RS Vwgh 2004/3/23 2002/01/0542

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
SPG 1991 §29;
SPG 1991 §35 Abs2;
SPG 1991 §35;

Rechtssatz

Zwar hat eine Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz SPG 1991 mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen, doch fehlt jede Begründung dafür, warum der präsentierte Studentenausweis in Verbindung mit einer Befragung der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht ausgereicht hätte. Der von der Bundespolizeidirektion Wien im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erhobene Einwand, "dass Zweck der Identitätsfeststellung nicht nur Einsicht in einen Ausweis (noch dazu ohne Adresse wie der Studentenausweis) beinhalten kann, weshalb im beschwerdegegenständlichen Fall das Vorweisen des Studentenausweises allein nicht genügen konnte", findet im Gesetz keine Deckung und steht zu dem allgemein in § 29 SPG 1991 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Widerspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010542.X02

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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