Entscheidungsdatum
30.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I413 2168362-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bezirksgerichtes Landeck, Gerichtsabteilung 7, vom 26.05.2017, Zl. 7U104/12w, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bezirksgerichtes Landeck, Gerichtsabteilung 7, vom 26.05.2017, Zl. 7U104/12w, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, iVm § 20 Abs 1 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idF BGBl I Nr 71/2014, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2014,, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer machte für den im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte XXXX durch das Bezirksgericht Landeck am 07.02.2013 an Ort und Stelle durchgeführten Lokalaugenschein am 18.03.2017 Fahrtkosten sowie Spesen für drei Tage Aufenthalt als Zeugengebühren geltend.1. Der Beschwerdeführer machte für den im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte römisch 40 durch das Bezirksgericht Landeck am 07.02.2013 an Ort und Stelle durchgeführten Lokalaugenschein am 18.03.2017 Fahrtkosten sowie Spesen für drei Tage Aufenthalt als Zeugengebühren geltend.
2. Mit bekämpftem Bescheid (gezeichnet durch "Bezirksgericht Landeck, Abteilung 7, Landeck, Tirol, 26. Mai 2017, Dr. Peter Zangerle, Vorsteher des Bezirksgerichtes Landeck") wies das Bezirksgericht Landeck dieses Begehren auf Erstattung von Zeugengebühren gemäß § 19 Abs 1 iVm § 16 GebAG ab. Begründend führte das Bezirksgericht Landeck aus, dass das Begehren auf Ersatz der Gebühren nicht innerhalb der vierwöchigen Frist im Sinne des § 19 Abs 1 iVm § 16 GebAG geltend gemacht wurden und daher der Anspruch verwirkt sei.2. Mit bekämpftem Bescheid (gezeichnet durch "Bezirksgericht Landeck, Abteilung 7, Landeck, Tirol, 26. Mai 2017, Dr. Peter Zangerle, Vorsteher des Bezirksgerichtes Landeck") wies das Bezirksgericht Landeck dieses Begehren auf Erstattung von Zeugengebühren gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG ab. Begründend führte das Bezirksgericht Landeck aus, dass das Begehren auf Ersatz der Gebühren nicht innerhalb der vierwöchigen Frist im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG geltend gemacht wurden und daher der Anspruch verwirkt sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 24.07.2017, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von dieser Frist hatte und der Rechtsvertreter auch nicht verpflichtet sei, den Zeugen über diese Frist zu belehren. Eine formelle Ladung und eine Belehrung über die Gebühren seien auch nie erfolgt.
4. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Der angefochtene Bescheid vom 26.05.2017 wurde vom "Bezirksgericht Landeck, Abteilung 7" erlassen und vom Vorsteher des Bezirksgerichtes Landeck im Namen des Bezirksgerichtes Landeck, Abteilung 7, gefertigt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides
Bei einer ersatzlosen Behebung gemäß § 28 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu § 28; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003)Bei einer ersatzlosen Behebung gemäß Paragraph 28, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu Paragraph 28,; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003)
Die Bestimmung der Zeugengebühr hat gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu erfolgen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.Die Bestimmung der Zeugengebühr hat gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu erfolgen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.
Da der angefochtene Bescheid nicht vom Vorsteher des Bezirksgerichtes Landeck als zuständige Justizverwaltungsbehörde im Sinne des § 20 Abs 1 GebAG erlassen wurde, sondern vom Bezirksgericht Landeck, Abteilung 7. Dass der Vorsteher des Bezirksgerichts Landeck für diese Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Landeck unterfertigte, vermag den Umstand, dass das Bezirksgericht Landeck, Abteilung 7, keine Justizverwaltungsbehörde ist und daher für die Fällung der gegenständlichen Entscheidung unzuständig war, nicht zu sanieren. Daher war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des den bekämpften Bescheid erlassendenden Bezirksgerichtes Landeck aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde, den Vorsteher des Bezirksgerichtes Landeck (als Justizverwaltungsbehörde), zu ermöglichen.Da der angefochtene Bescheid nicht vom Vorsteher des Bezirksgerichtes Landeck als zuständige Justizverwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, GebAG erlassen wurde, sondern vom Bezirksgericht Landeck, Abteilung 7. Dass der Vorsteher des Bezirksgerichts Landeck für diese Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Landeck unterfertigte, vermag den Umstand, dass das Bezirksgericht Landeck, Abteilung 7, keine Justizverwaltungsbehörde ist und daher für die Fällung der gegenständlichen Entscheidung unzuständig war, nicht zu sanieren. Daher war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des den bekämpften Bescheid erlassendenden Bezirksgerichtes Landeck aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde, den Vorsteher des Bezirksgerichtes Landeck (als Justizverwaltungsbehörde), zu ermöglichen.
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176, und 29.11.2011, 2010/10/0252).
Der gegenständliche Bescheid war daher zu beheben.
Es wird daher über die das Begehren auf Erstattung von Zeugengebühren neuerlich – diesmal durch die zuständige Justizverwaltungsbehörde – zu entscheiden sein. Daher war auch auf weitere in der Beschwerde vorgebrachte Gründe vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher einzugehen, sondern werden diese Gründe im Rahmen des offenen Verwaltungsverfahrens zu prüfen sein.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben istDie Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
ersatzlose Behebung, Gerichtsbarkeit, Gerichtsvorsteher,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2168362.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017