RS Bvwg 2017/11/9 W110 2111448-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

FeZG §2 Abs3
FMGebO §48 Abs5
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Umstand, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensteuerbescheid um jenen seiner Ehefrau handelt, vermag an der Abzugsfähigkeit der darin anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nichts zu ändern, zumal sich durch die nachgewiesene Mehrbelastung das tatsächlich verfügbare Gesamteinkommen des Beschwerdeführers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verringert. Die Aufwendungen wurden in Entsprechung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 leg. cit. bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG durch Bescheid belegt und sind daher ab dem maßgeblichen Zeitpunkt vom Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen.Der Umstand, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensteuerbescheid um jenen seiner Ehefrau handelt, vermag an der Abzugsfähigkeit der darin anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nichts zu ändern, zumal sich durch die nachgewiesene Mehrbelastung das tatsächlich verfügbare Gesamteinkommen des Beschwerdeführers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verringert. Die Aufwendungen wurden in Entsprechung der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz 5, leg. cit. bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG durch Bescheid belegt und sind daher ab dem maßgeblichen Zeitpunkt vom Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen.

Schlagworte

Ehepartner, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,
Fernsprechentgeltzuschuss, Rundfunkgebührenbefreiung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2111448.1.01

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten