Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W227 2136049-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Fristsetzungsantrag von XXXX, Zl. W227 2136049-1/14, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. August 2016, Zl. 1093265304/151660478, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Fristsetzungsantrag von römisch 40 , Zl. W227 2136049-1/14, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. August 2016, Zl. 1093265304/151660478, den Beschluss:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 i.V.m. § 30a Abs. 8 i. V.m. § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, i. römisch fünf.m. Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Schriftsatz vom 15. September 2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30. September 2016, erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen den Spruchteil I. des Bescheides des BFA vom 19. August 2016, Zl. 1093265304/151660478.1. Mit Schriftsatz vom 15. September 2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30. September 2016, erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des BFA vom 19. August 2016, Zl. 1093265304/151660478.
2. Über diese Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2017, Zl. W227 2136049-1/13E.
Dieser Beschluss wurde dem BFA mittels Telefax am 7. November 2017 und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin mittels E-Zustellung am 8. November 2017 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 6. November 2017, eingelangt mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht am 7. November 2017, stellte die Antragstellerin den vorliegenden Fristsetzungsantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG ist Abs. 1 auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG ist Absatz eins, auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
2. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Verwaltungsgerichtes vorliegt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033; zuletzt auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0006).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist vergleiche etwa VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033; zuletzt auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0006).
3. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin bereits am 7. November 2017 einer Partei des Verfahrens - hier: dem BFA - rechtswirksam zugestellt.
Am 7. November 2017 und damit am selben Tag der Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde langte der Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Damit liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor. Der Fristsetzungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2136049.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017