TE Bvwg Beschluss 2017/11/8 W114 2174041-1

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Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2174041-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 06.06.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6938915010, betreffend Direktzahlungen 2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 06.06.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6938915010, betreffend Direktzahlungen 2016, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 29.03.2016 stellte XXXX , XXXX , XXXX , als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführerin) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Flächenausmaß von 21,6153 ha auf ihrem Heimbetrieb.1. Am 29.03.2016 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführerin) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Flächenausmaß von 21,6153 ha auf ihrem Heimbetrieb.

2. Der Beschwerdeführerin standen für das Antragsjahr 2016 25,5887 beihilfefähige Zahlungsansprüche zur Verfügung.

3. Die Beschwerdeführerin trieb im Antragsjahr 2016 auf die Almen mit den BNr. XXXX sowie XXXX sowie auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX auf.3. Die Beschwerdeführerin trieb im Antragsjahr 2016 auf die Almen mit den BNr. römisch 40 sowie römisch 40 sowie auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 auf.

4. Am 01.08.2016 und 02.08.2016 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX sowie auf der Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde bei der Gemeinschaftsweide eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0610 ha ermittelt.4. Am 01.08.2016 und 02.08.2016 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 sowie auf der Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde bei der Gemeinschaftsweide eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0610 ha ermittelt.

5. Mit Schreiben der AMA vom 23.08.2016, AZ GB I/Abt.2/24387969010, wurde dem Obmann der die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX sowie die Alm mit der BNr. XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft der Kontrollbericht über die stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle zum Parteiengehör übermittelt. Von der Almbewirtschafterin bzw. von deren Obmann wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.5. Mit Schreiben der AMA vom 23.08.2016, AZ GB I/Abt.2/24387969010, wurde dem Obmann der die Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 sowie die Alm mit der BNr. römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft der Kontrollbericht über die stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle zum Parteiengehör übermittelt. Von der Almbewirtschafterin bzw. von deren Obmann wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Auf der Grundlage dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5272645010, für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.6. Auf der Grundlage dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5272645010, für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

In dieser Entscheidung wurde von einer beantragten und festgestellten beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 21,6153 ha bzw. von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,8387 ha ausgegangen. Von der AMA wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle für die Beschwerdeführerin jedoch nur eine anteilige Fläche mit einer Größe von 61,3935 ha festgestellt. Da jedoch nur 25,5887 Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden, welche durch die beantragten beihilfefähigen Flächen hätten bedient werden können (Minimum Fläche/ZA), sei keine Sanktion zu verhängen gewesen.

7. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben.

8. Mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6938915010, wurden der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von nunmehr 24,0545 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, und eine Rückzahlung in Höhe von EUR XXXX verfügt.8. Mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6938915010, wurden der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von nunmehr 24,0545 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, und eine Rückzahlung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.

In der Begründung dieser Entscheidung wird hingewiesen, dass sich aufgrund der Anpassungsprozesse und der verfügbaren Mittel sich der Wert der Zahlungsansprüche 2016 geändert habe. Auch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche verringerte sich von 25,5887 auf 24,0545 Zahlungsansprüche.

Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung weiterhin nicht verhängt.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.05.2017 zugestellt.

9. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 06.06.2017 Beschwerde erhoben und auf die Entscheidung des BVwG vom 05.01.2017, W114 2142438-1/2E, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 hingewiesen. Die § 8i MOG-Erklärung sei zwar anerkannt worden; trotzdem sei eine Sanktion verhängt worden.9. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 06.06.2017 Beschwerde erhoben und auf die Entscheidung des BVwG vom 05.01.2017, W114 2142438-1/2E, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 hingewiesen. Die Paragraph 8 i, MOG-Erklärung sei zwar anerkannt worden; trotzdem sei eine Sanktion verhängt worden.

10. Die AMA legte dem BVwG mit Schreiben vom 19.10.2017 die Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Beschwerdeverfahrens vor. In einer inhaltlichen Beurteilung verweist die AMA darauf, dass in der angefochtenen Entscheidung keine Sanktion verhängt worden sei und daher § 8i MOG-Erklärungen auch nicht zu berücksichtigen gewesen wären.10. Die AMA legte dem BVwG mit Schreiben vom 19.10.2017 die Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Beschwerdeverfahrens vor. In einer inhaltlichen Beurteilung verweist die AMA darauf, dass in der angefochtenen Entscheidung keine Sanktion verhängt worden sei und daher Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen auch nicht zu berücksichtigen gewesen wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführerin stehen – ausgehend von den im Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2016 24,0545 beihilfefähige Zahlungsansprüche zur Verfügung.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem MFA für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen auf ihrem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 21,6153 ha und für die Almen mit der BNr. XXXX bzw. XXXX sowie für die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX anteilig beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 39,8387 ha beantragt.1.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem MFA für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen auf ihrem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 21,6153 ha und für die Almen mit der BNr. römisch 40 bzw. römisch 40 sowie für die Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 anteilig beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 39,8387 ha beantragt.

1.3. Dem im MFA 2016 der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 wurde - unter Berücksichtigung von 24,0545 der BF zustehenden Zahlungsansprüchen – im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich entsprochen, zumal in dieser Entscheidung auch keine Flächensanktion verfügt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Auffassung vertritt, dass mit der angefochtenen Entscheidung eine Sanktion verhängt worden sei, irrt sie. Eine Sanktion wäre im angefochtenen Bescheid in der Tabelle "Basisprämie" auszuweisen. Das ist in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht der Fall.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 24/2017 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[ ].

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015 lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015, lautet auszugsweise:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."(2) Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."

b) rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.

Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nicht-Berücksichtigung von § 8i MOG-Erklärungen. Sie hat in der Beschwerde auf diese Erklärungen Bezug genommen, sie jedoch der Beschwerde selbst nicht beigefügt. Es ist in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch unerheblich, ob sie mit der Beschwerde solche Erklärungen vorgelegt hat.Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nicht-Berücksichtigung von Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen. Sie hat in der Beschwerde auf diese Erklärungen Bezug genommen, sie jedoch der Beschwerde selbst nicht beigefügt. Es ist in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch unerheblich, ob sie mit der Beschwerde solche Erklärungen vorgelegt hat.

Die Berücksichtigung einer § 8i MOG-Erklärung setzt nämlich immer eine Kürzung oder einen Ausschluss voraus. In der gegenständlichen Entscheidung kommt es letztlich zwar zu einer Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 508,98. Diese Rückzahlungsverpflichtung resultiert einzig und allein aus einer Veränderung der der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüche, die sich in der gegenständlichen Angelegenheit an der im Antragsjahr vorgenommenen Zuweisung der Zahlungsansprüche orientiert.Die Berücksichtigung einer Paragraph 8 i, MOG-Erklärung setzt nämlich immer eine Kürzung oder einen Ausschluss voraus. In der gegenständlichen Entscheidung kommt es letztlich zwar zu einer Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 508,98. Diese Rückzahlungsverpflichtung resultiert einzig und allein aus einer Veränderung der der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüche, die sich in der gegenständlichen Angelegenheit an der im Antragsjahr vorgenommenen Zuweisung der Zahlungsansprüche orientiert.

Die Beschwerdeführerin hat die Veränderung der Zahlungsansprüche jedoch nicht zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht.

Da eine Kürzung bzw. ein Ausschluss im Sinne der Bestimmung des § 8i MOG nicht vorliegt, ist § 8i MOG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Eine Verbesserung im Sinne des Beschwerdebegehrens ist nicht möglich.Da eine Kürzung bzw. ein Ausschluss im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8 i, MOG nicht vorliegt, ist Paragraph 8 i, MOG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Eine Verbesserung im Sinne des Beschwerdebegehrens ist nicht möglich.

Die Gewährung der Basisprämie ist zudem gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil die von der AMA festgestellte beihilfefähige Fläche größer ist, als die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche.Die Gewährung der Basisprämie ist zudem gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Artikel 18, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil die von der AMA festgestellte beihilfefähige Fläche größer ist, als die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche.

Aus diesem Grund fehlt es der Beschwerdeführerin an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: "Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH vom 14.05.1991, 90/05/0242 bzw. VwGH vom 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung/Beschwerde voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Beschwerdebegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH vom 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH vom 17.09.1991, 91/05/0037 bzw. VwGH vom 22.04.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH)."Aus diesem Grund fehlt es der Beschwerdeführerin an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5: "Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH vom 14.05.1991, 90/05/0242 bzw. VwGH vom 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung/Beschwerde voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Beschwerdebegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH vom 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH vom 17.09.1991, 91/05/0037 bzw. VwGH vom 22.04.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 38, mwH)."

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,
mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Wegfall des Rechtschutzinteresses,
Wegfall rechtliches Interesse, Zahlungsansprüche, Zurückweisung,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2174041.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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