RS Vwgh 2004/3/18 2002/05/1004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §33;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §25a idF 2000/064;

Rechtssatz

Nach § 25a des Bgld. Raumplanungsgesetzes (kurz: RPG), LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2000, hat der Gemeinderat, sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen (Abs. 1; die Abs. 2 bis 6 dieses Paragraphen treffen dazu nähere Bestimmungen). Im Beschwerdefall liegt für das fragliche Gebiet weder ein Bebauungsplan noch ein Teilbebauungsplan vor, noch wurden Bebauungsrichtlinien festgelegt. Das hat aber nicht zur Folge, dass keine Baubewilligungen erteilt werden dürften (nämlich solange keine Bebauungsrichtlinien festgelegt sind), weil keine solche Rechtsfolge vorgesehen ist. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass ein im Falle des Fehlens von Bebauungsrichtlinien erlassener Baubewilligungsbescheid mit Nichtigkeit im Sinne des § 33 Bgld. BauG bedroht wäre, weil auch eine solche Rechtsfolge dort nicht vorgesehen ist. Den Nachbarn verbleibt nur die Geltendmachung der aus den burgenländischen Rechtsvorschriften resultierenden Nachbarrechte.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002051004.X03

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten