TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/31 W167 2148582-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

ASVG §18
ASVG §31
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
  1. ASVG § 18 heute
  2. ASVG § 18 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. ASVG § 18 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 31 heute
  2. ASVG § 31 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  4. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 31 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  7. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  8. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 18.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  9. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  10. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  13. ASVG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  14. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  15. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  16. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  17. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  18. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  19. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  20. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  21. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  23. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  24. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  25. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  26. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  27. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  28. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  29. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  30. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  31. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009
  32. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  33. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  34. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  35. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  36. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  37. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  38. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  39. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  40. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  41. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  42. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  43. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  44. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  45. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  46. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  47. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  49. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  50. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  51. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  52. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  53. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  54. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  55. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  56. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  57. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  58. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  59. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  60. ASVG § 31 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  61. ASVG § 31 gültig von 01.05.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  62. ASVG § 31 gültig von 01.04.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  63. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  64. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  65. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  66. ASVG § 31 gültig von 05.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  67. ASVG § 31 gültig von 01.10.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  68. ASVG § 31 gültig von 01.09.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  69. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  70. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  71. ASVG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  72. ASVG § 31 gültig von 19.04.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  73. ASVG § 31 gültig von 01.03.2001 bis 18.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  74. ASVG § 31 gültig von 01.01.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  75. ASVG § 31 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  76. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  77. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 31 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  79. ASVG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  80. ASVG § 31 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W167 2148582-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vomDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom

XXXXrömisch 40

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

beschlossen:

B)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

C)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A und B ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A und B ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX lehnte die WGKK den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Auszahlung des auf das Jahr 2016 entfallende Rezeptgebührenguthabens [= Auszahlung bereits entrichteter Rezeptgebühren nach Erreichung bzw. Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze (REGO)] ab. Die WGKK stützte ihre Entscheidung auf §§ 31 Absatz 5 Ziffer 16 ASVG sowie §§ 13 und 18 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr. Die WGKK führte insbesondere aus, dass eine allfällige Auszahlung gemäß § 18 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr - somit ab 2018 - erfolgen könne und daher der Antrag abzulehnen war.1. Mit Bescheid vom römisch 40 lehnte die WGKK den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Auszahlung des auf das Jahr 2016 entfallende Rezeptgebührenguthabens [= Auszahlung bereits entrichteter Rezeptgebühren nach Erreichung bzw. Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze (REGO)] ab. Die WGKK stützte ihre Entscheidung auf Paragraphen 31, Absatz 5 Ziffer 16 ASVG sowie Paragraphen 13 und 18 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr. Die WGKK führte insbesondere aus, dass eine allfällige Auszahlung gemäß Paragraph 18, der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr - somit ab 2018 - erfolgen könne und daher der Antrag abzulehnen war.

2. Der Beschwerdeführer bekämpfte den Bescheid mit fristgerecht erhobener Beschwerde:

"Der Bescheid der WGKK ist rechtsfehlerhaft, gesetzeswidrig und wird vollumfänglich bekämpft.

Die Rechtsgrundlage der Richtlinie für die Befreiung von der Rezeptgebühr ist der § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG.Die Rechtsgrundlage der Richtlinie für die Befreiung von der Rezeptgebühr ist der Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG.

Diese ASVG-Bestimmung bestimmt im zitierten § die Befreiung v. d.Diese ASVG-Bestimmung bestimmt im zitierten Paragraph die Befreiung v. d.

Rezeptgebühr:

"..bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit d. Versicherten unter zwingender Beachtung von Befreiungsmöglichkeiten im Einzelfall unter Berücksichtigung der Familien- Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten aber auch der Art und Dauer der Erkrankungen vorzusehen ..."

Die Richtlinie des HV d. österr. Soz.Vers.Träger v. 01.01.2008 erfüllt diese zwingende vorangeführte Rechtsgrundlagen des ASVGs nicht, und lässt diese in den wesentlichen Bereichen unbeachtet, die VO ist gesetzeswidrig und widerspricht sich selbst.

Der Gesetzgeber bestimmt als wesentliche Voraussetzung der Gebührenbefreiung

§ 13 VOParagraph 13, VO

"... Befreiung bei Erreichen der Obergrenze von 2% des Nettojahreseinkommens für das restliche Kalenderjahr..."

Diese wesentliche Intention des Gesetzgebers wird durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als verantwortlicher Richtlinienerlasser zumindest fahrlässig unterlaufen und verhindert.

Der § 18 der VO die vorgesehene wesentliche Befreiung für den Rest des Kalenderjahres und unterläuft bewusst den § 13 der VO, schädigt die anspruchsberechtigten VN welche niemals in den Genuss der Rezeptgebührenbefreiung wie vom Gesetzgeber vorgesehen gelangen können, dies jedenfalls sei 01.01.2008Der Paragraph 18, der VO die vorgesehene wesentliche Befreiung für den Rest des Kalenderjahres und unterläuft bewusst den Paragraph 13, der VO, schädigt die anspruchsberechtigten VN welche niemals in den Genuss der Rezeptgebührenbefreiung wie vom Gesetzgeber vorgesehen gelangen können, dies jedenfalls sei 01.01.2008

Alleine die Absurdität eine zur Erleichterung der Gering- und Kleinstverdiener vorgesehene Rezeptgebührenbefreiung zur Entlastung im jeweils laufenden Kalenderjahr, durch den Gesetzgeber, durch grob fahrlässige Fehlleistung der handelnden Rechtsträgern bis hin zum Ministerium über 10 Jahre zu verunmöglichen, und als Frozzelei der Betroffenen einen eventuellen Rückzahlungszeitraum von frühestens 2 Jahren danach, allenfalls nach dem Tode des Versicherten festzulegen beweist das Fehlen jeder Qualifikation, wie auch die Menschenverachtende Einstellung der handelnden Beteiligten.

Die verantwortlichen Trägerorganisationen HV

d. öster.So2.Vers.Träger, GKK aber auch das zuständige Gesundheitsministerium sind jedenfalls seit 01.01.2008 sohin seit 10 Jahren von der Fehlerhaftigkeit, Gesetzlosigkeit und Sinnwidrigkeit der von Ihnen verfassten VO in Kenntnis und haben es über 10 Jahre unterlassen diese Millionen von VN fahrlässig schädigenden Fehler zu beheben, und die jahrzehntelange Schädigung der VN billigend in Kauf genommen.

Die als Bescheid Begründung dargestellte Auflistung ist für die Jahre 2008 -2015 irrelevant weil ohne jeden nachvollziehbar objektiven Beweis.

Die Auflistung des Jahres 2016 ist bewusst und vorsätzlich unrichtig wie aus der der WGKK übermittelten Aufstellung der XXXX-Apotheke v. XXXX unter Beweis gestellt! (Aufsteilungskopie anbei) wobei nachvollziehbar ist das die gesetzliche Befreiung durch Erreichen der 2% Obergrenze bereits am XXXX hätte eintreten müssen und defacto bis zum Jahresende nicht beachtet wurde!Die Auflistung des Jahres 2016 ist bewusst und vorsätzlich unrichtig wie aus der der WGKK übermittelten Aufstellung der XXXX-Apotheke v. römisch 40 unter Beweis gestellt! (Aufsteilungskopie anbei) wobei nachvollziehbar ist das die gesetzliche Befreiung durch Erreichen der 2% Obergrenze bereits am römisch 40 hätte eintreten müssen und defacto bis zum Jahresende nicht beachtet wurde!

75 STK Rezeptgebühren lt Aufstellung + 3 STK noch nicht berücksichtigte Rezeptgebühren

Insgesamt 78 STK bezahlte Rezeptgebühren abzüglich der verpflichtenden unbefreiten 47 STK lt. GKK, verbleibt ein zu refundierender Betrag v. 31 Rezeptgebühren à € 5.70 = € 176,70 f. 2016

ANTRAG

Das Bundesfinanzgericht möge den Bescheid der WGKK, wie auch die Richtlinie des Hauptverbandes über die Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Gesetzes Widrigkeit aufheben

IIrömisch zwei

die Trägerorganisationen verhalten eine den Intentionen des Gesetzgebers adäquate Richtlinie zu erlassen, welche die Befreiung bei Erreichen der Obergrenze für das restliche Kalenderjahr gewährleistet, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, aber auch die Rückzahlung allenfalls zu viel bezahlter Rezeptgebühren in den ersten 3 Monaten des Folgejahres zeitnah vorzusehen

und

IIIrömisch drei

den Träger dazu verhalten dem Beschwerdeführer den Gebührenüberhang aus 2016 von € 176,70 innerhalb 14 Tagen nach Rechtskraft bei sonstiger Exekution zu übermitteln

Eine mündliche Verhandlung unter Ladung des Beschwerdeführers wird beantragt.

VERFAHRENSHILFEANTRAG

Aufgrund der erkennbaren Komplexität des Verfahrens, sowie der amtsbekannten marginalen Pension des Beschwerdeführers, wird die Verfahrenshilfe zur Beschwerdeeinbringung aufrecht beantragt.

Beilage: Apothekenauflistung der Rezeptgebühren 2016 v. XXXX."Beilage: Apothekenauflistung der Rezeptgebühren 2016 v. römisch 40 ."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Entscheidung gründet sich auf folgenden Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX die Auszahlung des auf das Jahr 2016 entfallenden Rezeptgebührenguthabens.Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 die Auszahlung des auf das Jahr 2016 entfallenden Rezeptgebührenguthabens.

Die WGKK hat die Auszahlung des auf das Jahr 2016 entfallenden Rezeptgebührenguthabens mit Bescheid vom XXXX abgelehnt.Die WGKK hat die Auszahlung des auf das Jahr 2016 entfallenden Rezeptgebührenguthabens mit Bescheid vom römisch 40 abgelehnt.

Am Ende seiner ausführlich formulierten Beschwerde gegen den Bescheid der WGKK stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde aufgrund der "erkennbaren Komplexität des Verfahrens" sowie der "amtsbekannten marginalen Pension des Beschwerdeführers".

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergab sich aus dem Verwaltungsakt und wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 31 Absatz 2 Ziffer 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2 Ziffer 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger.

Gemäß § 31 Absatz 5 Ziffer 16 ASVG sind Richtlinien im Sinne des Abs. 2 Z 3 aufzustellen "für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten".Gemäß Paragraph 31, Absatz 5 Ziffer 16 ASVG sind Richtlinien im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, aufzustellen "für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten".

Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 8 ASVG verlautbarten Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008) regeln im 3. Teil die Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze:Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 31, Absatz 8, ASVG verlautbarten Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2008) regeln im 3. Teil die Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze:

Allgemeines

§ 13. (1) Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, sind ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.Paragraph 13, (1) Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, sind ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

[...]

Berücksichtigung von zu viel bezahlten Rezeptgebühren

§ 18. Rezeptgebühren, die entrichtet wurden, obwohl die Obergrenze bereits überschritten war (z. B. aufgrund später einlangender Abrechnungen von Vertragspartnern), sind für die Erreichung der Obergrenze in den nächstfolgenden Kalenderjahren zu berücksichtigen. Eine Rückzahlung von Rezeptgebühren, durch deren Zahlung in einem Kalenderjahr die Obergrenze überschritten wurde, kann auf Antrag des Versicherten frühestens ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr bzw. auf Antrag der Bezugsberechtigten gemäß § 107a ASVG nach dem Tod des Versicherten erfolgen, sofern diese Rezeptgebühren nicht bereits für die Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze berücksichtigt wurden.Paragraph 18, Rezeptgebühren, die entrichtet wurden, obwohl die Obergrenze bereits überschritten war (z. B. aufgrund später einlangender Abrechnungen von Vertragspartnern), sind für die Erreichung der Obergrenze in den nächstfolgenden Kalenderjahren zu berücksichtigen. Eine Rückzahlung von Rezeptgebühren, durch deren Zahlung in einem Kalenderjahr die Obergrenze überschritten wurde, kann auf Antrag des Versicherten frühestens ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr bzw. auf Antrag der Bezugsberechtigten gemäß Paragraph 107 a, ASVG nach dem Tod des Versicherten erfolgen, sofern diese Rezeptgebühren nicht bereits für die Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze berücksichtigt wurden.

3.1.2. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet das:

Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX die Auszahlung des auf das Jahr 2016 entfallenden Rezeptgebührenguthabens.Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 die Auszahlung des auf das Jahr 2016 entfallenden Rezeptgebührenguthabens.

Da gemäß § 18 zweiter Satz RRZ 2008 eine Rückzahlung von Rezeptgebühren auf Antrag des Versicherten frühestens ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr erfolgen kann, hat die WGKK die Auszahlung eines allfälligen Rezeptgebührenguthabens im Jahr 2017 zu Recht abgelehnt.Da gemäß Paragraph 18, zweiter Satz RRZ 2008 eine Rückzahlung von Rezeptgebühren auf Antrag des Versicherten frühestens ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr erfolgen kann, hat die WGKK die Auszahlung eines allfälligen Rezeptgebührenguthabens im Jahr 2017 zu Recht abgelehnt.

Auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Rezeptgebührenguthaben besteht, war daher nicht mehr einzugehen.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit der beschwerdegegenständlich anzuwendenden Bestimmungen der RRZ 2008 ersichtlich. Dass eine Rückzahlung von zu viel bezahlten Rezeptgebühren gemäß RRZ 2008 erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr beantragt werden kann, erscheint innerhalb des rechtspolitischen Spielraums gelegen, zumal auch § 31 Absatz 5 Ziffer 16 ASVG diesbezüglich keine Vorgaben enthält.Es sind keine Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit der beschwerdegegenständlich anzuwendenden Bestimmungen der RRZ 2008 ersichtlich. Dass eine Rückzahlung von zu viel bezahlten Rezeptgebühren gemäß RRZ 2008 erst ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr beantragt werden kann, erscheint innerhalb des rechtspolitischen Spielraums gelegen, zumal auch Paragraph 31, Absatz 5 Ziffer 16 ASVG diesbezüglich keine Vorgaben enthält.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt (Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer auf Auszahlung des auf das Jahr 2016 entfallenden Rezeptgebührenguthabens und Entscheidung durch die WGKK) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung (ab wann eine Rückzahlung von Rezeptgebühren rechtlich vorgesehen ist) vorliegt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt (Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer auf Auszahlung des auf das Jahr 2016 entfallenden Rezeptgebührenguthabens und Entscheidung durch die WGKK) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung (ab wann eine Rückzahlung von Rezeptgebühren rechtlich vorgesehen ist) vorliegt.

3.2. Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe

3.2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...]Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...]

3.2.2. Judikatur

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurückgreift. Demnach ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist aber etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 51, 54). Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann aber etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 52).Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC Artikel 6, Absatz eins, EMRK entspricht und gemäß Artikel 52, Absatz 3, GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Artikel 47, GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurückgreift. Demnach ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist aber etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 51, 54). Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann aber etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 52).

Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof verweisen in ständiger Judikatur zur Verfahrenshilfe auf die Judikatur des EuGH und des EGMR (für viele:

VfGH 25.06.2015, VfSlg 19989; 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

3.2.3. Für den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde bedeutet das:

Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang.

Der umfassenden Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Ablehnung seines verfrühten Antrags aufgrund der Rechtslage zwar erkannt hat (nämlich dass die RRZ 2008 "[...] einen eventuellen Rückzahlungszeitraum von frühestens 2 Jahren danach [...]" vorsieht), aber die Auffassung vertritt, dass dadurch die wesentliche Intention des Gesetzgebers unterlaufen werde und die Bestimmung daher gesetzwidrig sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bestanden keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmung der RRZ 2008. Da sich die Rechtsfolge daher bereits aus dem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschrift ergibt, liegt keine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vor.

Eine komplexe Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch seine ausformulierte Beschwerde mit individueller Begründung gezeigt, dass er grundsätzlich in der Lage ist, seine Rechte im Beschwerdeverfahren selbst wahrzunehmen.

Der Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im Rahmen der von ihm selbst eingebrachten Beschwerde explizit nur für die Beschwerdeeinbringung beantragt (vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

2. Auflage, § 8a VwGVG K 20).2. Auflage, Paragraph 8 a, VwGVG K 20).

Unabhängig davon war im Beschwerdefall auch keine mündliche Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt unstrittig feststand.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung aufgrund der unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen abzuweisen war, liegen in einer Gesamtschau unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor.

Aus diesen Gründen war der Antrag abzuweisen. Der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht ist verfahrensgegenständlich gewährleistet.Aus diesen Gründen war der Antrag abzuweisen. Der in Artikel 47, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht ist verfahrensgegenständlich gewährleistet.

3.3. Zu C) Unzulässigkeit der Revision gegen die Spruchpunkte A und

B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen den Spruchpunkt A ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision gegen den Spruchpunkt A ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Die Revision gegen den Spruchpunkt B ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG liegt keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor, da die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH gelöst ist (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049 RS4).Die Revision gegen den Spruchpunkt B ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG liegt keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor, da die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH gelöst ist vergleiche dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049 RS4).

Schlagworte

Rezeptgebühr, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2148582.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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