Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W198 2111757-1/24E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus Adam, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus Adam, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird teilweise – dem Grunde nach - als unbegründet abgewiesen. Der Beitragszuschlag wird mit 700 Euro festgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da unmittelbar nach Verkündung, nach der Begründung und nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung sowohl von der belangten Behörde als auch von der beschwerdeführenden Partei ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, der in der Verhandlungsniederschrift protokolliert wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da unmittelbar nach Verkündung, nach der Begründung und nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung sowohl von der belangten Behörde als auch von der beschwerdeführenden Partei ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, der in der Verhandlungsniederschrift protokolliert wurde.
Schlagworte
Beitragszuschlag, gekürzte Ausfertigung, HerabsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W198.2111757.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018