TE Bvwg Beschluss 2017/10/31 W141 2161238-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

AlVG §33
AlVG §36
AlVG §36a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
  1. AlVG Art. 2 § 33 heute
  2. AlVG Art. 2 § 33 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  3. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  8. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.10.1998 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  11. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1998
  12. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  13. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  14. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1992 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 36 heute
  2. AlVG Art. 2 § 36 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2017
  4. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  6. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  8. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  10. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  11. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  14. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  15. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  18. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  19. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  20. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  22. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  24. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  25. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  26. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  27. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.04.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  29. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.04.1996 bis 31.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996
  30. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1995 bis 31.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  31. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  32. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  33. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  34. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 36a heute
  2. AlVG Art. 2 § 36a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  5. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  6. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 25.06.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1999
  7. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.10.1998 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  8. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 07.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  9. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.01.1998 bis 06.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  10. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  12. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  13. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  14. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W141 2161238-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter betreffend den Antrag der XXXX , vom 30.10.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom 10.02.2017, GZ: 1677 211285, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter betreffend den Antrag der römisch 40 , vom 30.10.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom 10.02.2017, GZ: 1677 211285, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe gemäß §§ 33, 36 und 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und den §§ 2, 5 und 6 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der geltenden Fassung, unter Anrechnung des Partnereinkommens ab dem 02.01.2017 in Höhe von € 9,27 täglich zuerkannt.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe gemäß Paragraphen 33, 36 und 36 a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, und den Paragraphen 2, 5 und 6 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der geltenden Fassung, unter Anrechnung des Partnereinkommens ab dem 02.01.2017 in Höhe von € 9,27 täglich zuerkannt.

1.2. Mit 27.02.2017 hat sich die Beschwerdeführerin wegen einer Erkrankung bei der belangten Behörde abgemeldet und im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist ein Krankengeldbezug seit 27.02.2017 vorgemerkt.

2. Gegen den Bescheid vom 10.02.2017 wurde von der Beschwerdeführerin am 09.03.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie keine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX habe, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft bestehe. Das Objekt in XXXX , sei auch entsprechend baulich adaptiert worden. Der frühere Holzraum sei renoviert worden und diene als Wohnraum für Herrn XXXX . Es gebe zwei getrennte Hauseingänge. WC, Bad und Küche würden sie gemeinsam nutzen. Die Beschwerdeführerin habe einen eigenen Lebensraum zur Verfügung und müsse sich auch selber versorgen, es gebe auch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Herr XXXX übergebe der Beschwerdeführerin monatlich anteilig die angefallenen Betriebskosten bzw. Instandhaltungskosten.2. Gegen den Bescheid vom 10.02.2017 wurde von der Beschwerdeführerin am 09.03.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie keine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 habe, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft bestehe. Das Objekt in römisch 40 , sei auch entsprechend baulich adaptiert worden. Der frühere Holzraum sei renoviert worden und diene als Wohnraum für Herrn römisch 40 . Es gebe zwei getrennte Hauseingänge. WC, Bad und Küche würden sie gemeinsam nutzen. Die Beschwerdeführerin habe einen eigenen Lebensraum zur Verfügung und müsse sich auch selber versorgen, es gebe auch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Herr römisch 40 übergebe der Beschwerdeführerin monatlich anteilig die angefallenen Betriebskosten bzw. Instandhaltungskosten.

2.1. Am 03.05.2017 wurde eine Erhebung vor Ort durchgeführt. An diesem Tag wurde um ca. 10.15 Uhr und nochmals um ca. 15.30 Uhr an der Adresse der Beschwerdeführerin in XXXX die Außenglocke des Hauses betätigt. Die Tür wurde nicht geöffnet und es hat sich niemand gemeldet.2.1. Am 03.05.2017 wurde eine Erhebung vor Ort durchgeführt. An diesem Tag wurde um ca. 10.15 Uhr und nochmals um ca. 15.30 Uhr an der Adresse der Beschwerdeführerin in römisch 40 die Außenglocke des Hauses betätigt. Die Tür wurde nicht geöffnet und es hat sich niemand gemeldet.

Von der Nachbarin der Beschwerdeführerin wurde am 03.05.2017 nach vorheriger Fragestellung angegeben, dass ein nachbarschaftliches Verhältnis aber kein engerer Kontakt bestehen würde. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin und Herr XXXX ein Paar seien, wurde von ihr ausgeführt, dass sie den Eindruck habe, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX in einer Lebensgemeinschaft leben. Weiters wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX dauernd in XXXX wohnhaft sind und dass man die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn XXXX öfters im Garten beim Arbeiten sehe.Von der Nachbarin der Beschwerdeführerin wurde am 03.05.2017 nach vorheriger Fragestellung angegeben, dass ein nachbarschaftliches Verhältnis aber kein engerer Kontakt bestehen würde. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 ein Paar seien, wurde von ihr ausgeführt, dass sie den Eindruck habe, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft leben. Weiters wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 dauernd in römisch 40 wohnhaft sind und dass man die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn römisch 40 öfters im Garten beim Arbeiten sehe.

2.2. Mit Schreiben vom 04.05.2017 wurden der Beschwerdeführerin der Sachverhalt und die Beurteilung zur Kenntnis gebracht und es wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten. Weiters wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage diverser Unterlagen aufgefordert.

2.3. In der von der Beschwerdeführerin am 11.05.2017 per E-Mail übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin sinngemäß aus, dass es richtig sei, dass sie seit 30.06.2014 einen gemeinsamen Wohnsitz mit Herrn XXXX hätte. Eine Lebensgemeinschaft liege nicht vor.2.3. In der von der Beschwerdeführerin am 11.05.2017 per E-Mail übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin sinngemäß aus, dass es richtig sei, dass sie seit 30.06.2014 einen gemeinsamen Wohnsitz mit Herrn römisch 40 hätte. Eine Lebensgemeinschaft liege nicht vor.

2.4. Auch von Herrn XXXX wurde eine Stellungnahme erstellt, welche die Beschwerdeführerin am 11.05.2017 übermittelte. Herr XXXX führte im Wesentlichen aus, dass er ein Einkommen von € 900,00 erziele und dass er die Beschwerdeführerin mit diesem Einkommen nicht unterstützen möchte.2.4. Auch von Herrn römisch 40 wurde eine Stellungnahme erstellt, welche die Beschwerdeführerin am 11.05.2017 übermittelte. Herr römisch 40 führte im Wesentlichen aus, dass er ein Einkommen von € 900,00 erziele und dass er die Beschwerdeführerin mit diesem Einkommen nicht unterstützen möchte.

3. Mit Bescheid vom 15.05.2017 wurde die Beschwerde vom 09.03.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 15.05.2017 wurde die Beschwerde vom 09.03.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

4. Am 30.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 12.06.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet:

§ 8a VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017:Paragraph 8 a, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2017:

"Verfahrenshilfe"

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat am 30.10.2017, einlangen im Bundesverwaltungsgericht, einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG gestellt.Die Beschwerdeführerin hat am 30.10.2017, einlangen im Bundesverwaltungsgericht, einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG gestellt.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte die Antragstellerin durch ihre eigenständig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2017 und dem eigenständig eingebrachten Vorlageantrag nach Erlassung des Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2017 unter Beweis, da diese sämtlichen Formvorschriften entsprechen und in denen sie auch eine individuelle Begründung abgab.

Komplexität des Falles in der Weise, dass die Antragstellerin bei der Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es lediglich darum geht, ob eine Lebensgemeinschaft bestünde oder nicht. Ihr seien keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich, sondern es müsse lediglich die Wohnsituation im Hinblick auf das Bestehen einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft geklärt werden. Weiters wurde dies bereits von der belangten Behörde in mehreren Niederschriften, Schriftsätzen und Stellungnahmen als auch in persönlichen Gesprächen mit der Beschwerdeführerin gemeinsam erörtert und sie informiert, welche Kriterien für eine Klassifizierung der Wohnsituation als Lebensgemeinschaft Voraussetzung sind.

Die Antragstellerin hat für ihre Behauptung, dass sie nicht mit Herrn XXXX in einer Lebensgemeinschaft lebe, in der Beschwerde, Vorlageantrag und mehrfachen schriftlichen Stellungnahmen ihre Ansichten ausführlich dargestellt und mehrere Zeugen nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung namhaft gemacht, die ihr Vorbringen stützen könnten. Da sie für ihr Tatsachenvorbringen ein umfangreiches Beweisanbot erstattet hat, welches auch nicht von vorherein als ungeeignet erscheint, ist nicht zu erkennen, dass sie die wahren Verhältnisse vor dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.Die Antragstellerin hat für ihre Behauptung, dass sie nicht mit Herrn römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft lebe, in der Beschwerde, Vorlageantrag und mehrfachen schriftlichen Stellungnahmen ihre Ansichten ausführlich dargestellt und mehrere Zeugen nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung namhaft gemacht, die ihr Vorbringen stützen könnten. Da sie für ihr Tatsachenvorbringen ein umfangreiches Beweisanbot erstattet hat, welches auch nicht von vorherein als ungeeignet erscheint, ist nicht zu erkennen, dass sie die wahren Verhältnisse vor dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.

Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung in der Verhandlung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten.

Eine etwaige erforderliche Manuduktion in der Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch den erkennenden Richter, weshalb die Antragstellerin durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.

Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten können derzeit nicht getätigt werden, weil dies letztlich von der Glaubwürdigkeit der einzuvernehmenden Zeugen und dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung abhängt.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.

Aus demselben Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG fehlt.Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Revision zulässig, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W141.2161238.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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