TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/3 G302 2004441-1

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Veröffentlicht am 03.11.2017
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Entscheidungsdatum

03.11.2017

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G302 2004441-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH (vormals: XXXX GmbH), vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 10.02.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH (vormals: römisch 40 GmbH), vertreten durch: römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 10.02.2012, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.02.2012, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 und 54 Abs. 1 ASVG aus, dass die XXXX GmbH, vormals XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 25.05.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 2.229,92 (davon EUR 1.866,39 an anteiligen Beiträgen und EUR 363,53 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Zur Beitragsabrechnung vom 25.05.2011 sowie dem dazugehörigen Prüfbericht sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.1. Mit Bescheid vom 10.02.2012, Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und Absatz 2 und 54 Absatz eins, ASVG aus, dass die römisch 40 GmbH, vormals römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 25.05.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 2.229,92 (davon EUR 1.866,39 an anteiligen Beiträgen und EUR 363,53 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Zur Beitragsabrechnung vom 25.05.2011 sowie dem dazugehörigen Prüfbericht sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Rahmen der Beitragsprüfung festgestellt worden sei, dass die BF eine Sonderkrankenanstalt und ein Pflegeheim an zwei verschiedenen Standorten betreiben würde, die Beschäftigten nach dem Kollektivvertrag für die Privatkrankenanstalten Österreichs abgerechnet werden und eine Vergleichs-Lohnabrechnung nach den Vorgaben des BAGS-KV nicht erfolgt sei. Im Zuge der Prüfung seien die Beschäftigten des Pflegeheims "XXXX" dem BAGS-KV unterstellt worden. Die entsprechenden Beiträge seien mit Beitragsabrechnung vom 25.05.2011 nachverrechnet worden.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie der maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages führte die belangte Behörde aus, dass am 01.05.2006 der BAGS-KV gesatzt worden sei. In weiterer Folge sei durch den OGH entschieden worden, dass der Kollektivvertrag für die Privatkrankenanstalten Österreichs nur auf jene Mitglieder des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs Anwendung zu finden habe, in denen zum einen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und zum anderen der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liege. Die BF beschäftige XXXX Ärzte für Allgemeinmedizin und einen Facharzt für Psychiatrie. Ausschließlich der Facharzt sei auch in dem Pflegeheim "XXXX" tätig. Dort würden die gesetzlich vorgeschriebenen fachärztlichen Visiten sowie zumindest einmal pro Woche eine Visite des Allgemeinmediziners durchgeführt werden. Eine darüber hinausgehende ärztliche Betreuung werde bei Bedarf durch externe Ärzte erbracht. Im "XXXX" würden somit Personen versorgt werden, die ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen und hätte der Kollektivvertrag für Privatkrankenanstalten Österreichs nicht angewendet werden dürfen, sondern sei nach der BAGS Satzung abzurechnen. Zudem habe die BF den betroffenen Mitarbeitern nicht nur das Wissen um eine Optierungserklärung, sondern auch die erforderliche Basisinformation (Vergleichszahlen für die entsprechenden Zeiträume) verweigert.Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie der maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages führte die belangte Behörde aus, dass am 01.05.2006 der BAGS-KV gesatzt worden sei. In weiterer Folge sei durch den OGH entschieden worden, dass der Kollektivvertrag für die Privatkrankenanstalten Österreichs nur auf jene Mitglieder des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs Anwendung zu finden habe, in denen zum einen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und zum anderen der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liege. Die BF beschäftige römisch 40 Ärzte für Allgemeinmedizin und einen Facharzt für Psychiatrie. Ausschließlich der Facharzt sei auch in dem Pflegeheim "XXXX" tätig. Dort würden die gesetzlich vorgeschriebenen fachärztlichen Visiten sowie zumindest einmal pro Woche eine Visite des Allgemeinmediziners durchgeführt werden. Eine darüber hinausgehende ärztliche Betreuung werde bei Bedarf durch externe Ärzte erbracht. Im "XXXX" würden somit Personen versorgt werden, die ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen und hätte der Kollektivvertrag für Privatkrankenanstalten Österreichs nicht angewendet werden dürfen, sondern sei nach der BAGS Satzung abzurechnen. Zudem habe die BF den betroffenen Mitarbeitern nicht nur das Wissen um eine Optierungserklärung, sondern auch die erforderliche Basisinformation (Vergleichszahlen für die entsprechenden Zeiträume) verweigert.

2. Dagegen richtete sich der mit 01.03.2012 datierte, rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierende Einspruch und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass keiner der Arbeitnehmer der BF in den BAGS-KV optiert hätte und dieser daher nicht anzuwenden sei. Mangels Rechtsanspruch auf eine Entlohnung nach dem BAGS-KV, könne diese nicht als Basis für die Beitragsverrechnung herangezogen werden. Die Unternehmensbereiche, das Sonderkrankenhaus "XXXX" und das Pflegeheim "XXXX", ließen sich organisatorisch weder trennen noch abgrenzen. Sämtliche administrativen kaufmännischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten würden in der Firmenzentrale in XXXX für beide Bereiche erbracht werden. Zudem sei die handelsrechtliche Geschäftsführerin auch Leiterin des Pflegeheims "XXXX". Auch gebe es einen einheitlichen ärztlichen Leiter. Es liege ein Mischbetrieb iSd § 9 Abs. 3 ArbVG vor. Die maßgebliche unternehmerische Aktivität der BF liege in der Führung der Sonderkrankenanstalt nach dem XXXX LKAG mit dem auf Psychiatrie ausgerichteten Schwerpunkt. Die weitere, allerdings untergeordnete und sohin wirtschaftlich minder bedeutende Aktivität der BF liege im Bereich der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen für psychisch Erkrankte im Rahmen des nach dem XXXX Pflegeheimgesetz bewilligten Pflegeheims "XXXX". Im "XXXX" sei ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie tätig, der zumindest zweimal wöchentlich Visiten durchführe, zugleich aber auch für die Sonderkrankenanstalt zuständig sei. In der Sonderkrankenanstalt seien darüber hinaus XXXX Allgemeinmediziner tätig. Ärztliche Rufbereitschaft sei rund um die Uhr gegeben. Zusätzlich würden bei Bedarf weitere Visiten stattfinden. Die BF sei seit 31.03.2004 Mitglied des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs. Der BAGS-KV sei seit 01.05.2006 wirksam, jedoch sei die BF nie Mitglied des BAGS-KV gewesen. Auch falle die BF als gewinnorientiertes Unternehmen nicht in den fachlichen Geltungsbereich des BAGS-KV. Da es sich bei der Branche der BF auch nicht um einen kollektivvertragsfreien Wirtschaftszweig handle, sei der BAGS-KV mangels Kollektivvertragszugehörigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit nicht anwendbar. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Krankheitsbilder bei sämtlichen Bewohnern im "XXXX" sei eine laufende fachärztliche Betreuung und Behandlung notwendig und auch sichergestellt. Besondere Pflegeleistungen mit Tätigkeitsschwerpunkt in der ärztlichen Betreuung, teilweise durch krankenhausersetzende Leistungen, würden unter der Leitung des Facharztes in enger Zusammenarbeit mit dem interdisziplinären Team, bestehend aus Psychologen, Sozialpädagogen, Behindertenpädagogen, diplomierten Pflegepersonal etc. erbracht werden. Das Pflegeheim sei einer Krankenanstalt gleichgestellt. Der Ausspruch der belangten Behörde, dass die Beitragsabrechnung und der dazugehörige Prüfbericht einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden würden, sei unzulässig, da diese dem Bescheid anzuheften gewesen wären. Zudem sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. In einem stellte die BF die Anträge, den angefochtenen Bescheid als nichtig zu beheben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze hinsichtlich aller Spruchpunkte ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid nach Ergänzung des Verfahrens zur Gänze hinsichtlich aller Spruchpunkte zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Zudem beantragte sie dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gleichgelagerten Falles auszusetzen.2. Dagegen richtete sich der mit 01.03.2012 datierte, rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierende Einspruch und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass keiner der Arbeitnehmer der BF in den BAGS-KV optiert hätte und dieser daher nicht anzuwenden sei. Mangels Rechtsanspruch auf eine Entlohnung nach dem BAGS-KV, könne diese nicht als Basis für die Beitragsverrechnung herangezogen werden. Die Unternehmensbereiche, das Sonderkrankenhaus "XXXX" und das Pflegeheim "XXXX", ließen sich organisatorisch weder trennen noch abgrenzen. Sämtliche administrativen kaufmännischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten würden in der Firmenzentrale in römisch 40 für beide Bereiche erbracht werden. Zudem sei die handelsrechtliche Geschäftsführerin auch Leiterin des Pflegeheims "XXXX". Auch gebe es einen einheitlichen ärztlichen Leiter. Es liege ein Mischbetrieb iSd Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG vor. Die maßgebliche unternehmerische Aktivität der BF liege in der Führung der Sonderkrankenanstalt nach dem römisch 40 LKAG mit dem auf Psychiatrie ausgerichteten Schwerpunkt. Die weitere, allerdings untergeordnete und sohin wirtschaftlich minder bedeutende Aktivität der BF liege im Bereich der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen für psychisch Erkrankte im Rahmen des nach dem römisch 40 Pflegeheimgesetz bewilligten Pflegeheims "XXXX". Im "XXXX" sei ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie tätig, der zumindest zweimal wöchentlich Visiten durchführe, zugleich aber auch für die Sonderkrankenanstalt zuständig sei. In der Sonderkrankenanstalt seien darüber hinaus römisch 40 Allgemeinmediziner tätig. Ärztliche Rufbereitschaft sei rund um die Uhr gegeben. Zusätzlich würden bei Bedarf weitere Visiten stattfinden. Die BF sei seit 31.03.2004 Mitglied des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs. Der BAGS-KV sei seit 01.05.2006 wirksam, jedoch sei die BF nie Mitglied des BAGS-KV gewesen. Auch falle die BF als gewinnorientiertes Unternehmen nicht in den fachlichen Geltungsbereich des BAGS-KV. Da es sich bei der Branche der BF auch nicht um einen kollektivvertragsfreien Wirtschaftszweig handle, sei der BAGS-KV mangels Kollektivvertragszugehörigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit nicht anwendbar. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Krankheitsbilder bei sämtlichen Bewohnern im "XXXX" sei eine laufende fachärztliche Betreuung und Behandlung notwendig und auch sichergestellt. Besondere Pflegeleistungen mit Tätigkeitsschwerpunkt in der ärztlichen Betreuung, teilweise durch krankenhausersetzende Leistungen, würden unter der Leitung des Facharztes in enger Zusammenarbeit mit dem interdisziplinären Team, bestehend aus Psychologen, Sozialpädagogen, Behindertenpädagogen, diplomierten Pflegepersonal etc. erbracht werden. Das Pflegeheim sei einer Krankenanstalt gleichgestellt. Der Ausspruch der belangten Behörde, dass die Beitragsabrechnung und der dazugehörige Prüfbericht einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden würden, sei unzulässig, da diese dem Bescheid anzuheften gewesen wären. Zudem sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. In einem stellte die BF die Anträge, den angefochtenen Bescheid als nichtig zu beheben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze hinsichtlich aller Spruchpunkte ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid nach Ergänzung des Verfahrens zur Gänze hinsichtlich aller Spruchpunkte zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Zudem beantragte sie dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gleichgelagerten Falles auszusetzen.

3. Mit Stellungnahme vom 22.06.2012 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann der XXXX samt Bescheid und ergänzte, dass sie dem Antrag der BF, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entgegentrete. Sie schlage vor, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH in der gleichgelagerten Angelegenheit auszusetzen.3. Mit Stellungnahme vom 22.06.2012 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann der römisch 40 samt Bescheid und ergänzte, dass sie dem Antrag der BF, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entgegentrete. Sie schlage vor, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH in der gleichgelagerten Angelegenheit auszusetzen.

4. Mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelte der Landeshauptmann XXXX der BF mit Schreiben vom 03.07.2012 eine Kopie des Vorlageberichts der belangten Behörde.4. Mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelte der Landeshauptmann römisch 40 der BF mit Schreiben vom 03.07.2012 eine Kopie des Vorlageberichts der belangten Behörde.

5. Die BF gab mit Schriftsatz vom 16.08.2012 eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass der OGH in seiner Rechtsbeurteilung in dem gleichgelagerten Fall festgehalten habe, dass der BAGS-KV ohne eine entsprechende individuelle Optierungserklärung bzw. automatisch ab dem Zeitpunkt 01.05.2006 nicht zur Anwendung gelangen könne, wodurch er den dahingehenden Ausführungen der BF vollinhaltlich zugestimmt habe. Für die behauptete automatische und rückwirkende Anwendung des BAGS-KV fehle es an einer rechtlichen Grundlage und bestehe daher auch kein Rechtsanspruch auf ein gewisses Entgelt.

6. Die Stellungnahme der BF wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.09.2012 vom Landeshauptmann XXXX mit dem Ersuchen dazu Stellung zu nehmen übermittelt.6. Die Stellungnahme der BF wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.09.2012 vom Landeshauptmann römisch 40 mit dem Ersuchen dazu Stellung zu nehmen übermittelt.

7. Die belangte Behörde regte in ihrer Stellungnahme vom 22.10.2012 neuerlich die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den VwGH an und hielt ihren Antrag, dem Einspruch der BF keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen, aufrecht.

8. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann

XXXX samt Beschwerde am 13.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.römisch 40 samt Beschwerde am 13.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

9. Mit Beschluss vom 03.10.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH zu Zl. 2013/08/0224 ausgesetzt.

10. Mit 06.10.2015 entschied der VwGH das genannte Verfahren, verwies auf sein mit 27.11.2014 ergangenes Erkenntnis zu Zl. 2013/08/0291 und bestätigte die Entscheidung der belangten Behörde.

11. Mit Beschluss vom 16.06.2017 wurde das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und die Parteien in einem zu einer Stellungnahme binnen sechs Wochen aufgefordert.

12. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

13. Die BF gab in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2017 zusammengefasst an, dass der dem Erkenntnis des VwGH zugrundeliegende Bescheid eklatante Unterschiede bezüglich des Leistungsangebotes des Pflegeheimes zu jenem im gegenständlichen Verfahren aufweise. In diesem Pflegeheim sei kein Arzt angestellt gewesen, in der Buchhaltung würde kein Aufwand für ärztliche Leistungen aufscheinen. Der Tätigkeitsbereich sei auf die Betreuung und Pflege beschränkt gewesen und sei keine ärztliche Betreuung zur Verfügung gestanden. Die BF beschäftige hingegen XXXX Ärzte. Zwar seien die XXXX Allgemeinmediziner vorwiegend im weiteren Betrieb der BF tätig, jedoch sei der Facharzt für Psychiatrie sowohl für die Krankenanstalt als auch für das Pflegeheim zuständig. Weiters würden im gegenständlichen Pflegeheim fachärztliche Visiten und zumindest einmal wöchentlich Visiten eines Allgemeinmediziners durchgeführt. Es sei auch festgestellt worden, dass die ärztliche Betreuung über das Pflegeheim organisiert werde, sollte ein Bewohner erkranken. In der gegenständlichen Pflegeanstalt seien sehr wohl regelmäßige ärztliche Leistungen angeboten worden und sei das Pflegeheim darüber hinaus für Menschen konzipiert gewesen, die einer fallweisen ärztlichen Betreuung bedürften. Zudem könne zwar nunmehr grundsätzlich gesagt werden, dass der PKA-KV gemäß dem VwGH-Judikat nur auf jene Einrichtungen anzuwenden sei, denen ein Tätigkeitsschwerpunkt in der ärztlichen Betreuung zugrunde liege, jedoch sei diese Rechtsansicht zum Zeitpunkt des Prüfungszeitraumes im gegenständlichen Fall noch nicht bekannt gewesen. Die BF treffe daher an der unrichtigen KV-Einstufung kein Verschulden, zumal auf zahlreiche Lehr- und Judikaturmeinungen verwiesen werden könne, die die ehemalige Rechtsansicht der BF stützen würden.13. Die BF gab in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2017 zusammengefasst an, dass der dem Erkenntnis des VwGH zugrundeliegende Bescheid eklatante Unterschiede bezüglich des Leistungsangebotes des Pflegeheimes zu jenem im gegenständlichen Verfahren aufweise. In diesem Pflegeheim sei kein Arzt angestellt gewesen, in der Buchhaltung würde kein Aufwand für ärztliche Leistungen aufscheinen. Der Tätigkeitsbereich sei auf die Betreuung und Pflege beschränkt gewesen und sei keine ärztliche Betreuung zur Verfügung gestanden. Die BF beschäftige hingegen römisch 40 Ärzte. Zwar seien die römisch 40 Allgemeinmediziner vorwiegend im weiteren Betrieb der BF tätig, jedoch sei der Facharzt für Psychiatrie sowohl für die Krankenanstalt als auch für das Pflegeheim zuständig. Weiters würden im gegenständlichen Pflegeheim fachärztliche Visiten und zumindest einmal wöchentlich Visiten eines Allgemeinmediziners durchgeführt. Es sei auch festgestellt worden, dass die ärztliche Betreuung über das Pflegeheim organisiert werde, sollte ein Bewohner erkranken. In der gegenständlichen Pflegeanstalt seien sehr wohl regelmäßige ärztliche Leistungen angeboten worden und sei das Pflegeheim darüber hinaus für Menschen konzipiert gewesen, die einer fallweisen ärztlichen Betreuung bedürften. Zudem könne zwar nunmehr grundsätzlich gesagt werden, dass der PKA-KV gemäß dem VwGH-Judikat nur auf jene Einrichtungen anzuwenden sei, denen ein Tätigkeitsschwerpunkt in der ärztlichen Betreuung zugrunde liege, jedoch sei diese Rechtsansicht zum Zeitpunkt des Prüfungszeitraumes im gegenständlichen Fall noch nicht bekannt gewesen. Die BF treffe daher an der unrichtigen KV-Einstufung kein Verschulden, zumal auf zahlreiche Lehr- und Judikaturmeinungen verwiesen werden könne, die die ehemalige Rechtsansicht der BF stützen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom XXXX.2015 wurde das "XXXX" übertragen und die Bezeichnung lautet nunmehr: "XXXX", in XXXX.Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom römisch 40 .2015 wurde das "XXXX" übertragen und die Bezeichnung lautet nunmehr: "XXXX", in römisch 40 .

Die BF hatte im entscheidungsrelevanten Zeitraum ihren Sitz in XXXX und betreibt neben der Sonderkrankenanstalt "XXXX" das Pflegeheim "XXXX" in XXXX.Die BF hatte im entscheidungsrelevanten Zeitraum ihren Sitz in römisch 40 und betreibt neben der Sonderkrankenanstalt "XXXX" das Pflegeheim "XXXX" in römisch 40 .

Die administrativen kaufmännischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der beiden Betriebe werden von der Firmenzentrale in XXXX abgewickelt. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin der BF, XXXX, ist auch Heimleiterin des Pflegeheims. Der Facharzt XXXX ist bei der Hauptgesellschafterin der BF, der XXXX GmbH, angestellt und war der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dergestalt dienstzugewiesen, dass ihm die ärztliche Leitung für die Sonderkrankenanstalt und für das Pflegeheim oblag.Die administrativen kaufmännischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der beiden Betriebe werden von der Firmenzentrale in römisch 40 abgewickelt. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin der BF, römisch 40 , ist auch Heimleiterin des Pflegeheims. Der Facharzt römisch 40 ist bei der Hauptgesellschafterin der BF, der römisch 40 GmbH, angestellt und war der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dergestalt dienstzugewiesen, dass ihm die ärztliche Leitung für die Sonderkrankenanstalt und für das Pflegeheim oblag.

Das "XXXX" ist eine Pflegeeinrichtung für Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung und/oder einer psychischen Behinderung einer umfassenden Pflege bedürfen. Dies umfasst sowohl die allgemeine als auch im Besonderen die psychiatrische Pflege. Im "XXXX" werden Personen versorgt, die ständiger Pflege aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen. Während es sich beim "XXXX" um eine nach dem XXXX Krankenanstaltengesetz bewilligte Sonderkrankenanstalt mit dem Schwerpunkt Psychiatrie handelt, liegt der Tätigkeitsschwerpunkt des nach dem XXXX Pflegeheimgesetzes bewilligten Pflegeheims "XXXX" im Bereich der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen für psychisch Erkrankte.Das "XXXX" ist eine Pflegeeinrichtung für Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung und/oder einer psychischen Behinderung einer umfassenden Pflege bedürfen. Dies umfasst sowohl die allgemeine als auch im Besonderen die psychiatrische Pflege. Im "XXXX" werden Personen versorgt, die ständiger Pflege aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen. Während es sich beim "XXXX" um eine nach dem römisch 40 Krankenanstaltengesetz bewilligte Sonderkrankenanstalt mit dem Schwerpunkt Psychiatrie handelt, liegt der Tätigkeitsschwerpunkt des nach dem römisch 40 Pflegeheimgesetzes bewilligten Pflegeheims "XXXX" im Bereich der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen für psychisch Erkrankte.

Das Pflegeheim verfügt über XXXX Heimplätze und beschäftigt XXXX Dienstnehmer. Die BF beschäftigt XXXX Allgemeinmediziner und einen Facharzt für Psychiatrie, wobei die Allgemeinmediziner in der Sonderkrankenanstalt tätig sind und der Facharzt das Pflegeheim einbis zweimal pro Woche zur Durchführung von Visiten aufsucht. Zumindest einmal wöchentlich erfolgt auch eine Visite durch einen Allgemeinmediziner. Wird darüber hinaus ein Arzt benötigt, wird die ärztliche Betreuung vom Pflegeheim organisiert. Die erbrachten Leistungen der externen Ärzte werden über die e-card der Heimbewohner abgerechnet, sodass die Kosten dieser ärztlichen Leistung von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.Das Pflegeheim verfügt über römisch 40 Heimplätze und beschäftigt römisch 40 Dienstnehmer. Die BF beschäftigt römisch 40 Allgemeinmediziner und einen Facharzt für Psychiatrie, wobei die Allgemeinmediziner in der Sonderkrankenanstalt tätig sind und der Facharzt das Pflegeheim einbis zweimal pro Woche zur Durchführung von Visiten aufsucht. Zumindest einmal wöchentlich erfolgt auch eine Visite durch einen Allgemeinmediziner. Wird darüber hinaus ein Arzt benötigt, wird die ärztliche Betreuung vom Pflegeheim organisiert. Die erbrachten Leistungen der externen Ärzte werden über die e-card der Heimbewohner abgerechnet, sodass die Kosten dieser ärztlichen Leistung von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Die Beschäftigten der BF haben keine Optionserklärung zur Anwendung des BAGS-KV abgegeben, sie wurden von der BF nicht über die Anwendung des BAGS-KV informiert, erhielten weder die Information über die fiktive Einstufung, noch über die Ist-Vergleichssumme und die KV-Vergleichssumme.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Landeshauptmannes für XXXX und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Landeshauptmannes für römisch 40 und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu Organisation, Leitung und Zweck der Betriebe der BF ergeben sich aus den Feststellungen im Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme der BF vom 31.07.2017.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen.

Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt und im Wesentlichen unstrittig. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchteil A)

3.2. Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VwGH zu Zl. 2013/08/0224 vom 06.10.2015, mit der auf das vom 27.11.2014 ergangene Erkenntnis zu Zl. 2013/08/0291 verwiesen wurde, ergehen folgende Ausführungen:

Gegenständlich ist strittig, ob die seitens der belangten Behörde festgestellten Differenzen und die damit vorgeschriebene Nachentrichtung zu Recht erfolgt ist.

Die Erstbehörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die im Pflegebereich Beschäftigten der BF dem BAGS-KV unterliegen, jedoch nach dem Kollektivvertrag für Privatkrankenanstalten abgerechnet wurden.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, welche nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, welche nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Sonderzahlungen sind gemäß § 49 Abs. 2 ASVG Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Sonderzahlungen sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ASVG Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Von den auf Cent gerundeten Sonderzahlungen sind gemäß § 54 Abs. 1 ASVG Sonderbeiträge in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge zu entrichten.Von den auf Cent gerundeten Sonderzahlungen sind gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG Sonderbeiträge in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge zu entrichten.

Geht der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis hervor und ist dessen wirtschaftlicher Wert dazu bestimmt, die Dienstleistungen des Arbeitnehmers zu entgelten, so kommt es auf den Rechtsgrund dieses Anspruches, also darauf, ob der Geld- oder Sachbezug in Erfüllung des Arbeitsvertrages oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen eines Bruches des Vertrages gebührt, nicht an (VwGH vom 19.01.1989, Zl. 87/08/0274; zur Urlaubsentschädigung vgl. VwGH vom 03.07.2002, Zl. 98/08/0397; zur Kündigungsentschädigung vgl. VwGH vom 20.05.1987, Zl. 83/08/0174; vgl. demgegenüber zu Schadenersatzleistungen, die nicht Ersatzleistungen für entgehenden Arbeitslohn sind, Mazal, Zur Beitrags- und Lohnsteuerpflicht von Schadenersatzleistungen, RdW 1984, 279 f).Geht der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis hervor und ist dessen wirtschaftlicher Wert dazu bestimmt, die Dienstleistungen des Arbeitnehmers zu entgelten, so kommt es auf den Rechtsgrund dieses Anspruches, also darauf, ob der Geld- oder Sachbezug in Erfüllung des Arbeitsvertrages oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen eines Bruches des Vertrages gebührt, nicht an (VwGH vom 19.01.1989, Zl. 87/08/0274; zur Urlaubsentschädigung vergleiche VwGH vom 03.07.2002, Zl. 98/08/0397; zur Kündigungsentschädigung vergleiche VwGH vom 20.05.1987, Zl. 83/08/0174; vergleiche demgegenüber zu Schadenersatzleistungen, die nicht Ersatzleistungen für entgehenden Arbeitslohn sind, Mazal, Zur Beitrags- und Lohnsteuerpflicht von Schadenersatzleistungen, RdW 1984, 279 f).

3.2.2. Die BF beruft sich auf ihre Mitgliedschaft bei dem am Kollektivvertrag für Privatkrankenanstalten beteiligten Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs und damit darauf, dass ein Kollektivvertrag nach § 18 Abs. 3 Z 4 ArbVG nur dann zur Satzung erklärt werden darf, wenn die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind (bzw. dass Kollektivverträge nach § 19 Abs. 2 ArbVG für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft setzen).3.2.2. Die BF beruft sich auf ihre Mitgliedschaft bei dem am Kollektivvertrag für Privatkrankenanstalten beteiligten Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs und damit darauf, dass ein Kollektivvertrag nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 4, ArbVG nur dann zur Satzung erklärt werden darf, wenn die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind (bzw. dass Kollektivverträge nach Paragraph 19, Absatz 2, ArbVG für ihren Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft setzen).

Der Kollektivvertrag für Privatkrankenanstalten Österreichs findet aber lediglich auf Dienstnehmer Anwendung, die bei Mitgliedern des Verbands der Privatkrankenanstalten Österreichs beschäftigt sind, welche Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und bei denen der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt.

Dies ist bei dem gegenständlichen Pflegeheim nicht der Fall. Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich nicht um eine Krankenanstalt (vgl. zum Krankenanstalten-Begriff § 1 KAKuG). Die zentrale Funktion des Pflegeheims liegt in der Pflege und Betreuung psychisch erkrankter Personen. Eine fallweise ärztliche Betreuung reicht nicht aus, um einen dahingehenden Tätigkeitsschwerpunkt zu begründen. Die Anwendung des Kollektivvertrags für Privatkrankenanstalten scheitert somit an der fehlenden Kollektivvertragsfähigkeit des Verbands der Privatkrankenanstalten Österreichs in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien (vgl. OGH vom 29.03.2012, 9 ObA 70/11a, unter Hinweis auf OGH 9 ObA 114/06).Dies ist bei dem gegenständlichen Pflegeheim nicht der Fall. Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich nicht um eine Krankenanstalt vergleiche zum Krankenanstalten-Begriff Paragraph eins, KAKuG). Die zentrale Funktion des Pflegeheims liegt in der Pflege und Betreuung psychisch erkrankter Personen. Eine fallweise ärztliche Betreuung reicht nicht aus, um einen dahingehenden Tätigkeitsschwerpunkt zu begründen. Die Anwendung des Kollektivvertrags für Privatkrankenanstalten scheitert somit an der fehlenden Kollektivvertragsfähigkeit des Verbands der Privatkrankenanstalten Österreichs in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vergleiche OGH vom 29.03.2012, 9 ObA 70/11a, unter Hinweis auf OGH 9 ObA 114/06).

Für die Betriebsqualifikation ist es belanglos, ob die verwaltungsmäßige Leitung mehr oder weniger zentral, das heißt außerhalb des Betriebes, durchgeführt wird. Den Betrieb kennzeichnet die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsvorgängen zu einem in sich geschlossenen Arbeitsverfahren, die auf Dauer berechnete Vereinigung von Arbeitskräften zur Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse. Zur Frage, wann die im Gesetz geforderte "organisatorische Einheit" gegeben ist, wurde in der Rechtsprechung ausgeführt, dass diese Einheit in dreifacher Weise zum Ausdruck kommen müsse, nämlich in der Einheit des Betriebsinhabers, in der Einheit des Betriebszweckes und in der Einheit der Organisation. Unter dem Betriebszweck ist der unmittelbare, insbesondere der technische Zweck ohne Rücksicht auf den kaufmännischen Erfolg oder die kaufmännische oder unternehmerische Absicht zu verstehen. Es ist dies der Zweck, der letzten Endes in der Erzielung von Arbeitsergebnissen zum Ausdruck komme (vgl. Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung, 8. Auflage, Rz 143).Für die Betriebsqualifikation ist es belanglos, ob die verwaltungsmäßige Leitung mehr oder weniger zentral, das heißt außerhalb des Betriebes, durchgeführt wird. Den Betrieb kennzeichnet die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsvorgängen zu einem in sich geschlossenen Arbeitsverfahren, die auf Dauer berechnete Vereinigung von Arbeitskräften zur Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse. Zur Frage, wann die im Gesetz geforderte "organisatorische Einheit" gegeben ist, wurde in der Rechtsprechung ausgeführt, dass diese Einheit in dreifacher Weise zum Ausdruck kommen müsse, nämlich in der Einheit des Betriebsinhabers, in der Einheit des Betriebszweckes und in der Einheit der Organisation. Unter dem Betriebszweck ist der unmittelbare, insbesondere der technische Zweck ohne Rücksicht auf den kaufmännischen Erfolg oder die kaufmännische oder unternehmerische Absicht zu verstehen. Es ist dies der Zweck, der letzten Endes in der Erzielung von Arbeitsergebnissen zum Ausdruck komme vergleiche Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung, 8. Auflage, Rz 143).

Wie oben festgestellt, handelt es sich beim "XXXX" um eine Sonderkrankenanstalt bei der der Tätigkeitsschwerpunkt in der Leistung ärztlicher Betreuung liegt und beim "XXXX" um ein Pflegeheim, das auf die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen für psychisch erkrankte Personen ausgerichtet ist. Das Vorbringen der BF, dass es sich um einen Mischbetrieb handle und der Aufgabenbereich der Sonderkrankenanstalt jenen des Pflegeheims überwiege, scheitert somit, selbst bei einheitlicher Organisation und Leitung, an dem fehlenden gemeinsamen Betriebszweck.

3.2.3. In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, dass die BF als gewinnorientiertes Unternehmen nicht in den fachlichen Geltungsbereich des BAGS-KV falle.

Die vorstehende Überlegung der BF bildet keinen stichhaltigen Einwand gegen die Gesetzmäßigkeit der Satzungserklärung. Richtig ist, dass die Satzungserklärung nach § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG auch davon abhängt, dass die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, "im Wesentlichen gleichartig" sind. Dabei geht es vor allem um die inhaltliche Gestaltung der Arbeitsverhältnisse, insbesondere die Art der gegenseitig zu erbringenden Leistungen. Bei Ausweitung auf verwandte Branchen können auch die typischen Arbeitsbedingungen eine Rolle spielen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betriebe und ihre Größe könnte eventuell dann von Bedeutung sein, wenn sich diese Aspekte auf die Arbeitsweise (z.B. Maschineneinsatz) auswirken (vgl. Reissner in ZellKomm² § 18 ArbVG Rz 14 ua). Übertriebene Anforderungen an die Gleichartigkeit sind aber nicht zu stellen; sie muss nach § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG "im Wesentlichen" bestehen. Ob die Pflegeleistungen von einem Profit- oder Non-Profit-Pflegeheim angeboten werden, spielt hier keine Rolle. Dieser Aspekt weckt keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Satzungserklärung in Bezug auf die Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse (vgl. VfSlg 13.880 ua; vgl. OGH vom 29.03.2012, 9 ObA 70/11a).Die vorstehende Überlegung der BF bildet keinen stichhaltigen Einwand gegen die Gesetzmäßigkeit der Satzungserklärung. Richtig ist, dass die Satzungserklärung nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, ArbVG auch davon abhängt, dass die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, "im Wesentlichen gleichartig" sind. Dabei geht es vor allem um die inhaltliche Gestaltung der Arbeitsverhältnisse, insbesondere die Art der gegenseitig zu erbringenden Leistungen. Bei Ausweitung auf verwandte Branchen können auch die typischen Arbeitsbedingungen eine Rolle spielen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betriebe und ihre Größe könnte eventuell dann von Bedeutung sein, wenn sich diese Aspekte auf die Arbeitsweise (z.B. Maschineneinsatz) auswirken vergleiche Reissner in ZellKomm² Paragraph 18, ArbVG Rz 14 ua). Übertriebene Anforderungen an die Gleichartigkeit sind aber nicht zu stellen; sie muss nach Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, ArbVG "im Wesentlichen" bestehen. Ob die Pflegeleistungen von einem Profit- oder Non-Profit-Pflegeheim angeboten werden, spielt hier keine Rolle. Dieser Aspekt weckt keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Satzungserklärung in Bezug auf die Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse vergleiche VfSlg 13.880 ua; vergleiche OGH vom 29.03.2012, 9 ObA 70/11a).

3.2.4. Dass die gegenständlichen Dienstverhältnisse mangels Mitgliedschaft der BF bei der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) nicht unmittelbar dem BAGS-KV unterliegen, ist ebenso wenig strittig wie der Umstand, dass der BAGS-KV vom 17.12.2003, Stand 01.01.2006, mit Verordnung des Bundeseinigungsamts beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 24.04.2006, Zl. 84/BEA/2006-11, zur Satzung erklärt wurde und dass es in der Folge bezüglich weiterer Fassungen des BAGS-KV zu weiteren Satzungserklärungen durch das Bundeseinigungsamt kam.

In Art. I der Satzungserklärung wurde der fachliche Geltungsbereich der Satzung insbesondere dahin geregelt, dass sie mit bestimmten, hier nicht wesentlichen Ausnahmen, für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, gilt.In Artikel römisch eins, der Satzungserklärung wurde der fachliche Geltungsbereich der Satzung insbesondere dahin geregelt, dass sie mit bestimmten, hier nicht wesentlichen Ausnahmen, für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, gilt.

In Art II der Satzungserklärung wurde der BAGS-KV als Inhalt der Satzung festgelegt.In Artikel römisch zwei, der Satzungserklärung wurde der BAGS-KV als Inhalt der Satzung festgelegt.

§ 41 Z 2/B BAGS-KV lautet in der durch die Satzungserklärung modifizierten Form wie folgt:Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, BAGS-KV lautet in der durch die Satzungserklärung modifizierten Form wie folgt:

"Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem In-Kraft-Treten der Satzung begründet wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereitschaft, § 9 Abs. 1 und 2:"Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem In-Kraft-Treten der Satzung begründet wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, Litera d,, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereitschaft, Paragraph 9, Absatz eins und 2 :

Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, § 10 Abs. 6 und 7:Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, Paragraph 10, Absatz 6 und 7 :

Überstundenzuschläge/Mehrarbeitsvergütung, § 13 Abs. 1:Überstundenzuschläge/Mehrarbeitsvergütung, Paragraph 13, Absatz eins :

Rufbereitschaft, § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, § 28: Verwendungsgruppen, § 29: Gehaltstabelle, § 30: allgemeine Entgeltregelungen, § 31: Zulagen und Zuschläge und § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt. Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV optiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungserklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen.Rufbereitschaft, Paragraph 26 :, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Paragraph 28 :, Verwendungsgruppen, Paragraph 29 :, Gehaltstabelle, Paragraph 30 :, allgemeine Entgeltregelungen, Paragraph 31 :, Zulagen und Zuschläge und Paragraph 32 :, Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt. Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV optiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungserklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen.

Danach ist ein Wechsel in die Entgeltbestimmungen des KV nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.

Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 ArbVG geregelt sind. Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungen nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV.Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, ArbVG geregelt sind. Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungen nach den Bestimmungen des Paragraph 16, dieses KV.

Dies bedeutet, dass der nach diesem KV geregelte erhöhte Urlaubsanspruch um 2 Werktage nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit bzw. um 6 Werktage nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesen Zusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnen sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogen Regelungen im stationären Bereich. Auf den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage nach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisherigen Zusatzurlaubsregelungen keine Anrechnung mehr.

Nach In-Kraft-Treten der Satzung sind günstigere Vereinbarungen weiterhin abschließbar.

Als Grundlage für die Optierungsentscheidung sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Bestimmungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der bestehenden Ist-Entlohnung.

Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme gebildet. In diese Vergleichssummen sind all jene betrieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzurechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden.

Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzulagen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichssumme und KV-Vergleichssumme eine schriftliche Information auszuhändigen.

Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgeltbedingungen entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung.

Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung bezahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betrieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn.

Für Arbeitnehmerinnen, die sich für den Übertritt entscheiden, gelten folgende Bestimmungen:

Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Vergleichssumme, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung.

Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Vergleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt innerhalb von 10 Jahren (bis zum Jahresende 2014) abzubauen. Für Kindergartenhelferinnen ist die Differenz innerhalb von 15 Jahren (bis zum Jahresende 2019) abzubauen. Dies hat jährlich in gleich hohen monatlichen Beträgen zu erfolgen. Monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe von EUR 5,- sind im ersten Jahr anzugleichen."

3.2.5. In Anbetracht dessen, dass vorliegend die Dienstnehmer keine Optierungserklärung abgegeben haben, bleibt bei der Ermittlung des Anspruchslohnes iSd § 49 Abs. 1 ASVG zwar für eine unmittelbare Anwendung der Entgeltbestimmungen des gesatzten BAGS-KV kein Raum, jedoch sind auch Schadenersatzpflichten, die sich auf die Lohngestaltung beziehen, zu berücksichtigen.3.2.5. In Anbetracht dessen, dass vorliegend die Dienstnehmer keine Optierungserklärung abgegeben haben, bleibt bei der Ermittlung des Anspruchslohnes iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zwar für eine unmittelbare Anwendung der Entgeltbestimmungen des gesatzten BAGS-KV kein Raum, jedoch sind auch Schadenersatzpflichten, die sich auf die Lohngestaltung beziehen, zu berücksichtigen.

In der Stellungnahme vom 31.01.2017 gibt die BF an, dass sie an der unrichtigen KV-Einstufung kein Verschulden treffe, zumal auf zahlreiche Lehr- und Judikaturmeinungen verwiesen werden könne, die die ehemalige Rechtsansicht der BF stützen würden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; erforderlich ist vielmehr eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis (VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069 mwN). Der BAGS-KV und die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen traten mit 01.05.2006 in Kraft. Den Feststellungen, dass die Beschäftigten der BF keine Optionserklärung zur Anwendung des BAGS-KV abgegeben haben, sie von der BF nicht über die Anwendung des BAGS KV informiert wurden, weder die Information über die fiktive Einstufung, noch über die Ist-Vergleichssumme und die KV-Vergleichssumme erhielten, trat die BF nicht substantiiert entgegen.

Die BF hat ihre durch § 41 des gesatzten BAGS-KV konkretisierte Informationspflicht verletzt, weil sie den DienstnehmerInnen keine Vergleichsberechnungen aushändigte und ihnen somit keine Grundlage für die Optierungsentscheidung zur Verfügung gestellt hat und ist für die Pflichtverletzung nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Erwägungen haftbar. Dass die BF darüber nicht Bescheid wusste wurde weder behauptet noch durch etwaige Anhaltspunkte indiziert.Die BF hat ihre durch Paragraph 41, des gesatzten BAGS-KV konkretisierte Informationspflicht verletzt, weil sie den DienstnehmerInnen keine Vergleichsberechnungen aushändigte und ihnen somit keine Grundlage für die Optierungsentscheidung zur Verfügung gestellt hat und ist für die Pflichtverletzung nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Erwägungen haftbar. Dass die BF darüber nicht Bescheid wusste wurde weder behauptet noch durch etwaige Anhaltspunkte indiziert.

Die BF ist für die Pflichtverletzung nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Erwägungen haftbar. Es wäre nach dem § 1298 ABGB Sache der BF gewesen, ihr mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun. Der erlittene Schaden ist mit jenen Entgeltdifferenzen gleichzusetzen, die die Dienstnehmer infolge der unterbliebenen Optierungserklärungen versäumten (vgl. OGH 29.032012, 9 ObA 70/11a; vgl. VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0291).Die BF ist für die Pflichtverletzung nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Erwägungen haftbar. Es wäre nach dem Paragraph 1298, ABGB Sache der BF gewesen, ihr mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun. Der erlittene Schaden ist mit jenen Entgeltdifferenzen gleichzusetzen, die die Dienstnehmer infolge der unterbliebenen Optierungserklärungen versäumten vergleiche OGH 29.032012, 9 ObA 70/11a; vergleiche VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0291).

Die BF hat nicht bestritten, dass die Entgeltsbedingungen im Anwendungsbereich des BAGS-KV für jeden der Dienstnehmer günstiger waren als die ohne eine Optierung geltenden bisherigen Entgeltsbedingungen, und sie hat auch nicht behauptet, es lägen besondere Umstände vor, die einzelne Dienstnehmer aus nachvollziehbaren Gründen veranlasst haben würden, trotz dieser entgeltmäßigen Besserstellung von einer Optierung Abstand zu nehmen.

Die belangte Behörde hat daher die der Höhe nach nicht bestrittenen Entgeltdifferenzen gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 iVm § 49 Abs. 1 und § 54 ASVG zu Recht der Berechnung der Beitragshöhe zu Grunde gelegt.Die belangte Behörde hat daher die der Höhe nach nicht bestrittenen Entgeltdifferenzen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 54, ASVG zu Recht der Berechnung der Beitragshöhe zu Grunde gelegt.

3.2.6. In der Beschwerde wurde auch moniert, dass die Beitragsabrechnung und der dazugehörige Prüfbericht nicht dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen worden seien, obwohl diese zu einem integrierenden Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurden.

Dazu ist zunächst festhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH vom 11.09.2003, Zl. 2002/07/0141 mwN). Die Beitragsabrechnung und der dazugehörige Prüfbericht erfüllten das nötige Bestimmtheitserfordernis.

Demnach ist es grundsätzlich zulässig, die Beitragsabrechnung und den dazugehörigen Prüfbericht zum integrierenden Bestandteil des Bescheides zu erklären; selbst wenn diese Schriftstücke dem angefochtenen Bescheid nicht angeschlossen waren.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Arzt, Beitragsnachverrechnung, Kollektivvertrag, Krankenanstalt,
Pflegeheim

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2004441.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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