RS Vwgh 2004/3/18 2001/03/0440

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973 Anh5;
EURallg;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §4 idF 1999/I/108;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z3;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Der Spruchpunkt b) des im Instanzenzug bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffend die nicht gegebene Zulässigkeit der Verwendung der Verpackung als Versandstück im Sinne des "Anhanges 5 ADR" ist nicht ausreichend konkretisiert, geht doch aus dem generellen Verweis in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des Anhanges 5 ADR nicht hervor, welcher Vorschrift in diesem Anhang im vorliegenden Fall nicht entsprochen wurde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030440.X05

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten