TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 W180 2171817-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W180 2171817-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5315437010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5315437010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten Frau XXXX als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2015 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten Frau römisch 40 als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2015 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 an.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.04.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte; eine entsprechende Ausbildung wurde im Rahmen der Antragstellung nicht nachgewiesen.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 26.336,74. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 18.159,17 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 8.177,57.

Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen. In der Begründung führte die AMA diesbezüglich aus, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen. In der Begründung führte die AMA diesbezüglich aus, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (unter Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO).

4. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Ausbildung derzeit absolviert und der Nachweis über deren Abschluss vorgelegt werde, sobald er vorliege.

5. Mit Eingabe vom 12.07.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen landwirtschaftlichen Facharbeiterbrief, welcher mit 30.05.2017 datiert ist.

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 01.01.2015 als Bewirtschafterin gemeldet sei. Die Ausbildung sei jedoch erst mit 30.05.2017 und somit nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung der Zahlung für Junglandwirte erfülle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 01.01.2015 übernahm die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .Am 01.01.2015 übernahm die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte u.a. die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte als Top-up zur Basisprämie.

Die Beschwerdeführerin schloss ihre Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin am 30.05.2017 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebes am 01.01.2015 übernahm, ergibt sich aus dem Formular "Bewirtschafterwechsel", das von der Beschwerdeführerin und von der Vorbewirtschafterin unterfertigt wurde. Die Feststellung zum Abschluss ihrer Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin stützt sich auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Facharbeiterbrief.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet:Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[ ]."

§§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:Paragraphen 8 e, Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, lautet:

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.""§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Artikel 50, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016, lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vergleiche Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Das BVwG hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.11.2016, W118 2135947-1, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der österreichische Verordnungsgeber mit der angeführten Regelung den ihm eröffneten Umsetzungs-Spielraum überschritten hat und ob allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung vorliegt. Das BVwG ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass gegen die angeführte Regelung keine Bedenken bestehen. Dies vor allem deshalb, da es einem legitimen Interesse entspringt, dass die Bezieher der Top-up-Zahlung grundsätzlich von Anfang an über entsprechende Fachkenntnisse für die Bewirtschaftung ihres Betriebes verfügen. Eine Nachfrist von zwei Jahren erscheint diesbezüglich angemessen.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin selbst hat sie ihre Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin im Mai 2017 beendet. Damit hat sie ihre Berufsausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Betriebsführung – das war der 01.01.2015 – abgeschlossen.

Mit BGBl. II Nr. 387/2016 vom 14.12.2016 wurde die Direktzahlungs-Verordnung 2015 dahingehend geändert, dass die Frist von zwei Jahren in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden kann. Gegenständlich wurde kein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände (vgl. hiezu Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013, wo insbesondere angeführt wird: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung) nachgewiesen. Voraussetzung für eine Erstreckung der Frist ist zudem, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wurde. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es mangelt daher auch an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung.Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016, vom 14.12.2016 wurde die Direktzahlungs-Verordnung 2015 dahingehend geändert, dass die Frist von zwei Jahren in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden kann. Gegenständlich wurde kein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände vergleiche hiezu Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013,, wo insbesondere angeführt wird: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung) nachgewiesen. Voraussetzung für eine Erstreckung der Frist ist zudem, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wurde. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es mangelt daher auch an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung.

Die Beschwerdeführerin hat somit die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirt im gegenständlichen Antragsjahr nicht erfüllt.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Junglandwirt, landwirtschaftliche
Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Nachfrist, Nachweismangel,
Niederlassung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W180.2171817.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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