Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.11.2017Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nach der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (vgl. LVwG Niederösterreich 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017) liegt im Nichtausfüllen bzw. unzureichenden Ausfüllen von Bieterlücken ein unbehebbarer Mangel, wenn durch eine Mängelbehebung eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung gegenüber den Mitbietern eintreten würde (Verbesserung der Wettbewerbssituation durch Zeitgewinn für die Festlegung von Spezifikationen und exakter Typen und Fabrikate).Nach der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vergleiche LVwG Niederösterreich 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017) liegt im Nichtausfüllen bzw. unzureichenden Ausfüllen von Bieterlücken ein unbehebbarer Mangel, wenn durch eine Mängelbehebung eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung gegenüber den Mitbietern eintreten würde (Verbesserung der Wettbewerbssituation durch Zeitgewinn für die Festlegung von Spezifikationen und exakter Typen und Fabrikate).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den rechtlichen Ausführungen des BVA (BVA vom 27.9.2010, N/0071-BVA/10/2010-24) und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an.
Schlagworte
Angebotsmangel, Ausscheiden eines Angebotes, Behebbarkeit vonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W123.2171271.2.01Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017