Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W219 2146818-1/6E
W219 2171117-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des XXXX und 2.) der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14.07.2016, Zl. BMVIT-631.540/0200-III/FBW/2016, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 18.10.2017 und am 10.11.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des römisch 40 und 2.) der römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14.07.2016, Zl. BMVIT-631.540/0200-III/FBW/2016, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 18.10.2017 und am 10.11.2017, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 27 VwGVG und § 27 Abs. 1 VStG iVm § 17 VwGVG wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wird.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraph 27, VwGVG und Paragraph 27, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis sprach die belangte Behörde betreffend den Erstbeschwerdeführer Folgendes aus:
"Sie sind und waren zum ua Zeitpunkt Geschäftsführer der [zweitbescherdeführenden Partei], somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass am 26.4.2016, 14:53 Uhr, von der von Ihrem Unternehmen betriebenen ‚ XXXX ‘, XXXX , XXXX aus unter Nutzung des auf Ihr Unternehmen laufenden Mobilanschlusses XXXX ein Anruf zu Werbezwecken (Inhalt:"Sie sind und waren zum ua Zeitpunkt Geschäftsführer der [zweitbescherdeführenden Partei], somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass am 26.4.2016, 14:53 Uhr, von der von Ihrem Unternehmen betriebenen ‚ römisch 40 ‘, römisch 40 , römisch 40 aus unter Nutzung des auf Ihr Unternehmen laufenden Mobilanschlusses römisch 40 ein Anruf zu Werbezwecken (Inhalt:
Werbung/Angebot für Ihre Dienstleistungen – Gestaltung und Beschriftung eines Grabsteins) zum Teilnehmer XXXX , Anschluss XXXX , getätigt wurde, ohne dass der angerufene Teilnehmer oder sonst eine Person, die mit dessen Zustimmung den angerufenen Anschluss nutzt, Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen vorher eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt hat."Werbung/Angebot für Ihre Dienstleistungen – Gestaltung und Beschriftung eines Grabsteins) zum Teilnehmer römisch 40 , Anschluss römisch 40 , getätigt wurde, ohne dass der angerufene Teilnehmer oder sonst eine Person, die mit dessen Zustimmung den angerufenen Anschluss nutzt, Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen vorher eine Einwilligung zum Erhalt von Werbeanrufen erteilt hat."
Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch § 107 Abs. 1 TKG 2003, BGBl. I 70/2003 idF BGBl. 134/2015 iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000 (falls diese uneinbringlich sein sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden) verhängt.Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt 134 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000 (falls diese uneinbringlich sein sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden) verhängt.
Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 für die verhängte Strafe zur ungeteilten Hand hafte.Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG 1991 für die verhängte Strafe zur ungeteilten Hand hafte.
Schließlich wurde verfügt, dass als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 200 zu zahlen seien und festgehalten, dass sich der zu zahlende Gesamtbetrag daher auf EUR 2.200 belaufe.
1.2. In der Begründung dieses Straferkenntnisses stellte belangte Behörde insbesondere fest, dass der im Spruch genannte Anruf ausgehend vom Anschluss XXXX getätigt worden sei. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei "Teilnehmer zum Anschluss" mit dieser Nummer. Die XXXX , in deren Namen dem Angerufenen die Gestaltung und Beschriftung eines Grabsteines angeboten worden sei, befinde sich am Standort XXXX , XXXX , und werde von der zweitbeschwerdeführenden Partei betrieben.1.2. In der Begründung dieses Straferkenntnisses stellte belangte Behörde insbesondere fest, dass der im Spruch genannte Anruf ausgehend vom Anschluss römisch 40 getätigt worden sei. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei "Teilnehmer zum Anschluss" mit dieser Nummer. Die römisch 40 , in deren Namen dem Angerufenen die Gestaltung und Beschriftung eines Grabsteines angeboten worden sei, befinde sich am Standort römisch 40 , römisch 40 , und werde von der zweitbeschwerdeführenden Partei betrieben.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde bringt insbesondere die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Der Erstbeschwerdeführer, handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei, sei zwar richtiger Weise als außenvertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG herangezogen worden. Allerdings sei er nicht unmittelbarer Täter, sondern erfülle seine Verpflichtungen am Sitz der Unternehmensleitung in der Steiermark, sodass keine örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde vorliege.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde bringt insbesondere die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Der Erstbeschwerdeführer, handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei, sei zwar richtiger Weise als außenvertretungsbefugtes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG herangezogen worden. Allerdings sei er nicht unmittelbarer Täter, sondern erfülle seine Verpflichtungen am Sitz der Unternehmensleitung in der Steiermark, sodass keine örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde vorliege.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 19.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Gleichzeitig erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde. Darin hält die belangte Behörde dem Einwand der örtlichen Unzuständigkeit entgegen, dass in der Beschwerde nicht behauptet werde, dass der Anruf nicht vom Standort der von der zweitbeschwerdeführenden Partei betriebenen " XXXX " in der XXXX , XXXX , aus erfolgt sei. Auch dass für diesen Standort eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person bestellt worden sei, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Gemäß § 27 VStG richte sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde in Verwaltungsstrafsachen in erster Linie nach dem Tatort (vgl. § 27 Abs. 1 leg. cit.), konkret nach jenem Ort, an dem der inkriminierte Anruf getätigt wurde. Dieser habe im vorliegenden Fall im Sprengel der belangten Behörde stattgefunden, eine örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde liege daher nicht vor.Gleichzeitig erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde. Darin hält die belangte Behörde dem Einwand der örtlichen Unzuständigkeit entgegen, dass in der Beschwerde nicht behauptet werde, dass der Anruf nicht vom Standort der von der zweitbeschwerdeführenden Partei betriebenen " römisch 40 " in der römisch 40 , römisch 40 , aus erfolgt sei. Auch dass für diesen Standort eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person bestellt worden sei, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Gemäß Paragraph 27, VStG richte sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde in Verwaltungsstrafsachen in erster Linie nach dem Tatort vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit.), konkret nach jenem Ort, an dem der inkriminierte Anruf getätigt wurde. Dieser habe im vorliegenden Fall im Sprengel der belangten Behörde stattgefunden, eine örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde liege daher nicht vor.
4. Am 18.10.2017 und am 10.11.2017 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnte, vom Mobilanschluss der zweitbeschwerdeführenden Partei mit der Nummer XXXX ausgehende Anruf an XXXX wurde von der für die zweitbeschwerdeführende Partei tätigen XXXX von ihrem Wohnsitz in XXXX , aus getätigt.Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnte, vom Mobilanschluss der zweitbeschwerdeführenden Partei mit der Nummer römisch 40 ausgehende Anruf an römisch 40 wurde von der für die zweitbeschwerdeführende Partei tätigen römisch 40 von ihrem Wohnsitz in römisch 40 , aus getätigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus entsprechenden Aussagen in den mündlichen Verhandlungen, insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage der als Zeugin in der Verhandlung vom 10.11.2017 einvernommenen XXXXDie Feststellungen ergeben sich aus entsprechenden Aussagen in den mündlichen Verhandlungen, insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage der als Zeugin in der Verhandlung vom 10.11.2017 einvernommenen römisch 40
.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die vorliegend relevanten Regelungen des TKG 2003 lauten:
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107, (1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
[ ]
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
[ ]
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109. [ ]Paragraph 109, [ ]
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
[ ]
8. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.8. entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
[ ]
Zuständigkeit
§ 113. (1) [ ]Paragraph 113, (1) [ ]
(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist, unbeschadet des § 81 Abs. 3, einvernehmlich vorzugehen.(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist, unbeschadet des Paragraph 81, Absatz 3,, einvernehmlich vorzugehen.
[ ]"
3.2. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.3.2. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.03.2010, Zl. 2007/03/0177) hat hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Verwaltungsstrafverfahren betreffend ein – im Inland begangenes – Delikt gemäß § 107 Abs. 2 TKG (unerbetene elektronische Post) auf den Ort der Tathandlung abgestellt. Als Tathandlung sah der Verwaltungsgerichtshof die Initialisierung des Versendevorgangs durch eine Mitarbeiterin jenes Unternehmens, in dessen Namen die unerbetene elektronische Post versendet worden und dessen Geschäftsführer bestraft worden war.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.03.2010, Zl. 2007/03/0177) hat hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Verwaltungsstrafverfahren betreffend ein – im Inland begangenes – Delikt gemäß Paragraph 107, Absatz 2, TKG (unerbetene elektronische Post) auf den Ort der Tathandlung abgestellt. Als Tathandlung sah der Verwaltungsgerichtshof die Initialisierung des Versendevorgangs durch eine Mitarbeiterin jenes Unternehmens, in dessen Namen die unerbetene elektronische Post versendet worden und dessen Geschäftsführer bestraft worden war.
Übertragen auf das hier in Rede stehende Delikt gemäß § 107 Abs. 1 TKG (unerbetener Werbeanruf) bedeutet das, dass es für die örtliche Zuständigkeit – anders als in der Beschwerde vorgebracht – nicht auf den Sitz der zweitbeschwerdeführenden Partei, sondern auf den Ort ankommt, von dem aus der Anruf im Namen des Unternehmens der zweitbeschwerdeführenden Partei geführt wurde. Das ist der Wohnsitz der XXXX in Oberösterreich.Übertragen auf das hier in Rede stehende Delikt gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG (unerbetener Werbeanruf) bedeutet das, dass es für die örtliche Zuständigkeit – anders als in der Beschwerde vorgebracht – nicht auf den Sitz der zweitbeschwerdeführenden Partei, sondern auf den Ort ankommt, von dem aus der Anruf im Namen des Unternehmens der zweitbeschwerdeführenden Partei geführt wurde. Das ist der Wohnsitz der römisch 40 in Oberösterreich.
Daher war die belangte Behörde, deren Sprengel die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland umfasst, zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich unzuständig.
3.3. Das angefochtene Straferkenntnis war daher gemäß § 27 VwGVG und § 27 Abs. 1 VStG iVm § 17 VwGVG wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140).3.3. Das angefochtene Straferkenntnis war daher gemäß Paragraph 27, VwGVG und Paragraph 27, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig.
Im Beschwerdefall liegt keiner der vorgenannten Fälle vor. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (insb. VwGH 24.03.2010, Zl. 2007/03/0177; 28.01.2016, Zl. Ra 2015/07/0140).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Direktwerbung, Einwilligung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2171117.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017