RS Bvwg 2017/11/8 W123 2171271-2

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Veröffentlicht am 08.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.11.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (vgl. LVwG Niederösterreich 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017) liegt im Nichtausfüllen bzw. unzureichenden Ausfüllen von Bieterlücken ein unbehebbarer Mangel, wenn durch eine Mängelbehebung eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung gegenüber den Mitbietern eintreten würde (Verbesserung der Wettbewerbssituation durch Zeitgewinn für die Festlegung von Spezifikationen und exakter Typen und Fabrikate).Nach der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vergleiche LVwG Niederösterreich 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017) liegt im Nichtausfüllen bzw. unzureichenden Ausfüllen von Bieterlücken ein unbehebbarer Mangel, wenn durch eine Mängelbehebung eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung gegenüber den Mitbietern eintreten würde (Verbesserung der Wettbewerbssituation durch Zeitgewinn für die Festlegung von Spezifikationen und exakter Typen und Fabrikate).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den rechtlichen Ausführungen des BVA (BVA vom 27.9.2010, N/0071-BVA/10/2010-24) und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an.

Schlagworte

Angebotsmangel, Ausscheiden eines Angebotes, Behebbarkeit von
Mängeln, Bieterlücke, echte Bieterlücken, Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W123.2171271.2.01

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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