TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/16 W180 2170965-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2017
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Entscheidungsdatum

16.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W180 2170965-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX und XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5339769010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5339769010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten die beschwerdeführende Partei (eine aus den Eheleuten XXXX und XXXX bestehende Ehegemeinschaft) als Übernehmerin und XXXX als Übergeberin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2011 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten die beschwerdeführende Partei (eine aus den Eheleuten römisch 40 und römisch 40 bestehende Ehegemeinschaft) als Übernehmerin und römisch 40 als Übergeberin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2011 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 an.

2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.04.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Als anspruchsberechtigte Person wurde XXXX angeführt; eine entsprechende Ausbildung wurde bei Antragstellung nicht nachgewiesen.Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Als anspruchsberechtigte Person wurde römisch 40 angeführt; eine entsprechende Ausbildung wurde bei Antragstellung nicht nachgewiesen.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 6.495,03. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 4.484,66 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 2.010,37.

Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen. In der Begründung führte die AMA diesbezüglich aus, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen. In der Begründung führte die AMA diesbezüglich aus, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (unter Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO).

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.01.2017, in welcher vorgebracht wird, dass die Zahlung für Junglandwirte erstmal mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2016 beantragt und der Facharbeiterbrief für XXXX bereits mit Korrektur des Mehrfachantrag-Flächen 2016 hochgeladen worden sei.4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.01.2017, in welcher vorgebracht wird, dass die Zahlung für Junglandwirte erstmal mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2016 beantragt und der Facharbeiterbrief für römisch 40 bereits mit Korrektur des Mehrfachantrag-Flächen 2016 hochgeladen worden sei.

5. Mit Eingabe vom 30.01.2017 korrigierte die beschwerdeführende Partei den Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und legte einen Facharbeiterbrief der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der LKW XXXX für XXXX , ausgestellt am 02.12.2016, vor.5. Mit Eingabe vom 30.01.2017 korrigierte die beschwerdeführende Partei den Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und legte einen Facharbeiterbrief der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der LKW römisch 40 für römisch 40 , ausgestellt am 02.12.2016, vor.

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies im Rahmen der Beschwerdevorlage darauf hin, dass XXXX bereits seit 01.01.2011 als Bewirtschafter gemeldet sei. Die Ausbildung sei jedoch erst mit 02.12.2016 und somit nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden, weshalb die Voraussetzungen für eine Gewährung der Zahlung für Junglandwirte nicht erfüllt seien.6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies im Rahmen der Beschwerdevorlage darauf hin, dass römisch 40 bereits seit 01.01.2011 als Bewirtschafter gemeldet sei. Die Ausbildung sei jedoch erst mit 02.12.2016 und somit nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden, weshalb die Voraussetzungen für eine Gewährung der Zahlung für Junglandwirte nicht erfüllt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 01.01.2011 übernahm die beschwerdeführende Partei (Ehegemeinschaft XXXX und XXXX ) die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .Am 01.01.2011 übernahm die beschwerdeführende Partei (Ehegemeinschaft römisch 40 und römisch 40 ) die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 .

Die beschwerdeführende Partei beantragte im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen.

Sie stellte für das Antragsjahr 2016 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte in diesem Antragsjahr erstmals auch die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte als Top-up zur Basisprämie. Als anspruchsberechtigte Person wurde im Mehrfachantrag-Flächen XXXX genannt.Sie stellte für das Antragsjahr 2016 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte in diesem Antragsjahr erstmals auch die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte als Top-up zur Basisprämie. Als anspruchsberechtigte Person wurde im Mehrfachantrag-Flächen römisch 40 genannt.

XXXX schloss seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter am 02.12.2016 ab.römisch 40 schloss seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter am 02.12.2016 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei die Bewirtschaftung des Betriebes am 01.01.2011 übernahm, ergibt sich aus dem Formular "Bewirtschafterwechsel", das von beiden Eheleuten unterfertigt wurde. Die Feststellung zum Abschluss der Ausbildung von XXXX zum landwirtschaftlichen Facharbeiter stützt sich auf den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Facharbeiterbrief. Dass im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und Direktzahlungen beantragt wurden, erschließt sich aus dem angefochtenen, das Jahr 2016 betreffenden Bescheid. Die Feststellung schließlich, wonach die Zahlung für Junglandwirte erstmals im Antragsjahr 2016 beantragt wurde, stützt sich auf das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde, dem die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei die Bewirtschaftung des Betriebes am 01.01.2011 übernahm, ergibt sich aus dem Formular "Bewirtschafterwechsel", das von beiden Eheleuten unterfertigt wurde. Die Feststellung zum Abschluss der Ausbildung von römisch 40 zum landwirtschaftlichen Facharbeiter stützt sich auf den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Facharbeiterbrief. Dass im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und Direktzahlungen beantragt wurden, erschließt sich aus dem angefochtenen, das Jahr 2016 betreffenden Bescheid. Die Feststellung schließlich, wonach die Zahlung für Junglandwirte erstmals im Antragsjahr 2016 beantragt wurde, stützt sich auf das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde, dem die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet:Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[ ]

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.

[ ]."

Art. 49 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lauten:Artikel 49 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lauten:

"Artikel 49

Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte

1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;

b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;

c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.

Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.

3. Für die Zwecke dieses Artikels

a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;

b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;

c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.

4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung" gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.

Artikel 50

Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte

Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."

§§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:Paragraphen 8 e, Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, lautet:

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.""§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Artikel 50, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016, lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Zunächst ist anzumerken, dass die Zahlung für Junglandwirte neben natürlichen Personen auch juristischen Personen und Personenvereinigungen offen steht (vgl. Art. 49 iVm Art. 50 VO (EU) 639/2014). Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die juristische Person oder Personengemeinschaft von einer Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert wird, die ihrerseits Junglandwirtin ist. Da gegenständlich eine Ehegemeinschaft vorliegt, kann im vorliegenden Fall das Kriterium der Kontrolle der Personengemeinschaft durch den Ehepartner XXXX als erfüllt erachtet werden (vgl. zu einem Beteiligungsverhältnis von 50 % zu 50 % das Erkenntnis BVwG 12.01.2017, W118 2136437-1).Zunächst ist anzumerken, dass die Zahlung für Junglandwirte neben natürlichen Personen auch juristischen Personen und Personenvereinigungen offen steht vergleiche Artikel 49, in Verbindung mit Artikel 50, VO (EU) 639 aus 2014,). Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die juristische Person oder Personengemeinschaft von einer Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert wird, die ihrerseits Junglandwirtin ist. Da gegenständlich eine Ehegemeinschaft vorliegt, kann im vorliegenden Fall das Kriterium der Kontrolle der Personengemeinschaft durch den Ehepartner römisch 40 als erfüllt erachtet werden vergleiche zu einem Beteiligungsverhältnis von 50 % zu 50 % das Erkenntnis BVwG 12.01.2017, W118 2136437-1).

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat oder sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vergleiche Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat oder sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,.

XXXX hat sich bereits am 01.01.2011 im landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen, dieser Zeitpunkt liegt jedoch innerhalb von fünf Jahren vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie durch die beschwerdeführende Partei im Jahr 2015, weshalb er die Voraussetzung des Art. 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 erfüllt.römisch 40 hat sich bereits am 01.01.2011 im landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen, dieser Zeitpunkt liegt jedoch innerhalb von fünf Jahren vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie durch die beschwerdeführende Partei im Jahr 2015, weshalb er die Voraussetzung des Artikel 50, Absatz 2, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt.

Zusätzlich bestimmt aber § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Zusätzlich bestimmt aber Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Das BVwG hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.11.2016, W118 2135947-1, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der österreichische Verordnungsgeber mit der angeführten Regelung den ihm eröffneten Umsetzungs-Spielraum überschritten hat und ob allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung vorliegt. Das BVwG ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass gegen die angeführte Regelung keine Bedenken bestehen. Dies vor allem deshalb, da es einem legitimen Interesse entspringt, dass die Bezieher der Top-up-Zahlung grundsätzlich von Anfang an über entsprechende Fachkenntnisse für die Bewirtschaftung ihres Betriebes verfügen. Eine Nachfrist von zwei Jahren erscheint diesbezüglich angemessen.

Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst hat XXXX seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter im Dezember 2016 beendet. Damit hat er jedoch seine Berufsausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Betriebsführung – das war der 01.01.2011 – abgeschlossen. XXXX erfüllt somit nicht die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirt.Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst hat römisch 40 seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter im Dezember 2016 beendet. Damit hat er jedoch seine Berufsausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Betriebsführung – das war der 01.01.2011 – abgeschlossen. römisch 40 erfüllt somit nicht die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirt.

Die mit BGBl. II Nr. 387/2016 vom 14.12.2016 erfolgte Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015, wonach die Frist von zwei Jahren in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden kann, ist für den gegenständlichen Fall nicht relevant, da auch eine allenfalls auf drei Jahre verlängerte Frist nicht gewahrt wurde. Zudem wurde gegenständlich auch kein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände (vgl. hiezu Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013, wo insbesondere angeführt wird: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung) nachgewiesen.Die mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016, vom 14.12.2016 erfolgte Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015, wonach die Frist von zwei Jahren in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden kann, ist für den gegenständlichen Fall nicht relevant, da auch eine allenfalls auf drei Jahre verlängerte Frist nicht gewahrt wurde. Zudem wurde gegenständlich auch kein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände vergleiche hiezu Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013,, wo insbesondere angeführt wird: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung) nachgewiesen.

Schließlich ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn XXXX die Ausbildung rechtzeitig abgeschlossen hätte, stünde Art. 50 Abs. 5 VO (EU) 1307/2013 einer Gewährung der Zahlung für Junglandwirte an die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2016 entgegen. Diese Bestimmung beschränkt die Gewährung des Top-up auf höchstens fünf Jahre, wobei dieser Zeitraum um die Anzahl der Jahre, die zwischen Niederlassung im landwirtschaftlichen Betrieb und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind, zu kürzen ist. Nachdem zwischen der Niederlassung im Betrieb am 01.01.2011 und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte am 28.04.2016 mehr als fünf Jahre liegen, hätte die beschwerdeführenden Partei auch bei Erfüllung des Ausbildungskriteriums im Antragsjahr 2016 keinen Anspruch auf Zahlung des Top-up.Schließlich ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn römisch 40 die Ausbildung rechtzeitig abgeschlossen hätte, stünde Artikel 50, Absatz 5, VO (EU) 1307 aus 2013, einer Gewährung der Zahlung für Junglandwirte an die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2016 entgegen. Diese Bestimmung beschränkt die Gewährung des Top-up auf höchstens fünf Jahre, wobei dieser Zeitraum um die Anzahl der Jahre, die zwischen Niederlassung im landwirtschaftlichen Betrieb und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind, zu kürzen ist. Nachdem zwischen der Niederlassung im Betrieb am 01.01.2011 und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte am 28.04.2016 mehr als fünf Jahre liegen, hätte die beschwerdeführenden Partei auch bei Erfüllung des Ausbildungskriteriums im Antragsjahr 2016 keinen Anspruch auf Zahlung des Top-up.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung, außergewöhnliche Umstände, Berechnung,
Bescheidabänderung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, höhere Gewalt, INVEKOS,
Junglandwirt, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel,
Niederlassung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Verspätung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W180.2170965.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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