Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W106 2174974-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.09.2017, Zl. 455017/19/ZD/0917, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2017, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.09.2017, Zl. 455017/19/ZD/0917, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2017, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(09.11.2017)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) gab am 18.01.2017 die Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab. In der Zivildiensterklärung führte er als Wunschtermin den 01.04.2019 an.römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (BF) gab am 18.01.2017 die Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab. In der Zivildiensterklärung führte er als Wunschtermin den 01.04.2019 an.
Mit Bescheid vom 25.04.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 18.01.2017 fest.Mit Bescheid vom 25.04.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 18.01.2017 fest.
Mit ausgefülltem und am 04.07.2017 unterzeichneten Formular betreffend "Bekanntgabe der Anforderung eines Wunschkandidaten" wurde angegeben, dass der BF seinen Zivildienst ab 01.01.2018 im "Haus St. Vinzenz", XXXX, leisten möchte. Unterzeichnet wurde dieses Formular sowohl vom BF als auch von der Vertretung der genannten Einrichtung.Mit ausgefülltem und am 04.07.2017 unterzeichneten Formular betreffend "Bekanntgabe der Anforderung eines Wunschkandidaten" wurde angegeben, dass der BF seinen Zivildienst ab 01.01.2018 im "Haus St. Vinzenz", römisch 40 , leisten möchte. Unterzeichnet wurde dieses Formular sowohl vom BF als auch von der Vertretung der genannten Einrichtung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2017 wurde der vom BF am 28.02.2017 gestellte Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen und begründend ausgeführt, ein durch die Unterbrechung der Ausbildung bedingter bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte lägen nicht vor.
I.2. Mit Bescheid vom 11.09.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) erfolgte die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes entsprechend der Bekanntgabe der Anforderung eines Wunschkandidaten vom 04.07.2017 zur dort genannten Einrichtung für den Zuweisungszeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2018.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 11.09.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) erfolgte die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes entsprechend der Bekanntgabe der Anforderung eines Wunschkandidaten vom 04.07.2017 zur dort genannten Einrichtung für den Zuweisungszeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2018.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er von 10.01.2017 bis 09.01.2019 ein Lehrverhältnis als Betriebslogistikkaufmann habe. Er habe eine zweite Chance, ein Lehrverhältnis positiv abzuschließen, sodass er im Zuweisungszeitraum den Zivildienst nicht absolvieren könne. Eine Unterbrechung der Lehrzeit würde gravierende Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen habe. Er sei bereit, sofort nach Absolvierung der Lehre (bzw. nach frühzeitig absolvierter Lehrabschlussprüfung) den Zivildienst in der zugewiesenen Einrichtung ab 01.01.2019 zu verrichten. Der Beschwerde beigelegt war der Lehrvertrag des BF.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er von 10.01.2017 bis 09.01.2019 ein Lehrverhältnis als Betriebslogistikkaufmann habe. Er habe eine zweite Chance, ein Lehrverhältnis positiv abzuschließen, sodass er im Zuweisungszeitraum den Zivildienst nicht absolvieren könne. Eine Unterbrechung der Lehrzeit würde gravierende Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen habe. Er sei bereit, sofort nach Absolvierung der Lehre (bzw. nach frühzeitig absolvierter Lehrabschlussprüfung) den Zivildienst in der zugewiesenen Einrichtung ab 01.01.2019 zu verrichten. Der Beschwerde beigelegt war der Lehrvertrag des BF.
I.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.10.2017 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.10.2017 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der BF habe in seiner Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt und eine solche auch nicht behauptet. Das laufende Lehrverhältnis des BF begründe keine Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides, sondern unter den Voraussetzungen des § 14 ZDG höchstens einen Aufschub von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes.Begründend wurde ausgeführt, der BF habe in seiner Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt und eine solche auch nicht behauptet. Das laufende Lehrverhältnis des BF begründe keine Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, ZDG höchstens einen Aufschub von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes.
I.5. Mit Schreiben vom 24.10.2017 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 24.10.2017 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben vom 25.10.2017, eingelangt am 30.10.2017, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Einen solchen Antrag hat der BF auch nicht gestellt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Einen solchen Antrag hat der BF auch nicht gestellt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) idF der Novelle BGBl. I Nr. 146/2015 lautet (auszugsweise):Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, lautet (auszugsweise):
"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
...
§ 5. (1) [...]Paragraph 5, (1) [...]
(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluß an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluß an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
[...]
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8, (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
(3) Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Beabsichtigt ein Rechtsträger eine Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 anzubieten oder in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen, hat die Bedarfsanmeldung auch anzugeben, wie viele Zivildienstleistende im nächstfolgenden Jahr höchstens ausgebildet werden sollen. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.(3) Außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Beabsichtigt ein Rechtsträger eine Ausbildung im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, anzubieten oder in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen, hat die Bedarfsanmeldung auch anzugeben, wie viele Zivildienstleistende im nächstfolgenden Jahr höchstens ausgebildet werden sollen. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
[...]
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
1.-von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
2.-auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.
§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Paragraph 14, (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."
Der BF gab eine mängelfreie Zivildiensterklärung ab. Er wurde damit von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Mit Bescheid vom 11.09.2017 wurde er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs. 1 ZDG der Einrichtung "Haus St. Vinzenz Pflegeheim der Barmherzigen Schwestern v. H. Vinzenz v. Paul" in XXXX zugewiesen, wobei der Beginn des Zuweisungszeitraumes mit 01.01.2018 festgelegt wurde.Der BF gab eine mängelfreie Zivildiensterklärung ab. Er wurde damit von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Mit Bescheid vom 11.09.2017 wurde er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG der Einrichtung "Haus St. Vinzenz Pflegeheim der Barmherzigen Schwestern v. H. Vinzenz v. Paul" in römisch 40 zugewiesen, wobei der Beginn des Zuweisungszeitraumes mit 01.01.2018 festgelegt wurde.
Der Beginn des Zuweisungszeitraumes entspricht dem zuletzt mit dem Formular "Bekanntgabe der Anforderung eines Wunschkandidaten" angegebenen Wunschtermin. Mit Unterzeichnung dieses Formulars am 04.07.2017 bestätigte der BF, dass er zum angegebenen Termin bei der genannten Einrichtung Zivildienst leisten möchte. Auch seitens der genannten Einrichtung wurde bestätigt, dass der BF seinen Zivildienst bei ihr ableisten kann. Mit dem angefochtenen Zuweisungsbescheid wurde dem (sowohl vom BF selbst als auch von der betreffenden Einrichtung) angegebenen Wunsch entsprochen. Der Wunsch wurde daher im Sinne des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 3 ZDG berücksichtigt.Der Beginn des Zuweisungszeitraumes entspricht dem zuletzt mit dem Formular "Bekanntgabe der Anforderung eines Wunschkandidaten" angegebenen Wunschtermin. Mit Unterzeichnung dieses Formulars am 04.07.2017 bestätigte der BF, dass er zum angegebenen Termin bei der genannten Einrichtung Zivildienst leisten möchte. Auch seitens der genannten Einrichtung wurde bestätigt, dass der BF seinen Zivildienst bei ihr ableisten kann. Mit dem angefochtenen Zuweisungsbescheid wurde dem (sowohl vom BF selbst als auch von der betreffenden Einrichtung) angegebenen Wunsch entsprochen. Der Wunsch wurde daher im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und des Paragraph 8, Absatz 3, ZDG berücksichtigt.
In der gegen den Zuweisungsbescheid erhobenen Beschwerde machte der BF geltend, dass er von 10.01.2017 bis 09.01.2019 in einem Lehrverhältnis stehe und in diesem Zeitraum den ordentlichen Zivildienst nicht verrichten könne. Im Kalenderjahr 2018 müsse er zweimal verpflichtend die Berufsschule besuchen. Eine Unterbrechung der Lehrzeit würde daher gravierende Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen haben. Der BF würde ein ganzes Jahr im Berufsleben verlieren, was nicht nur finanziell, sondern auch familiär erschwerend sei.
Finanzielle oder familiäre Gegebenheiten, wie sie im gegenständlichen Fall vorgebracht werden, sind im Verfahren zur Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht relevant und stellen auch keine von Amts wegen wahrzunehmenden Gründe für eine (befristete) Befreiung dar. Will der Zivildienstpflichtige aufgrund berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen vom Zivildienst befreit werden, hat er einen Antrag an die Zivildienstagentur zu stellen. Dies kann auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem er bereits Zivildienst leistet. Über einen entsprechenden Antrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG hätte die belangte Behörde zu entscheiden.Finanzielle oder familiäre Gegebenheiten, wie sie im gegenständlichen Fall vorgebracht werden, sind im Verfahren zur Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht relevant und stellen auch keine von Amts wegen wahrzunehmenden Gründe für eine (befristete) Befreiung dar. Will der Zivildienstpflichtige aufgrund berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen vom Zivildienst befreit werden, hat er einen Antrag an die Zivildienstagentur zu stellen. Dies kann auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem er bereits Zivildienst leistet. Über einen entsprechenden Antrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hätte die belangte Behörde zu entscheiden.
Soweit der BF vorbringt, durch die Unterbrechung seiner Berufsvorbereitung würde er einen bedeutenden Nachteil ("gravierende Auswirkungen auf mein berufliches Fortkommen") erleiden, ist darauf hinzuweisen, dass auch die Prüfung dieser Aufschubgründe nicht im Rahmen des Zuweisungsbescheides zu erfolgen hat, sondern hierfür ein eigenes Verfahren gemäß § 14 ZDG vorgesehen ist. Ein entsprechendes Verfahren wurde mit Antrag des BF auf Aufschub des Zivildienstes vom 28.02.2017 eingeleitet und mit abweisendem Bescheid vom 13.06.2017 abgeschlossen. Der vorliegende Zuweisungsbescheid ist von diesem Verfahren nicht berührt.Soweit der BF vorbringt, durch die Unterbrechung seiner Berufsvorbereitung würde er einen bedeutenden Nachteil ("gravierende Auswirkungen auf mein berufliches Fortkommen") erleiden, ist darauf hinzuweisen, dass auch die Prüfung dieser Aufschubgründe nicht im Rahmen des Zuweisungsbescheides zu erfolgen hat, sondern hierfür ein eigenes Verfahren gemäß Paragraph 14, ZDG vorgesehen ist. Ein entsprechendes Verfahren wurde mit Antrag des BF auf Aufschub des Zivildienstes vom 28.02.2017 eingeleitet und mit abweisendem Bescheid vom 13.06.2017 abgeschlossen. Der vorliegende Zuweisungsbescheid ist von diesem Verfahren nicht berührt.
Weder ist es dem BF gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides hervorgekommen.
Der Zuweisungsbescheid ist daher rechtmäßig und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berufsausbildung, Beschwerdevorentscheidung, ordentlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2174974.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018