TE Bvwg Beschluss 2017/11/15 W112 2125491-2

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Entscheidungsdatum

15.11.2017

Norm

AVG §76 Abs1
BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2125491-2/30Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA ALGERIEN, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2017, Zl. 820442301/170341352, und die Anhaltung in Schubhaft beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ALGERIEN, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2017, Zl. 820442301/170341352, und die Anhaltung in Schubhaft beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem BeschwerdeführerA) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer

der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXXfür die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 03.04.2017 iHv € 170,10 auferlegt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2017 und die Anhaltung in Schubhaft beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2017 von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von XXXX als Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2017 von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von römisch 40 als Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.

Mit dem am 03.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 22a Abs.1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Unter einem wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 18.03.2017 bis 03.04.2017 für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Abspruch über den Kostenersatz und den Barauslagenersatz wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.Mit dem am 03.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Unter einem wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 18.03.2017 bis 03.04.2017 für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Abspruch über den Kostenersatz und den Barauslagenersatz wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde nicht beantragt; das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 21.04.2017 in gekürzter Form aus.

2. Die Dolmetscherin legte am 03.04.2017 eine Kostennote iHv €

220,50.

Mit Schriftsatz vom 02.05.2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote der Dolmetscherin ein. In der Stellungnahme vom 16.05.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Verhandlung nur vier halbe Stunden gedauert habe und sich die von der Dolmetscherin beantragte Gebühr als zu hoch darstelle. Daher werde beantragt, dem Beschwerdeführer den Ersatz der Dolmetschkosten nicht aufzuerlegen bzw. diesen vom Ersatz der Dolmetschkosten gemäß § 35 VwGVG iVm der Aufwandersatzverordnung befreien, wie bereits in der Beschwerde geltend gemacht worden sei, und die Honorarnote der Dolmetscherin dahingehend zu korrigieren, als ihr die beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werde.Mit Schriftsatz vom 02.05.2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote der Dolmetscherin ein. In der Stellungnahme vom 16.05.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Verhandlung nur vier halbe Stunden gedauert habe und sich die von der Dolmetscherin beantragte Gebühr als zu hoch darstelle. Daher werde beantragt, dem Beschwerdeführer den Ersatz der Dolmetschkosten nicht aufzuerlegen bzw. diesen vom Ersatz der Dolmetschkosten gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung befreien, wie bereits in der Beschwerde geltend gemacht worden sei, und die Honorarnote der Dolmetscherin dahingehend zu korrigieren, als ihr die beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werde.

Mit Beschluss vom 04.10.2017 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 215,50 und wies das Mehrbegehren iHv € 5,-- ab.Mit Beschluss vom 04.10.2017 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 215,50 und wies das Mehrbegehren iHv € 5,-- ab.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 06.10.2017 an.

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

1. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.1. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 31 ff. mwNw).

In der Stellungnahme beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm den Ersatz der Dolmetschkosten nicht auferlegen.

Hiefür besteht jedoch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Verfahrenshilfe stellte, keine Rechtsgrundlage.

2. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen:

Die Höhe der Gebühren, die der Dolmetscherin für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 03.04.2017 gebühren, bemisst sich wie folgt:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG

4 begonnene Stunden á € 22,70 € 90,80

Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG

16,80 km á 0,42 € 7,05

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50 € 24,50

für weitere 3 halbe Stunden á € 12,40 € 37,20

für die Übersetzung

des Verhandlungsprotokolls € 20,00

Zwischensumme € 179,55

20% USt. € 35,91

Endsumme € 215,46

Endsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent) € 215,50

Das Bundesverwaltungsgericht bestimmte daher mit Beschluss vom 04.10.2017 die Gebühren der Dolmetscherin mit € 215,50. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 215,50 an Barauslagen entstanden.

3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme zutreffend vor, die Verhandlung habe nur vier halbe Stunden gedauert. Die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 bzw. § 33 GebAG für vier begonnene Stunden ergibt sich daraus, dass die Dolmetscherin mit Schriftsatz vom 30.03.2017 für die um 10:00 Uhr beginnende Verhandlung bereits um 08:00 Uhr geladen worden war.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme zutreffend vor, die Verhandlung habe nur vier halbe Stunden gedauert. Die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG für vier begonnene Stunden ergibt sich daraus, dass die Dolmetscherin mit Schriftsatz vom 30.03.2017 für die um 10:00 Uhr beginnende Verhandlung bereits um 08:00 Uhr geladen worden war.

Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis für zwei begonnene Stunden á € 22,70, sohin € 45,40, handelt es sich sohin um Gebühren, die gemäß § 76 Abs. 2 AVG nicht vom Beschwerdeführer zutragen sind.Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis für zwei begonnene Stunden á € 22,70, sohin € 45,40, handelt es sich sohin um Gebühren, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG nicht vom Beschwerdeführer zutragen sind.

Die Höhe der Barauslagen, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind, beträgt daher € 170,10.Die Höhe der Barauslagen, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind, beträgt daher € 170,10.

4. In der Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Beschwerde weiter, das Bundesverwaltungsgericht möge ihn vom Ersatz der "Dolmetschkosten gemäß § 35 VwGVG iVm der Aufwandersatzverordnung befreien."4. In der Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Beschwerde weiter, das Bundesverwaltungsgericht möge ihn vom Ersatz der "Dolmetschkosten gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung befreien."

Damit wird offensichtlich der Ersatz der Aufwendungen für die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, durch die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG beantragt. Über diesen Antrag ist im Zusammenhang mit den Anträgen auf Kostenersatz zu entscheiden, die einer separaten Entscheidung vorbehalten werden.Damit wird offensichtlich der Ersatz der Aufwendungen für die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG beantragt. Über diesen Antrag ist im Zusammenhang mit den Anträgen auf Kostenersatz zu entscheiden, die einer separaten Entscheidung vorbehalten werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).

Schlagworte

Barauslagen, Dolmetscher, Ersatz, Kostenersatz, mündliche
Verhandlung, Revision zulässig, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2125491.2.01

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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