TE Bvwg Beschluss 2017/11/6 W112 2124891-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2017
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Entscheidungsdatum

06.11.2017

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W112 2124891-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. 831892907-1774136, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2016, 18.09.2017 und 29.09.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. 831892907-1774136, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2016, 18.09.2017 und 29.09.2017 beschlossen:

A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2017, schriftlich ausgefertigt am 06.11.2017, W112 2124891-1/8E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2017, schriftlich ausgefertigt am 06.11.2017, W112 2124891-1/8E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:

"I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."I. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben."römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben."

B)

Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 29.09.2017, schriftlich ausgefertigt am 06.11.2017, gab das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A.I. der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 18.03.2016 statt und erkannte XXXX gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) den Status der Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Spruchpunkt A.II. behob das Bundesverwaltungsgericht die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos.Mit Erkenntnis vom 29.09.2017, schriftlich ausgefertigt am 06.11.2017, gab das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A.I. der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 18.03.2016 statt und erkannte römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG) den Status der Asylberechtigten zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Spruchpunkt A.II. behob das Bundesverwaltungsgericht die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos.

In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Asylerteilung an die Beschwerdeführerin gemäß § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren auf Grund der Asylzuerkennung an ihren Vater erfolgte und auf Grund der Beschwerdestattgabe bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dieser im Übrigen ersatzlos zu beheben war.In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Asylerteilung an die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 im Familienverfahren auf Grund der Asylzuerkennung an ihren Vater erfolgte und auf Grund der Beschwerdestattgabe bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dieser im Übrigen ersatzlos zu beheben war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Berichtigung

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

In Spruchpunkt I des Erkenntnisses vom 29.09.2017 liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, da sich aus der Begründung des Erkenntnisses unzweifelhaft ergibt, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin im Familienverfahren auf Grund der Zuerkennung des Asylstatus an ihren Vater erfolgte. Es ist daher offensichtlich, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, nicht gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erfolgte.In Spruchpunkt römisch eins des Erkenntnisses vom 29.09.2017 liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, da sich aus der Begründung des Erkenntnisses unzweifelhaft ergibt, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin im Familienverfahren auf Grund der Zuerkennung des Asylstatus an ihren Vater erfolgte. Es ist daher offensichtlich, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, nicht gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erfolgte.

In Spruchpunkt II. des Erkenntnisses vom 29.09.2017 liegt ebenfalls ein offensichtlicher Schreibfehler vor, da im angefochtenen Bescheid nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt III. der Abspruch über die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise in einem eigenen Absatz auf der Folgeseite des Bescheides nicht nummeriert war und der angefochtene Bescheid daher nur drei statt vier Spruchpunkten hatte. Dementsprechend hat der Spruch des Erkenntnisses korrekt zu lauten, dass die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden.In Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses vom 29.09.2017 liegt ebenfalls ein offensichtlicher Schreibfehler vor, da im angefochtenen Bescheid nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. der Abspruch über die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise in einem eigenen Absatz auf der Folgeseite des Bescheides nicht nummeriert war und der angefochtene Bescheid daher nur drei statt vier Spruchpunkten hatte. Dementsprechend hat der Spruch des Erkenntnisses korrekt zu lauten, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben werden.

Es handelt sich in beiden Fällen um ein offensichtliches Redaktionsversehen und damit um ein derartig offenkundiges Versehen, welches im Zusammenhalt mit der im Erkenntnis angeführten rechtlichen Begründung leicht erkennbar ist, und welches berichtigungsfähig ist. Das Erkenntnis ist daher zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob der offensichtliche Schreibfehler bei der Angabe der rechtlichen Grundlage in Spruchpunkt A.I. und die Nummerierung der Spruchpunkte in Spruchpunkt A.II. gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht, auf Grund der umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abweicht, geklärt.Im vorliegenden Fall war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob der offensichtliche Schreibfehler bei der Angabe der rechtlichen Grundlage in Spruchpunkt A.I. und die Nummerierung der Spruchpunkte in Spruchpunkt A.II. gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht, auf Grund der umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abweicht, geklärt.

Schlagworte

Berichtigungsbescheid, offenkundige Unrichtigkeit, Schreibfehler,
Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2124891.1.01

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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