Operationellen Programm 2017 zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der beschwerdeführenden Partei mit da. Bescheid vom 22.12.2016 die Anerkennung als Erzeugerorganisation aberkannt wurde, weshalb die wichtigste Voraussetzung zur Genehmigung von Operationellen Programmen im Sinne der Art. 32 ff VO (EU) 1308/2013 weggefallen sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag zur 1. Teilzahlung zum Operationellen Programm 2017 zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der beschwerdeführenden Partei mit da. Bescheid vom 22.12.2016 die Anerkennung als Erzeugerorganisation aberkannt wurde, weshalb die wichtigste Voraussetzung zur Genehmigung von Operationellen Programmen im Sinne der Artikel 32, ff VO (EU) 1308 aus 2013, weggefallen sei.

7. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen vor, dass ein Zustellmangel vorliege, da die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Verfahren seit Mai 2016 rechtsfreundlich vertreten sei. Im Weiteren begründet die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 22.12.2016, mit welchem die Anerkennung der beschwerdeführenden Partei als Erzeugerorganisation rückwirkend widerrufen wird.

Dem Schriftsatz angeschlossen war ein umfangreiches Konvolut.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14.09.1998 als Erzeugerorganisation im Sinne der marktordnungsrechtlichen Bestimmungen anerkannt.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte an die BF und nicht ihren nunmehrigen Rechtsvertreter. Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung ergibt sich aus dem genannten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. Zu den bescheidmäßigen Aussetzungen und der Aberkennung der Eigenschaft als EO wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (in der Folge: MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (in der Folge: MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) Zur Bescheidbehebung

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 33 der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, Abl. L 2013/347, 671 (im Folgenden VO (EU) 1308/2013) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:Artikel 33, der Verordnung (EU) 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates, Abl. L 2013/347, 671 (im Folgenden VO (EU) 1308 aus 2013,) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

"Artikel 33

Operationelle Programme

(1) Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse sind auf eine Mindestdauer von drei Jahren und eine Höchstdauer von fünf Jahren angelegt. Sie müssen mindestens zwei der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele oder zwei der folgenden Ziele verfolgen:

a) Planung der Produktion, einschließlich der Vorhersage der Produktion und des Verbrauchs sowie der Folgemaßnahmen hierzu,

b) die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,

c) die Steigerung des Vermarktungswerts,

d) die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,

e) Umweltmaßnahmen, insbesondere im Bereich Wasser, und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,

f) Krisenprävention und Krisenmanagement.

Die operationellen Programme müssen den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt werden.

(2) Die Vereinigungen der Erzeugerorganisationen können auch ein operationelles Gesamt- oder Teilprogramm vorlegen, das sich aus bestimmten Maßnahmen zusammensetzt, die von den Mitgliederorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme identifiziert, aber nicht umgesetzt werden. Diese operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unterliegen denselben Bestimmungen wie die übrigen operationellen Programme von Erzeugerorganisationen und werden gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen geprüft.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) die Maßnahmen der operationellen Programme einer Vereinigung der Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen;

b) die Maßnahmen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;

c) keine Doppelfinanzierung stattfindet.

(3) Die Krisenprävention und das Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:

a) Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen;

b) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch über bewährte Verfahren;

c) Vermarktungsförderung und Kommunikation zur Vorbeugung von oder während Krisen;

d) Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit;

e) erforderlichenfalls Wiederbepflanzung von Obstplantagen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich sind;

f) Marktrücknahmen;

g) die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse;

h) Ernteversicherung.

Die Unterstützung für Ernteversicherungen trägt zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.

Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 5, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.

Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und somit für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 in Betracht kommen. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können über solche Kredite oder direkt oder über beide Mechanismen finanziert werden.

(4) bis (6) [ ]"

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die beschwerdeführende Partei bzw. ihre Rechtsvorgängerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14.09.1998 als Erzeugerorganisation anerkannt.

Diese Anerkennung wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 07.04.2016 und 21.04.2016 ausgesetzt bzw. mit Bescheid vom 22.12.2016 rückwirkend per 15.10.2015 widerrufen. Dem angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde dann auch diese Rechtsansicht zu Grunde, wonach die beschwerdeführende Partei keine Erzeugerorganisation sei.

Diese drei zitierten Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017 ersatzlos behoben. Mit dieser ersatzlosen Behebung der drei genannten Bescheide trat wiederum der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14.09.1998 in Geltung, die beschwerdeführende Partei ist somit weiterhin als Erzeugerorganisation anerkannt.

Da die belangte Behörde aus heutiger Sicht von falschen Tatsachen (die beschwerdeführende Partei sei keine Erzeugerorganisation) ausging, belastete sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.

Mit ihrer Zurückweisung hat die belangte Behörde das Recht der beschwerdeführenden Partei auf eine inhaltliche Entscheidung ihres Antrages verletzt und war mit Aufhebung der Entscheidung vorzugehen. Eine inhaltliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht scheidet durch die Begrenzung der "Sache" des Rechtsmittelverfahrens auf die Formalentscheidung der belangten Behörde aus (vgl. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002). Die vorliegende Behebung stützt sich auf § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082).Mit ihrer Zurückweisung hat die belangte Behörde das Recht der beschwerdeführenden Partei auf eine inhaltliche Entscheidung ihres Antrages verletzt und war mit Aufhebung der Entscheidung vorzugehen. Eine inhaltliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht scheidet durch die Begrenzung der "Sache" des Rechtsmittelverfahrens auf die Formalentscheidung der belangten Behörde aus vergleiche VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002). Die vorliegende Behebung stützt sich auf Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082).

In der Folge ist der Antrag der BF auf Teilzahlung zum Operationellen Programm 2017 wieder unerledigt und wird die belangte Behörde darüber mit der Maßgabe abzusprechen haben, dass der Status der BF als Erzeugerorganisation iSd Anerkennungsbescheides vom 14.09.1998 gegeben war und ist.

Zum Einwand der BF, dass der angefochtene Bescheid an deren Rechtsvertreter zugestellt hätte werden müssen und eine wirksame Bescheidzustellung sohin noch gar nicht erfolgt sei: Nun hat die BF zwar in den Verfahren zur Aussetzung und Aberkennung des Status der BF als Erzeugerorganisation einen rechtlichen Vertreter und Zustellbevollmächtigten bekannt gemacht, es hat sich aber im Verfahren nicht ergeben, dass sich diese Vollmacht auch auf die Verfahren betreffend Auszahlung von Förderungen bzw. Genehmigung Operationeller Programme bezieht. Die BF hätte vielmehr in jedem Verfahren das Vertretungsverhältnis bekannt geben müssen oder zumindest eine solche ausdrückliche Vollmacht vorlegen müssen, aus der sich im Detail ergibt, welche konkreten Verfahren von der Vollmacht umfasst sind (vgl. zur engen Auslegung des § 9 ZustG Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu § 9 ZustG). Im Übrigen gilt die Zustellung gemäß der Sonderheilungsregelung des § 9 Abs. 3 ZustG – trotz fehlerhafter Zustellverfügung – als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da die gegenständliche Beschwerde vom Rechtsvertreter der BF sogar innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheids an die BF erhoben wurde, ist jedenfalls von der Heilung eines allfälligen Zustellmangels auszugehen.Zum Einwand der BF, dass der angefochtene Bescheid an deren Rechtsvertreter zugestellt hätte werden müssen und eine wirksame Bescheidzustellung sohin noch gar nicht erfolgt sei: Nun hat die BF zwar in den Verfahren zur Aussetzung und Aberkennung des Status der BF als Erzeugerorganisation einen rechtlichen Vertreter und Zustellbevollmächtigten bekannt gemacht, es hat sich aber im Verfahren nicht ergeben, dass sich diese Vollmacht auch auf die Verfahren betreffend Auszahlung von Förderungen bzw. Genehmigung Operationeller Programme bezieht. Die BF hätte vielmehr in jedem Verfahren das Vertretungsverhältnis bekannt geben müssen oder zumindest eine solche ausdrückliche Vollmacht vorlegen müssen, aus der sich im Detail ergibt, welche konkreten Verfahren von der Vollmacht umfasst sind vergleiche zur engen Auslegung des Paragraph 9, ZustG Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 (2011) zu Paragraph 9, ZustG). Im Übrigen gilt die Zustellung gemäß der Sonderheilungsregelung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG – trotz fehlerhafter Zustellverfügung – als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da die gegenständliche Beschwerde vom Rechtsvertreter der BF sogar innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheids an die BF erhoben wurde, ist jedenfalls von der Heilung eines allfälligen Zustellmangels auszugehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) Bundesgesetzblatt 1958 aus 2010, in der geltenden Fassung, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Amtsblatt C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der angefochtene Bescheid war zu beheben, weil die belangte Behörde von einer Sachlage (Tatbestandswirkung) ausgegangen ist, welche durch drei zwischenzeitig aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide geschaffen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der angefochtene Bescheid war zu beheben, weil die belangte Behörde von einer Sachlage (Tatbestandswirkung) ausgegangen ist, welche durch drei zwischenzeitig aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide geschaffen wurde.

Schlagworte

Anerkennung - Zurücknahme, Aussetzung, Behebung der Entscheidung,
ersatzlose Behebung, Erzeugerorganisation, Heilung,
Rechtsnachfolger, Vollmacht, Widerruf, Zurückweisung,
Zustellbevollmächtigter, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2169899.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten