RS Vfgh 2007/9/25 B20/07

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
DSt 1990 §16 Abs6
RAO §10

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt aufgrundder vertretbaren Annahme einer Doppelvertretung trotzfirmenrechtlicher Änderung; kein Missbrauch des Auswahlermessensdurch die Verhängung der schuld- und tatangemessenen Geldbuße

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und festgestellt, dass die Einbringung der offenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwaltspartnerschaft) in die Kapitalgesellschaft (Rechtsanwälte GmbH) eine Gesamtrechtsnachfolge bewirke. Die Ansicht, dass die firmenrechtliche Änderung für den Vorwurf der Doppelvertretung somit unbeachtlich sei, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbar.

Kein Missbrauch des Auswahlermessens iSd §16 Abs6 DSt 1990 durch die Verhängung der schuld- und tatangemessenen Geldbuße.

Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie - unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe, denen keine Milderungsgründe gegenüberstehen, und der beharrlichen Fortsetzung der unzulässigen Doppelvertretung trotz Verurteilung durch den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland im Dezember 2002 - die Geldbuße als "schuld- und tatangemessen" erachtet.

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit; keine Untersagung des Antritts oder der Ausübung einer Erwerbsbetätigung.

Maßnahmen, etwa die disziplinäre Behandlung wegen Verletzung von Standespflichten, berühren nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art6 StGG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Ermessen, Strafe,Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B20.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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