Entscheidungsdatum
08.11.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2175253-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2017, Zahl 1149886801-171213883 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2017, Zahl 1149886801-171213883 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist chinesische Staatsangehörige, ihre Identität steht nicht fest. Die BF reiste von Malta kommend illegal in Österreich ein und stellte am 24.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Die BF verließ bereits am 25.04.2017 heimlich die Betreuungsstelle in Traiskirchen und tauchte unter und entzog sich damit Asylverfahren. Die BF war in der Folge unbekannten Aufenthalts und für die Behörde ein halbes Jahr lang nicht greifbar. Ein Festnahmeauftrag der Behörde ging aus diesem Grund auch ins Leere.
1.3. Mit Bescheid der Behörde vom 12.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Maltas ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde die Abschiebung nach Malta für zulässig erklärt und die Außerlandesbringung der BF angeordnet.
1.4. Der Bescheid der Behörde konnte der BF an der Meldeadresse durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zugestellt werden, da sie dort nicht wohnte und den Wohnungsinhabern auch unbekannt war. Es handelte sich sohin um eine Scheinanmeldung der BF, die amtliche Abmeldung wurde veranlasst. Der Bescheid musste durch Hinterlegung zugestellt werden und ist in Rechtskraft erwachsen. Es besteht sohin seit 28.09.2017 eine durchführbare und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung.
1.5. Die Behörde leitete mit Malta ein Konsultationsverfahren ein. Da das an Malta gerichtete Wiederaufnahmeersuchen nicht fristgerecht beantwortet wurde, hat die Behörde am 06.07.2017 der maltesischen Asylbehörde mitgeteilt, dass auf Grund der Dublin-VO Malta zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist.
1.6. Die BF konnte in der Folge nur auf Grund einer Zufallskontrolle am 26.10.2017 in einem Bordell in Wien festgenommen werden, wo sie illegal der Prostitution nachging. Nach ihrer Festnahme wurde die BF der Behörde vorgeführt und gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag an, dass sie ihren Pass verloren habe. Sie sei gesund und habe im Bundesgebiet keine familiäre Bindung. Sie arbeite als Prostituierte in einem Bordell, dessen Adresse sie nicht nennen könne. Sie übernachte dort seit Oktober 2017 häufig. Sie habe einen Deutschkurs gemacht, könne die Sprache jedoch nicht gut. Sie sei mittellos und sichere ihren Lebensunterhalt durch ihre illegale Tätigkeit im Bordell.
1.7. Im Anschluss an ihre Einvernahme wurde über die BF am 26.10.2017 mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 28 Abs. 1 u. 2 Dublin III- VO die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde der BF persönlich zugestellt.1.7. Im Anschluss an ihre Einvernahme wurde über die BF am 26.10.2017 mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, u. 2 Dublin III- VO die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde der BF persönlich zugestellt.
1.8. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Rechtsvertreter der BF Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass keine Fluchtgründe vorlägen, da sich die BF im Bordell aufhalte, hier ihren Lebensunterhalt verdiene und dort für die Behörde jederzeit greifbar wäre. Weiters möge der BF ein gelinderes Mittel vorgeschrieben werden.
1.9. Die BF vereitelte am 06.11.2017 ihre per Flug vorgesehene Dublinüberstellung nach Malta indem sie einen Schwächeanfall vortäuschte. Der herbeigeholte Notarzt konnte keine Erkrankung der BF feststellen und sah auch keine unmittelbare medizinische Betreuung für erforderlich.
1.10. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.11. Die BF ist laut Gutachten des Amtsarztes haftfähig.
1.12. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Festgestellt wird weiters, dass die BF gesund, im Bundesgebiet weder sozial, familiär oder wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, ihren Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Der BF steht auch keine rechtlich oder faktisch gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der sie sich für die Behörden im Verfahren zu ihrer Abschiebung bereithalten wird. Im Bordell, in dem sie seit kurzem arbeitet, ist sie nicht gemeldet und hält sich dort des Nachts nach eigenen Angaben häufig jedoch nicht ständig auf. Die BF hat sich nur zum Schein im Bundesgebiet angemeldet, sie ist an der Wohnadresse unbekannt.
1.3. Festgestellt wird, dass die BF die ihr zugewiesene Grundversorgungsstelle heimlich verlassen hat und im Bundesgebiet untergetaucht ist. Die BF war für die Behörden ein halbes Jahr lang nicht und schließlich nur aufgrund einer Zufallskontrolle greifbar.
1.4. Die BF hat sich durch Untertauchen dem Asylverfahren entzogen und ein Verfahren zu ihrer Außerlandesbringung monatelang vereitelt. Durch Vortäuschung eines Schwächeanfalls hat sie in der Folge ihre unmittelbar bevorstehende Flugabschiebung vereitelt.
1.5. Die BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen, solche wurden auch nicht vorgebracht.
1.6. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung der BF organisiert hat.
1.7. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde im Rahmen des FPG außer Landes zu bringen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Die BF ist im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Sie ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und entzog sich den Verfahren durch Untertauchen. Im Hinblick auf ihr vergangenes durchgängiges Verhalten, aus dem klar zu ersehen ist, dass die BF nicht nach Malta zurückkehren will, kann ihrem in der Beschwerde geäußerten Kooperationswillen keinerlei Gewicht beigemessen werden.
2.3. Die vorgebrachte Wohnmöglichkeit ist keine gesicherte, die BF konnte nicht einmal die Adresse des Bordells nennen, wo sie seit Kurzem angeblich häufig nächtige. Im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich nunmehr an dieser prekären Unterkunft den Behörden zur Abschiebung bereithalten wird. Selbst die gesicherte Unterkunft und Versorgung in der Grundversorgungsstelle hat sie nicht davon abgehalten unterzutauchen. Auf Grund ihres eindeutigen Verhaltens besteht kein Zweifel, dass die BF im Hinblick darauf, dass ihr nun bewusst sein muss, dass ihre Abschiebeverfahren in die entscheidende Phase tritt, sie im Falle ihrer Freilassung mit Sicherheit die Gelegenheit nutzen wird unterzutauchen. Im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten gibt es keinen Grund dafür anzunehmen, dass die BF im Verfahren zur Außerlandesbringung kooperieren wird, zumal sie nicht nach Malta zurückkehren möchte. Angesichts dieses Sachverhalts ist die BF nicht vertrauenswürdig und ist von akuter Fluchtgefahr auszugehen. Angesichts des Verhaltens der BF ist die Behörde auch zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hinsichtlich der BF das Auslangen nicht gefunden werden kann.
2.4. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung der BF tatsächlich eingeleitet, der Abschiebetermin musste auf Grund des Verhaltens der BF storniert werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.
3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
3.4. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2175253.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017