Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.11.2017Rechtssatz
Rechtssatz 1
Aus der Bezeichnung des Schriftsatzes als "Beschwerde", dessen Ausführungen zur "Rechtzeitigkeit der Beschwerde" und aus dessen Begehren, die das Bundesverwaltungsgericht direkt ansprechen und die Aufhebung des Bescheides und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entzug des Passes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu beantragen, "[d]en angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen", ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung des Bundesamts, sondern des Bundesverwaltungsgerichtes begehrt wird. Deshalb kommt eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht; es ist mithin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu qualifizieren.
Schlagworte
Beschwerde, Mandatsbescheid, Umdeutung, VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W234.1259289.2.01Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017