RS Vwgh 2004/3/18 2000/15/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0164 E 15. September 1999 RS 5 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Ein nennenswertes Unternehmerrisiko ist etwa im Bereich der Beistellung von eigenem Handwerkszeug oder Arbeitskleidung durch die Arbeitskräfte nicht zu erkennen. Sozialleistungen, wie die Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen mögen zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 nicht schuldet (Hinweis E 31.3.1987, 84/14/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150079.X04

Im RIS seit

14.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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