TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/8 W136 2158865-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W136 2158865-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Stellungskommission Tirol, GZ XXXX-SteKo T/2017 betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Stellungskommission Tirol, GZ XXXX-SteKo T/2017 betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 VwGVGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2017 wurde die Untauglichkeit des Beschwerdeführers für den Wehrdienst festgestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde, worin im Wesentlichen auf Vorgänge während eines Wehrdienstes des Beschwerdeführers im August 2016 Bezug genommen wurde, die offenkundig letztlich Anlass für die Durchführung einer neuerlichen Stellung waren.

3. Nach einem Mängelbehebungsauftrag und weiterem Vorbringen des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2017 die Beschwerde ab. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer am 15.03.2017 eigenhändig übernommen. Am 30.03.2017 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail "weiteren Einspruch" gegen einen "Bescheid vom 23.02.2017". Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde ungeachtet seiner Bezeichnung und dem Umstand, dass es sich offenkundig auf ein im Verfahren eingeräumtes Parteiengehör bezieht, als Vorlageantrag gewertet und dieser mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 14.04.2014 eigenhändig übernommen.3. Nach einem Mängelbehebungsauftrag und weiterem Vorbringen des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2017 die Beschwerde ab. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer am 15.03.2017 eigenhändig übernommen. Am 30.03.2017 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail "weiteren Einspruch" gegen einen "Bescheid vom 23.02.2017". Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde ungeachtet seiner Bezeichnung und dem Umstand, dass es sich offenkundig auf ein im Verfahren eingeräumtes Parteiengehör bezieht, als Vorlageantrag gewertet und dieser mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 14.04.2014 eigenhändig übernommen.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E- Mail vom 10.05.2017 "Einspruch", da der Bescheid keine Richtigkeit aufweise.

5. Mit Note vom 24.05.2017 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor.

6. Mit Note vom 01.06.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, mit dem er aufgefordert wurde, seine Beschwerde unter Angabe von Gründen, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, einem Begehren sowie einer eigenhändigen Unterschrift zu verbessern.

7. Mit Schreiben vom 13.06.2017 legte der Beschwerdeführer umfangreich seine Sicht der Dinge der Vorgänge um seine Person beim Bundesheer im Jahr 2011 sowie im Jahr 2016 dar und bringt zumindest implizit zum Ausdruck, dass er diese Vorgänge von Organwaltern des Bundesheeres oder der belangten Behörde als falsch dargestellt oder bewertet sieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die im Verfahrensgang dargestellten Sachverhalte ergeben sich unmittelbar, insbesondere was den Zeitpunkt der Zustellungen an den Beschwerdeführer betrifft, aus der Aktenlage (ausgefüllte Zustellnachweise).

Die Zweiwochenfrist für die Einbringung des Vorlageantrages begann am 15.03.2017 und endete am 29.03.2017. Die von der belangten Behörde als Vorlageantrag betrachtete Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte am 30.03.2017.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Jede Partei kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Im gegenständlichen Fall wäre daher der Vorlageantrag innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der belangten Behörde einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 30.03.2017 eingebracht.

Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Gegen diese Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung beantragt werden, dass die ursprüngliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes zur Entscheidung vorgelegt wird").

Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2.Aufl. 2017], Kommentar 12 zu § 15 VwGVG).Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (Paragraph 12, VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2.Aufl. 2017], Kommentar 12 zu Paragraph 15, VwGVG).

Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - wie bereits dargelegt - am 29.03.2017 geendet hat, war der Vorlageantrag vom 30.03.2017 verspätet.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13.06.2017 Ereignisse während seines Wehrdienstes darstellt, die seiner Meinung nach unrichtig gewürdigt wurden, war dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzutun.

Die Behörde hat zu Recht den Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 als auch § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, als auch Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsfristen, Beschwerdevorentscheidung, verspäteter Antrag,
Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2158865.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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