Entscheidungsdatum
14.11.2017Norm
StPO §39 Abs3Spruch
W195 2165263-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS über den Antrag des XXXX, vertreten durch XXXX, vom XXXX betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom römisch 40 betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verbessertem Schriftsatz vom XXXX brachte XXXX (im Folgenden: Revisionswerber) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus:1. Mit verbessertem Schriftsatz vom römisch 40 brachte römisch 40 (im Folgenden: Revisionswerber) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus:
"Würde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX vom XXXX in Rechtskraft erwachsen, wäre ich laut Bescheid der belangten Behörde (Präsidenten des OLG XXXX mit sofortiger Wirkung von der Liste der Verteidiger für Strafsachen zu streichen. Ich bin seit über XXXX Jahren kontinuierlich und bis heute als Verteidiger in Strafsachen tätig. Seit mehr als XXXX Jahren bin ich nur als Verteidiger tätig. Es bestehen derzeit aufrechte Mandate. Die Streichung von der Verteidigerliste bedroht mich in nicht nur meiner beruflichen sondern insgesamt in meiner Existenz. Dies insbesondere auch deswegen, weil es mir trotz erreichen einer 100%-Quote in der Insolvenz im Jahr XXXX bis heute nicht möglich war, die (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte an der RAK XXXX zu erreichen. Unmittelbarer Interessen einer anderen Partei werden durch Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung nicht berührt. Insbesondere werden Interessen der belangten Behörde (des Präsidenten des OLG XXXX ) durch Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung für die vorliegende Revision nicht berührt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden."Würde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 vom römisch 40 in Rechtskraft erwachsen, wäre ich laut Bescheid der belangten Behörde (Präsidenten des OLG römisch 40 mit sofortiger Wirkung von der Liste der Verteidiger für Strafsachen zu streichen. Ich bin seit über römisch 40 Jahren kontinuierlich und bis heute als Verteidiger in Strafsachen tätig. Seit mehr als römisch 40 Jahren bin ich nur als Verteidiger tätig. Es bestehen derzeit aufrechte Mandate. Die Streichung von der Verteidigerliste bedroht mich in nicht nur meiner beruflichen sondern insgesamt in meiner Existenz. Dies insbesondere auch deswegen, weil es mir trotz erreichen einer 100%-Quote in der Insolvenz im Jahr römisch 40 bis heute nicht möglich war, die (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte an der RAK römisch 40 zu erreichen. Unmittelbarer Interessen einer anderen Partei werden durch Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung nicht berührt. Insbesondere werden Interessen der belangten Behörde (des Präsidenten des OLG römisch 40 ) durch Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung für die vorliegende Revision nicht berührt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
Die gesetzliche vorgesehene Interessensabwägung hat somit im Sinn meines Antrages zu meinen Gunsten zu entfallen. "
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).
Wie bereits im verfahrensgegenständlichem Erkenntnis ausgeführt wurde, war ein Verbleib des nunmehrigen Revisionswerbers in der Verteidigerliste nach der alten Rechtslage weggefallen. Entgegen der Begründung hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden nicht nur die persönlichen Interessen des Revisionswerbers durch das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes berührt, sondern auch die Interessen seiner (potenziellen) Mandanten. Im Falle der Bestätigung der in Revision gezogenen Entscheidung würden die Mandanten von einer Person vertreten werden, welche dazu keine Befugnis hätte und wären alle Verfahren, bei denen Anwaltszwang vorgesehen ist, davon berührt bzw. der Tatbestand der Winkelschreiberei nicht auszuschließen. Die Interessen der Allgemeinheit und insbesondere auch von Personen, die rechtsanwaltschaftlichen Beistand anstreben, in die Rechtssicherheit überwiegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die wirtschaftlichen Interessen einer Einzelperson.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, Rechtsanwälte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2165263.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018