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27 RechtspflegeNorm
DSt 1990 §3Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen unzulässiger DoppelvertretungRechtssatz
Nachvollziehbare Bescheidbegründung, ausreichendes Ermittlungsverfahren.
Vertretbare Nichtanwendung des §3 DSt 1990 (Absehen von der Strafverfolgung).
Ausreichende Konkretisierung des Verstoßes gegen das Disziplinarrecht iSd des Klarheitsgebotes des Art7 EMRK.
Schlagworte
Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1914.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009