TE Bvwg Beschluss 2017/11/2 G309 2155390-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2017
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Entscheidungsdatum

02.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

G309 2155390-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, vom 15.05.2017, auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde, sowie eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch römisch 40 , vom 15.05.2017, auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde, sowie eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchteil A)

Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.05.2017, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Einbringung einer Beschwerde wurde ausdrücklich nicht beantragt. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass sich die antragstellende Partei derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befinde, völlig vermögenslos sei und auch über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Eingabegebühr in der Höhe von € 30.- zu tragen. Ein Vermögensbekenntnis wurde angeschlossen.Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.05.2017, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Einbringung einer Beschwerde wurde ausdrücklich nicht beantragt. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass sich die antragstellende Partei derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 befinde, völlig vermögenslos sei und auch über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Eingabegebühr in der Höhe von € 30.- zu tragen. Ein Vermögensbekenntnis wurde angeschlossen.

Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, und war dem Antrag aus folgenden Gründen stattzugeben:Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, und war dem Antrag aus folgenden Gründen stattzugeben:

Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX. Laut dem beigelegten Vermögensverzeichnis verfügt der Antragsteller über keinerlei Einkünfte oder Vermögen, und hat EUR 13.000.- bis 16.000.- Bankschulden. Wie eine am 30.10.2017 vorgenommene Erhebung in der Justizanstalt XXXX ergeben hat, verfügt der Antragsteller über kein Bargeld in den Depositen und auch kein Hausgeld. Der Antragsteller verfügt lediglich über Eigengeld in der Höhe von EUR 60.-. Es ist also davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt, die Kosten der Eingabegebühr, ohne Beeinträchtigung des notwendigsten Unterhalts zu tragen. Selbst wenn Insassen einer Justizanstalt grundsätzlich im Hinblick auf ihre Unterbringung versorgt sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfes, in der Justizanstalt käuflich erworben werden können.Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Laut dem beigelegten Vermögensverzeichnis verfügt der Antragsteller über keinerlei Einkünfte oder Vermögen, und hat EUR 13.000.- bis 16.000.- Bankschulden. Wie eine am 30.10.2017 vorgenommene Erhebung in der Justizanstalt römisch 40 ergeben hat, verfügt der Antragsteller über kein Bargeld in den Depositen und auch kein Hausgeld. Der Antragsteller verfügt lediglich über Eigengeld in der Höhe von EUR 60.-. Es ist also davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt, die Kosten der Eingabegebühr, ohne Beeinträchtigung des notwendigsten Unterhalts zu tragen. Selbst wenn Insassen einer Justizanstalt grundsätzlich im Hinblick auf ihre Unterbringung versorgt sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfes, in der Justizanstalt käuflich erworben werden können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu gewähren.

Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG fehlt.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG fehlt.

Schlagworte

Antragsbegehren, Eingabengebühr, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2155390.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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