Entscheidungsdatum
08.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2174035-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 06.06.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6921052010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 06.06.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6921052010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als auf der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2015 von einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 92,1932252 ha auszugehen ist und in der Tabelle "Basisprämie" der "Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärung 36,15 %" mit einem Betrag in Höhe von EURDer angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als auf der Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2015 von einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 92,1932252 ha auszugehen ist und in der Tabelle "Basisprämie" der "Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärung 36,15 %" mit einem Betrag in Höhe von EUR
XXXX ersatzlos entfällt sowie von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen wird.römisch 40 ersatzlos entfällt sowie von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen wird.
Die AMA hat nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA hat nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 04.05.2015 beantragte XXXX , XXXX , XXXX als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführerin) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 04.05.2015 beantragte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführerin) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX sowie XXXX, für die durch deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 ebenfalls entsprechende MFA gestellt wurden. Für die Alm mit der BNr. XXXX hat deren Bewirtschafterin am 04.05.2015, korrigiert am 14.07.2015 bzw. am 17.08.2015, für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4381 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. römisch 40 sowie römisch 40 , für die durch deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 ebenfalls entsprechende MFA gestellt wurden. Für die Alm mit der BNr. römisch 40 hat deren Bewirtschafterin am 04.05.2015, korrigiert am 14.07.2015 bzw. am 17.08.2015, für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4381 ha beantragt.
Für die Alm mit der BNr. XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 292,5590 ha beantragt.Für die Alm mit der BNr. römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 292,5590 ha beantragt.
3. Im Zuge einer Plausibilitätsprüfung des MFA 2015 wurde die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015, AZ II/5/14-126442847, auf vorliegende Plausibilitätsfehler und das Erfordernis eines Referenzflächenänderungsantrages hingewiesen. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat diese Warnung jedoch ignoriert und keinen Referenzflächenänderungsantrag gestellt.3. Im Zuge einer Plausibilitätsprüfung des MFA 2015 wurde die Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015, AZ II/5/14-126442847, auf vorliegende Plausibilitätsfehler und das Erfordernis eines Referenzflächenänderungsantrages hingewiesen. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat diese Warnung jedoch ignoriert und keinen Referenzflächenänderungsantrag gestellt.
4. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle wurde von der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 15,2606 ha festgestellt, zumal die beantragte Almfutterfläche auf dieser Alm die maximal beihilfefähige Fläche eines Referenzpolygons überstieg.4. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle wurde von der AMA auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 15,2606 ha festgestellt, zumal die beantragte Almfutterfläche auf dieser Alm die maximal beihilfefähige Fläche eines Referenzpolygons überstieg.
5. Am 17.09.2015 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 92,1936 ha ermittelt wurde. Dabei wurde der Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, in welchem festgehalten wurde, dass etwaige Flächenabweichungen außerhalb der Messtoleranz bis zu vier Jahren rückwirkend berücksichtigt werden würden und dass Auffälligkeiten im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden wären, vom Obmann der diese Alm bewirtschaften Agrargemeinschaft selbst auch unterfertigt. Eine Stellungnahme zu diesem Kurzbericht wurde von der Almbewirtschafterin dieser Alm nicht abgegeben.5. Am 17.09.2015 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 zusätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 92,1936 ha ermittelt wurde. Dabei wurde der Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, in welchem festgehalten wurde, dass etwaige Flächenabweichungen außerhalb der Messtoleranz bis zu vier Jahren rückwirkend berücksichtigt werden würden und dass Auffälligkeiten im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden wären, vom Obmann der diese Alm bewirtschaften Agrargemeinschaft selbst auch unterfertigt. Eine Stellungnahme zu diesem Kurzbericht wurde von der Almbewirtschafterin dieser Alm nicht abgegeben.
6. Mit Schreiben der AMA vom 17.12.2015, AZ GB I/Abt.2/713804010, wurde der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX der Kontrollbericht über die am 17.09.2015 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle zum Parteiengehör übermittelt. Von der Almbewirtschafterin bzw. von deren Obmann wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.6. Mit Schreiben der AMA vom 17.12.2015, AZ GB I/Abt.2/713804010, wurde der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 der Kontrollbericht über die am 17.09.2015 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle zum Parteiengehör übermittelt. Von der Almbewirtschafterin bzw. von deren Obmann wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Am 28.09.2015 fand auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 eine um 0,0059 größere Almfutterfläche festgestellt, als von der Bewirtschafterin dieser Alm beantragt wurde.7. Am 28.09.2015 fand auch auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 eine um 0,0059 größere Almfutterfläche festgestellt, als von der Bewirtschafterin dieser Alm beantragt wurde.
8. Auf der Grundlage der Verwaltungskontrolle und dieser Vor-Ort-Kontrollen wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2855308010, für das Antragsjahr 2015 24,10 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.8. Auf der Grundlage der Verwaltungskontrolle und dieser Vor-Ort-Kontrollen wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2855308010, für das Antragsjahr 2015 24,10 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
In dieser Entscheidung wurde von einer beantragten und festgestellten beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 20,8909 ha bzw. von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 59,6270 ha ausgegangen. Von der AMA wurde bei den beiden Vor-Ort-Kontrollen für die Beschwerdeführerin jedoch nur eine anteilige Fläche mit einer Größe von 42,6748 ha festgestellt. Daher wurde infolge einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von -16,9523 ha bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von 100 % verfügt und keine Basisprämie gewährt.
9. Gegen diese der BF am 24.05.2016 zugestellte Entscheidungen hat sie mit Schriftsatz vom 31.05.2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin begründete diese Beschwerde damit, dass die AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr. XXXX einen Teil der Fläche als Heimgutfläche ermittelt habe. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,7710 ha und eine Gemeinschaftsweide mit einem Ausmaß von 81,5368 ha ermittelt worden. Im angefochtenen Bescheid werde jedoch nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 92,1936 ha angeführt.9. Gegen diese der BF am 24.05.2016 zugestellte Entscheidungen hat sie mit Schriftsatz vom 31.05.2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin begründete diese Beschwerde damit, dass die AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr. römisch 40 einen Teil der Fläche als Heimgutfläche ermittelt habe. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,7710 ha und eine Gemeinschaftsweide mit einem Ausmaß von 81,5368 ha ermittelt worden. Im angefochtenen Bescheid werde jedoch nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 92,1936 ha angeführt.
10. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175199010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 auf der Grundlage von 24,0545 zugewiesenen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von XXXX gewährt.10. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175199010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 auf der Grundlage von 24,0545 zugewiesenen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von römisch 40 gewährt.
Begründend wurde ausgeführt, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX anstelle einer Almfutterfläche mit einem beantragten Ausmaß von 144,4380 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 91,4444 ha festgestellt worden wäre. Dabei wären aber auch Flächen festgestellt worden, die außerhalb der Referenzfläche liegen würden, bzw. auch Flächen festgestellt worden, die von niemandem beantragt oder von anderen Bewirtschaftern beantragt worden wären. Es sei von einer beantragten bzw. festgestellten Heimfläche mit einem Ausmaß von 20,8909 ha bzw. einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 59,6270 ha und einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 42,4317 ha auszugehen. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche mit einer Größe vonBegründend wurde ausgeführt, dass auf der Alm mit der BNr. römisch 40 anstelle einer Almfutterfläche mit einem beantragten Ausmaß von 144,4380 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 91,4444 ha festgestellt worden wäre. Dabei wären aber auch Flächen festgestellt worden, die außerhalb der Referenzfläche liegen würden, bzw. auch Flächen festgestellt worden, die von niemandem beantragt oder von anderen Bewirtschaftern beantragt worden wären. Es sei von einer beantragten bzw. festgestellten Heimfläche mit einem Ausmaß von 20,8909 ha bzw. einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 59,6270 ha und einer festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 42,4317 ha auszugehen. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche mit einer Größe von
-17,1953 ha. Unter Berücksichtigung von Artikel 19a Absatz 1 der VO(EU) 640/2014 sei daher bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von 40,73 % bzw. EUR 1.513,12 zu verfügen.-17,1953 ha. Unter Berücksichtigung von Artikel 19a Absatz 1 der VO(EU) 640 aus 2014, sei daher bei der Basisprämie eine Flächensanktion in Höhe von 40,73 % bzw. EUR 1.513,12 zu verfügen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2016 zugestellt.
11. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 03.10.2016 einen Vorlageantrag gestellt und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt.
12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 12.12.2016 am 19.12.2016 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die verfahrensrelevanten Unterlagen vor und führte anmerkend aus, dass bei der vorliegenden Angelegenheit ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegen würde. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, als gemäß § 8i MOG eine Erklärung mittels Formulars nachgereicht worden wäre und in der Beschwerde darauf Bezug genommen wäre. Diese Unterlagen wären sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden. Wäre die AMA noch zuständig könnten diese Unterlagen auch berücksichtigt werden. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 12.12.2016 am 19.12.2016 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die verfahrensrelevanten Unterlagen vor und führte anmerkend aus, dass bei der vorliegenden Angelegenheit ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliegen würde. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, als gemäß Paragraph 8 i, MOG eine Erklärung mittels Formulars nachgereicht worden wäre und in der Beschwerde darauf Bezug genommen wäre. Diese Unterlagen wären sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden. Wäre die AMA noch zuständig könnten diese Unterlagen auch berücksichtigt werden. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
13. Ausgehend vom Hinweis der AMA auf § 28 Abs. 3 VwGVG hat das BVwG mit Beschluss vom 05.01.2017, W114 2142438-1/2E, den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2855308010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175199010, betreffend Direktzahlungen 2015 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.13. Ausgehend vom Hinweis der AMA auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das BVwG mit Beschluss vom 05.01.2017, W114 2142438-1/2E, den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2855308010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175199010, betreffend Direktzahlungen 2015 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
14. Mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6921052010, wurden der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von 24,0545 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, dabei jedoch bei der Gewährung der Basisprämie ein Abzug wegen einer Übererklärung in Höhe von 36, 15 % bzw. mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX verfügt.14. Mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6921052010, wurden der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von 24,0545 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, dabei jedoch bei der Gewährung der Basisprämie ein Abzug wegen einer Übererklärung in Höhe von 36, 15 % bzw. mit einem Betrag in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.
In der Begründung dieser Entscheidung wird hingewiesen, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 1,9348 ha aufgrund der vorgelegten § 8i MOG-Erklärung sanktionsfrei sei, jedoch die bei der Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung dazu führen würde, dass die dabei festgestellte Differenzfläche mit einem Ausmaß von 15,2606 ha weiterhin sanktionspflichtig sei.In der Begründung dieser Entscheidung wird hingewiesen, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 1,9348 ha aufgrund der vorgelegten Paragraph 8 i, MOG-Erklärung sanktionsfrei sei, jedoch die bei der Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung dazu führen würde, dass die dabei festgestellte Differenzfläche mit einem Ausmaß von 15,2606 ha weiterhin sanktionspflichtig sei.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.05.2017 zugestellt.
15. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 06.06.2017 Beschwerde erhoben und auf die Entscheidung des BVwG vom 05.01.2017, W114 2142438-1/2E, hingewiesen. Die § 8i MOG-Erklärung sei zwar anerkannt worden; trotzdem sei die Alm mit der BNr. XXXX nicht sanktionsfrei gestellt worden.15. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 06.06.2017 Beschwerde erhoben und auf die Entscheidung des BVwG vom 05.01.2017, W114 2142438-1/2E, hingewiesen. Die Paragraph 8 i, MOG-Erklärung sei zwar anerkannt worden; trotzdem sei die Alm mit der BNr. römisch 40 nicht sanktionsfrei gestellt worden.
16. Die AMA legte dem BVwG mit Schreiben vom 19.10.2017 die Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Beschwerdeverfahrens vor. In einer inhaltlichen Beurteilung vertritt die AMA die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte § 8i MOG-Erklärung zwar sanktionsbefreiend wirke, jedoch ausschließlich bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichungen sanktionsfrei gestellt werden könnten. Auf Flächenabweichungen, die im Zuge einer Verwaltungskontrolle festgestellt worden wären, sei § 8i MOG nicht anzuwenden. Um diese Flächen sanktionsfrei zu stellen, müssten diese korrigiert oder ein Referenzänderungsantrag gestellt werden.16. Die AMA legte dem BVwG mit Schreiben vom 19.10.2017 die Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Beschwerdeverfahrens vor. In einer inhaltlichen Beurteilung vertritt die AMA die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung zwar sanktionsbefreiend wirke, jedoch ausschließlich bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichungen sanktionsfrei gestellt werden könnten. Auf Flächenabweichungen, die im Zuge einer Verwaltungskontrolle festgestellt worden wären, sei Paragraph 8 i, MOG nicht anzuwenden. Um diese Flächen sanktionsfrei zu stellen, müssten diese korrigiert oder ein Referenzänderungsantrag gestellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.05.2015 für ihren Heimbetrieb elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
1.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX.1.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 .
1.3. Auf der Alm mit der BNr. XXXX fand am 17.09.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden landwirtschaftliche Nutzflächen mit einem Ausmaß von 140,0164 ha, jedoch eine beihilfefähige anrechenbare Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 92,1932252 ha [140,0164 ha – (9,1801 ha - 0,717064 ha - 37,650985 ha - 0,275999 ha)] ermittelt.1.3. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 fand am 17.09.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden landwirtschaftliche Nutzflächen mit einem Ausmaß von 140,0164 ha, jedoch eine beihilfefähige anrechenbare Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 92,1932252 ha [140,0164 ha – (9,1801 ha - 0,717064 ha - 37,650985 ha - 0,275999 ha)] ermittelt.
Bei folgenden Flächen wurden, anstatt der beantragten Almfutterflächen, Hutweiden oder sonstige Grünlandflächen ermittelt, und sind daher nicht als beihilfefähige Flächen der Alm mit der BNr.
XXXX zu berücksichtigen:römisch 40 zu berücksichtigen:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Weiters konnten aufgrund diverser Beanstandungscodes folgende Flächen nicht als beihilfefähig berücksichtigt werden:
Feldstück
Schlag
Fläche in ha
Code
3
4
0,233393
99
3
4
0,000138
699
3
4
0,015185
99
3
4
0,002567
199
3
4
0,000297
199
3
35
0,000287
699
3
42
0,306214
99
3
56
0
599
3
56
0
99
3
56
0
99
3
56
0
699
3
64
0,0019
99
3
65
0,14616
99
3
72
0,006537
99
3
73
0,004386
99
Summe
0,717064
Dabei
bedeutet:
99 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemand beantragt);
199 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von anderem Antragsteller beantragt);
599 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemand beantragt, nicht beantragte Referenz);
699 Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von niemand beantragt, falsche Referenz).
Weiters sind folgende Flächen aufgrund des Plausibilitätsfehler (PF) 20354 abzuziehen:
FS beantr.
Schlag beantr.
FS erm.
Schlag erm.
vorgefunden bei VOK
Nutzungsart beantragt
Nutzungsart ermittelt
Nutzung beantr.
Nutzung erm.
ermittelt nach VOK und nach Abzug PF 20354
3
14
3
14
2,5612 ha
L
L
Almfutter-fläche
Almfutter-fläche
0 ha
3
15
3
15
4,5508 ha
L
L
Almfutter-fläche
Almfutter-fläche
0 ha
3
23
3
23
6,9808 ha
L
L
Almfutter-fläche
Almfutter-fläche
0,457225 ha
3
25
3
25
15,0365 ha
L
L
Almfutter-fläche
Almfutter-fläche
0 ha
3
26
3
26
11,2486 ha
L
L
Almfutter-fläche
Almfutter-fläche
2,61619 ha
3
30
3
30
0,2065 ha
L
L
Almfutter-fläche
Almfutter-fläche
0 ha
3
36
3
36
0,1211 ha
L
L
Almfutter-fläche
Almfutter-fläche
0 ha
3
40
3
40
0,0189 ha
L
L
Almfutter-fläche
Almfutter-fläche
0 ha
Summe
40,7244 ha
Summe
3,073415 ha
Die Flächen, welche den Plausibilitätsfehler 20354 aufweisen, wurden bereits im Zuge der Verwaltungskontrolle als nicht beihilfefähig abgezogen. Im Zuge der VOK wurden teilweise Schläge beanstandet, welche diesen Plausibilitätsfehler aufweisen. Daher sind diese ermittelten Flächen für diese Schläge nicht zu berücksichtigen.
Da für die Schläge 23 und 26 im Zuge der VOK jedoch mehr Fläche ermittelt wurde, als bereits durch den Plausibilitätsfehler abgezogen wurde, wird die Mehrfläche (Summe 3,0734 ha) jedoch als beihilfefähige Fläche herangezogen.
Daher sind in Summe zusätzlich 37,650985 ha (40,7244 minus 3,073415) für die Berechnung der relevanten ermittelten beihilfefähigen Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX nicht zu berücksichtigen und von der im Prüfbericht angeführten Fläche abzuziehen.Daher sind in Summe zusätzlich 37,650985 ha (40,7244 minus 3,073415) für die Berechnung der relevanten ermittelten beihilfefähigen Fläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 nicht zu berücksichtigen und von der im Prüfbericht angeführten Fläche abzuziehen.
Weiters sind folgende Flächen aufgrund des Plausibilitätsfehler (PF) 40351 abzuziehen:
FS beantr.
FS erm.
Schlag beantr.
Schlag erm.
vorgefunden bei VOK in ha
Nutzungsart. beantr.
Nutzungsart erm.
Nutzung beantr.
Nutzung erm.
Bereits abgezogene Fläche in ha
3
3
28
28
0,1121
L
L
Almfutter-fläche
Almfutter-fläche
0
3
3
35
35
0,1288
L
L
Almfutter-fläche
Almfutter-fläche
0,000287 (Code 699)
3
3
42
42
0,3416
L
L
Almfutter-fläche
Almfutter-fläche
0,306214 (Code 99)
Summe
0,5825
Summe
0,306501
Plausifehler 40351: BEA: Die Mindestschlaggröße für Direktzahlungen von 1 Ar wurde auf Fstk.Nr. SchlagNr. lt. Antrag nicht erreicht.
Da bereits Teilflächen dieser Flächen aufgrund der Codierung in Abzug gebracht wurden, dürfen diese Flächen nicht ein zweites Mal abgezogen werden, was dazu führt, dass nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,275999 ha (0,5825 ha – 0,306501 ha = 0,275999 ha) in Abzug zu bringen ist.
Auf die Alm mit der BNr. XXXX wurden im Antragsjahr 69,65 RGVE aufgetrieben. Die Beschwerdeführerin hat im Antragsjahr 2015 auf diese Alm 22,60 RGVE aufgetrieben, was einem Anteil von 32,45 % bedeutet. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha, der im Rahmen der am 17.09.2015 auf dieser Alm stattgefundenen VOK, bei der eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 92,1932252 ha festgestellt wurde, ergibt das eine festgestellte anteilige Almfutterfläche auf dieser Alm für die BF mit einem Ausmaß von 42,4317 ha.Auf die Alm mit der BNr. römisch 40 wurden im Antragsjahr 69,65 RGVE aufgetrieben. Die Beschwerdeführerin hat im Antragsjahr 2015 auf diese Alm 22,60 RGVE aufgetrieben, was einem Anteil von 32,45 % bedeutet. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 144,4380 ha, der im Rahmen der am 17.09.2015 auf dieser Alm stattgefundenen VOK, bei der eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 92,1932252 ha festgestellt wurde, ergibt das eine festgestellte anteilige Almfutterfläche auf dieser Alm für die BF mit einem Ausmaß von 42,4317 ha.
Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen für eine festgestellte Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 20,8909 ha und für eine anteilig festgestellte Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 12,7598 ha. Die festgestellte beihilfefähige Fläche beträgt somit 63,3226 ha.Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen für eine festgestellte Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 20,8909 ha und für eine anteilig festgestellte Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 mit einem Ausmaß von 12,7598 ha. Die festgestellte beihilfefähige Fläche beträgt somit 63,3226 ha.
Dem stehen eine beantragte anteilige beihilfefähige Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 46,8672 ha (32,45 % von 144,4380 ha = 46,8672 ha) und die beantragten beihilfefähigen Flächen für den Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 20,8909 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX mit einem anteiligen Flächenausmaß von 12,7598 ha, gesamt sohin eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 80,5180 ha gegenüber.Dem stehen eine beantragte anteilige beihilfefähige Fläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 mit einem Ausmaß von 46,8672 ha (32,45 % von 144,4380 ha = 46,8672 ha) und die beantragten beihilfefähigen Flächen für den Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 20,8909 ha und für die Alm mit der BNr. römisch 40 mit einem anteiligen Flächenausmaß von 12,7598 ha, gesamt sohin eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 80,5180 ha gegenüber.
Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 17,1954 ha (80,5180 ha – 63,3226 ha = 17,1954 ha).
Die Beschwerdeführerin hat bereits mit der Beschwerde vom 31.05.2016 für das Antragsjahr 2015 für die Alm mit der BNr. XXXX eine § 8i MOG-Erklärung vorgelegt.Die Beschwerdeführerin hat bereits mit der Beschwerde vom 31.05.2016 für das Antragsjahr 2015 für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine Paragraph 8 i, MOG-Erklärung vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von der Beschwerdeführerin zudem auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates lautet auszugsweise:
"TITEL V"TITEL römisch fünf
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[ ]
Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[ ]"
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
[ ] (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist;
b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
c) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme.
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
a) der Betrag der Verwaltungssanktion für ein bestimmtes Jahr nach Absatz 4 Buchstabe a darf 100 % des Betrags des Beihilfe- oder des Zahlungsantrags nicht überschreiten;
b) der Betrag der für ein bestimmtes Jahr verhängten Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf 100 % des Betrags der Beihilfe- oder Zahlungsanträge, auf die die Sanktion angewandt wird, nicht überschreiten;
c) der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstabe c kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes erneut angewandt werden kann.
[ ]"
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
[ ]
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
[ ]"
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[ ]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[ ]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.Gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 43, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640 aus 2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [ ].
24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
[ ]."
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen;
[ ]."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[ ].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[ ].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[ ]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode gemäß Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode gemäß Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.
(3) Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.(3) Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.
(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[ ]."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise:
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. [ ]."
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11.05.2015, ABl. L 119 vom 12.05.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11.05.2015, Amtsblatt L 119 vom 12.05.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.
"Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
[ ].
(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.
[ ].
(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.
[ ]."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [ ] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMAParagraph 3, (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, [ ] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)
einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
[ ]."
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird.Paragraph 15, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird.
[ ].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen
[ ]
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."
"3. Abschnitt
Antragstellung
Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[ ]."
Gemäß § 8a Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des MFA 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des MFA 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.
Die BF beklagt die Nicht-Berücksichtigung der § 8i MOG-Erklärung betreffend des Antragsjahres 2015 für die Alm mit der BNr. XXXX durch die AMA.Die BF beklagt die Nicht-Berücksichtigung der Paragraph 8 i, MOG-Erklärung betreffend des Antragsjahres 2015 für die Alm mit der BNr. römisch 40 durch die AMA.
Gemäß Artikel 77 Absatz 2 lit. d der VO (EG) Nr. 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Dazu ist anzuführen selbst mehrfach darauf hinweist, dass die § 81 MOG-Erklärung als sanktionsbefreiend anzuerkennen sei.Gemäß Artikel 77 Absatz 2 Litera d, der VO (EG) Nr. 1306 aus 2013, werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Dazu ist anzuführen selbst mehrfach darauf hinweist, dass die Paragraph 81, MOG-Erklärung als sanktionsbefreiend anzuerkennen sei.
Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass für ihn als auftreibender Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Dieses Vorbringen entspricht den Voraussetzungen des § 8i MOG 2007, unter denen von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist.Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass für ihn als auftreibender Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Dieses Vorbringen entspricht den Voraussetzungen des Paragraph 8 i, MOG 2007, unter denen von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist.
Daher ist unter Berücksichtigung von Artikel 77 Absatz 2 lit. d der VO (EG) Nr. 1306/2013 iVm § 8i MOG 2007 für das Antragsjahr 2015 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche auf dieser Alm auszugehen.Daher ist unter Berücksichtigung von Artikel 77 Absatz 2 Litera d, der VO (EG) Nr. 1306 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 für das Antragsjahr 2015 hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche auf dieser Alm auszugehen.
Somit ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren statt zu geben.
Sofern die AMA – ausgehend von einer erfolgten Verwaltungskontrolle zum Ergebnis gelangt, dass § 8i MOG auf derartige Konstellationen nicht angewendet werden könnte, wird diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt, da weder Artikel 77 Absatz 2 lit. d der VO (EG) Nr. 1306/2013 noch § 8i MOG 2007 zwischen Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle unterscheiden. Zudem wurde auch bei der Vor-Ort-Kontrolle am 17.09.2015 der Alm mit der BNr. XXXX selbst nur eine förderfähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 92,1932252 ha festgestellt.Sofern die AMA – ausgehend von einer erfolgten Verwaltungskontrolle zum Ergebnis gelangt, dass Paragraph 8 i, MOG auf derartige Konstellationen nicht angewendet werden könnte, wird diese Auffassung vom erkennenden Gericht nicht geteilt, da weder Artikel 77 Absatz 2 Litera d, der VO (EG) Nr. 1306 aus 2013, noch Paragraph 8 i, MOG 2007 zwischen Verwaltungskontrolle und Vor-Ort-Kontrolle unterscheiden. Zudem wurde auch bei der Vor-Ort-Kontrolle am 17.09.2015 der Alm mit der BNr. römisch 40 selbst nur eine förderfähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 92,1932252 ha festgestellt.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung – nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2174035.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017