RS Vwgh 2004/3/18 2000/15/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §23;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0078 E 18. März 2004 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem Auftraggeber zusteht, spricht dies in der Regel für ein Werkvertragsverhältnis (Hinweis E 16. Februar 1994, 92/13/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150079.X05

Im RIS seit

14.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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