Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
FeZG §2 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Umstand, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensteuerbescheid um jenen seiner Ehefrau handelt, vermag an der Abzugsfähigkeit der darin anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nichts zu ändern, zumal sich durch die nachgewiesene Mehrbelastung das tatsächlich verfügbare Gesamteinkommen des Beschwerdeführers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verringert. Die Aufwendungen wurden in Entsprechung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 leg. cit. bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG durch Bescheid belegt und sind daher ab dem maßgeblichen Zeitpunkt vom Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen.Der Umstand, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensteuerbescheid um jenen seiner Ehefrau handelt, vermag an der Abzugsfähigkeit der darin anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nichts zu ändern, zumal sich durch die nachgewiesene Mehrbelastung das tatsächlich verfügbare Gesamteinkommen des Beschwerdeführers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verringert. Die Aufwendungen wurden in Entsprechung der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz 5, leg. cit. bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG durch Bescheid belegt und sind daher ab dem maßgeblichen Zeitpunkt vom Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen.
Schlagworte
Ehepartner, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2111448.1.01Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017