Entscheidungsdatum
03.11.2017Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W103 1436947-2/7E
W103 1436949-2/7E
W103 1436948-2/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. bzw. 30.03.2015, Zln. 1.) 821170206-1538394, 2.) 821170402-1538378, und2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. bzw. 30.03.2015, Zln. 1.) 821170206-1538394, 2.) 821170402-1538378, und
3.) 821170304-1538386, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2017, zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005, wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005, wird
1.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" und 2.) XXXX und 3.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.1.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" und 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde undrömisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei/Rechtsvertreter am 03.10.2017 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 4.)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei/Rechtsvertreter am 03.10.2017 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 4.)
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, gekürzte Ausfertigung, mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W103.1436948.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017