RS Bvwg 2017/11/2 W234 1259289-2

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Veröffentlicht am 02.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.11.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Aus der Bezeichnung des Schriftsatzes als "Beschwerde", dessen Ausführungen zur "Rechtzeitigkeit der Beschwerde" und aus dessen Begehren, die das Bundesverwaltungsgericht direkt ansprechen und die Aufhebung des Bescheides und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entzug des Passes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu beantragen, "[d]en angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen", ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung des Bundesamts, sondern des Bundesverwaltungsgerichtes begehrt wird. Deshalb kommt eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht; es ist mithin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu qualifizieren.

Schlagworte

Beschwerde, Mandatsbescheid, Umdeutung, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W234.1259289.2.01

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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