RS Vwgh 2004/3/18 2003/05/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60;
BauRallg;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Ein wesentliches Sachverhaltselement als Grundlage der Bestrafung gemäß § 135 Abs.1 iVm § 60 BauO für Wien ist der Unterschied zwischen dem bewilligten und dem zur Ausführung (gelangten bzw.) gelangenden Zustand. Dieser Unterschied muss in einer Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG vorgehalten werden, da eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, auf S 617 unter E 86 zu § 32 Abs. 2 VStG zitierte hg. Rechtsprechung; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 99/05/0116).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050183.X03

Im RIS seit

08.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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