TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/20 W227 2013389-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2017
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Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §64 Abs3
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 64 heute
  2. UG § 64 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 64 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 64 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 64 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 64 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 64 gültig von 21.10.2008 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  9. UG § 64 gültig von 10.06.2006 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  10. UG § 64 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch

W227 2013389-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 9. November 2016, Zl. HA/42214, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 9. November 2016, Zl. HA/42214, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 64 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) i. d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 (UG) i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 22. Jänner 2014 beantragte die Beschwerdeführerin zum Masterstudium Angewandte Ethik an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen zu werden. Dazu gab sie an, dass sie am 2. Oktober 2006 an der Medizinisch-technischen Akademie für den physiotherapeutischen Dienst am Landeskrankenhaus Klagenfurt die dreijährige Ausbildung zur Physiotherapeutin absolviert habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 5 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 131/2015 ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 64, Absatz 5, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, ab.

Begründend führte das Rektorat zusammengefasst aus, dass von keinem fachlich in Frage kommenden Studium im Sinne von § 64 Abs. 5 UG a.F. auszugehen sei. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium könne auch nicht als grundsätzlich gleichwertig mit einem solchen Studium angesehen werden. Eine Vorschreibung von Auflagen in der Höhe von bis zu 30 ECTS-Anrechnungspunkten sei nicht möglich. Der Antrag sei daher abzuweisen.Begründend führte das Rektorat zusammengefasst aus, dass von keinem fachlich in Frage kommenden Studium im Sinne von Paragraph 64, Absatz 5, UG a.F. auszugehen sei. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium könne auch nicht als grundsätzlich gleichwertig mit einem solchen Studium angesehen werden. Eine Vorschreibung von Auflagen in der Höhe von bis zu 30 ECTS-Anrechnungspunkten sei nicht möglich. Der Antrag sei daher abzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Es müsse ein Vergleich mit dem Fachhochschul-Bachelorstudium Physiotherapie vorgenommen werden, da dieses laut dem Schreiben des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. Juli 2007 in berufsrechtlicher und akademischer Hinsicht mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin gleichwertig sei. Überdies seien in der Vergangenheit Personen mit dem Fachhochschul-Bachelorstudium Physiotherapie unter Auflagen in der Höhe von bis zu 9 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen worden.

Laut dem Schreiben der Studiengangsleiterin an der Fachhochschule Kärnten für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie vom 16. Juli 2014 weise die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung vom Umfang her in der Theorie und Praxis einen höheren Studienumfang auf als der Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie. Ebenso befürworte der Koordinator des Masterstudiengangs Angewandte Ethik an der Karl-Franzens-Universität Graz in seinem Schreiben vom 16. April 2014 eine Zulassung im Hinblick auf das Spezialisierungsmodul "C: Gesundheit (Medizin- & Pflegeethik)" sowie auf die interdisziplinärere Ausrichtung des Masterstudiums Angewandte Ethik.

4. Der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz erstellte am 26. Jänner 2017 ein – auf den Stellungnahmen des Vorsitzenden der Curricula-Kommission für die Studienrichtung Katholische Theologie und der Studiendekanin der Katholisch-Theologischen Fakultät jeweils vom 12. Juli 2016 gestütztes – Gutachten.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. April "2016" (gemeint: 2017) wies das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz die Beschwerde ab.

Begründend führte das Rektorat – auf der Basis des Gutachtens des Senats vom 26. Jänner 2017 – zusammengefasst Folgendes aus:

Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung falle zwar grundsätzlich unter die Zulassungsgruppe Bachelorstudium "Gesundheits- und Pflegewissenschaft". Kenntnisse aus den Wissensbereichen Philosophie sowie geistes- und kulturwissenschaftliche Grundkenntnisse seien für die Studierbarkeit des Masterstudiums Angewandte Ethik allerdings wesentlich. Im Fall der Beschwerdeführerin wären für eine Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik Auflagen in der Höhe von insgesamt 41,5 ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich.

Aufgrund der fehlenden geistes- und kulturwissenschaftlichen sowie philosophischen Kenntnisse handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung im Bereich Physiotherapie an der Medizinisch-technischen Akademie um kein für die Zulassung fachlich in Frage kommendes Studium, da eine volle Gleichwertigkeit mit einem für die Zulassung fachlich in Frage kommenden Studium durch die Vorschreibung von Auflagen in der Höhe von bis zu 30 ECTS-Anrechnungspunkten nicht möglich sei.

Zum Beschwerdevorbringen sei Folgendes festzuhalten:

Die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Beschwerdeführerin werde vom (damaligen) Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in berufsrechtlicher und akademischer Hinsicht mit dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie festgestellt, nicht aber inhaltlich in Bezug auf ein weiterführendes Studium bzw. in Bezug auf das beantragte Masterstudium Angewandte Ethik.

Die Einschätzung der Studiengangsleiterin der Fachhochschule Kärnten für Physiotherapie beruhe lediglich auf einem Vergleich mit dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie und dies lediglich vom Umfang her. Im gegenständlichen Zulassungsverfahren sei hingegen zu prüfen, ob es sich um ein fachlich qualitativ für die Zulassung in Frage kommendes Studium handle. Der Umfang eines zu überprüfenden Studiums stelle lediglich ein zusätzliches Kriterium dar.

Weiters sei dem Schreiben des inhaltlichen Koordinators des Masterstudiums Angewandte Ethik vom 16. April 2014 einerseits nicht zu folgen, weil eine Zulassung lediglich aufgrund eines Moduls aus dem Masterstudium Angewandte Ethik, nämlich dem Spezialisierungsmodul "C: Gesundheit (Medizin- & Pflegeethik)" empfohlen worden sei und andererseits, weil als Zulassungskriterium die akademische Gleichstellung mit einem Bachelorstudium herangezogen worden sei. Eine Zulassung zu einem Studium habe gemäß § 64 Abs. 5 UG a.F. im Hinblick auf das beantragte gesamte Studium zu erfolgen, niemals aber in Hinblick auf lediglich ein Spezialisierungsmodul.Weiters sei dem Schreiben des inhaltlichen Koordinators des Masterstudiums Angewandte Ethik vom 16. April 2014 einerseits nicht zu folgen, weil eine Zulassung lediglich aufgrund eines Moduls aus dem Masterstudium Angewandte Ethik, nämlich dem Spezialisierungsmodul "C: Gesundheit (Medizin- & Pflegeethik)" empfohlen worden sei und andererseits, weil als Zulassungskriterium die akademische Gleichstellung mit einem Bachelorstudium herangezogen worden sei. Eine Zulassung zu einem Studium habe gemäß Paragraph 64, Absatz 5, UG a.F. im Hinblick auf das beantragte gesamte Studium zu erfolgen, niemals aber in Hinblick auf lediglich ein Spezialisierungsmodul.

6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Darin führt sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Da die Zulassungspraxis der Karl-Franzens-Universität Graz offensichtlich das Bachelorstudium Physiotherapie in qualitativer wie quantitativer Hinsicht als fachliche Grundlage für das von der Beschwerdeführerin beantragte Masterstudium ansehe, sehe sie die Schlechterstellung ihrer Ausbildung durch die Ablehnung ihres Antrages als unsachliche Differenzierung und damit Ungleichbehandlung an.

Auch werde im Schreiben der Studiengangsleiterin für Physiotherapie an der Fachhochschule Kärnten vom 16. Juli 2014 angeführt, dass die von der Beschwerdeführerin an der Medizinisch-technischen Akademie absolvierte Ausbildung zur Physiotherapeutin und die Ausbildung im Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie "in Umfang und Inhalt und Qualifikation als gleichwertig einzustufen" seien.

Weiters habe der (damalige) Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung in berufsrechtlicher wie akademischer Ausrichtung mit dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie festgesetzt. In ihrem "Verständnis akademischer Gleichwertigkeit" sei jedenfalls auch der gleiche Zugang zu akademischer Höherqualifikation – im konkreten Fall zum Masterstudium Angewandte Ethik – zu gewähren.

Im Schreiben des inhaltlichen Koordinators des Masterstudiums Angewandte Ethik vom 16. April 2014 werde keineswegs ausgeführt, dass Physiotherapeuten etwa für das Modul "D: Wirtschaft und Gesellschaft" nicht zugelassen werden könnten. Dieses Schreiben so zu interpretieren, dass eine Zulassung hinsichtlich lediglich eines Moduls befürwortet werde, werde dem Empfehlungscharakter des Schreibens nicht gerecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin schloss an der Medizinisch-technischen Akademie für den physiotherapeutischen Dienst am Landeskrankenhaus Klagenfurt die Ausbildung im Bereich Physiotherapie ab und erwarb am 2. Oktober 2006 die Berufsbezeichnung "Physiotherapeut(in)".

In der internationalen Wertigkeit ist das von der Beschwerdeführerin erworbene Diplom grundsätzlich als "Bachelor Level" einzustufen.

Ein Vergleich mit dem Bachelorstudium "Gesundheits- und Pflegewissenschaft" ergibt, dass der Beschwerdeführerin grundlegende Kenntnisse in der Höhe von 23,5 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem Bereich der Geistes- und Kulturwissenschaften fehlen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Senats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 26. Jänner 2017, dessen Ergebnisse schlüssig und richtig sind. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076 m.w.N.).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Senats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 26. Jänner 2017, dessen Ergebnisse schlüssig und richtig sind. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076 m.w.N.).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003 m.w.N.).3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003 m.w.N.).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass nun (der im Wesentlichen inhaltsgleich gebliebene) § 64 Abs. 3 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 und nicht mehr § 64 Abs. 5 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 131/2015 anzuwenden ist.Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass nun (der im Wesentlichen inhaltsgleich gebliebene) Paragraph 64, Absatz 3, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, und nicht mehr Paragraph 64, Absatz 5, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, anzuwenden ist.

Nach § 64 Abs. 5 UG a.F. setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.Nach Paragraph 64, Absatz 5, UG a.F. setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

Nach § 64 Abs. 3 UG n.F. ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.Nach Paragraph 64, Absatz 3, UG n.F. ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

§ 2 Abs. 4 erster und zweiter Satz des Curriculums für das Masterstudium Angewandte Ethik an der Karl-Franzens-Universität Graz, veröffentlicht am 16. Juni 2015 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 36.b Stück, Nr. 45, lautet:Paragraph 2, Absatz 4, erster und zweiter Satz des Curriculums für das Masterstudium Angewandte Ethik an der Karl-Franzens-Universität Graz, veröffentlicht am 16. Juni 2015 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 36.b Stück, Nr. 45, lautet:

"(4) Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik ist die Absolvierung eines geistes- oder kulturwissenschaftlichen, theologischen, rechts-, sozial- oder wirtschafts-wissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudiums oder eines beliebigen universitären Lehr-amtsstudiums, des Bachelor- oder Diplomstudiums der Pharmazie, der Bachelorstudien Biologie, Psychologie oder Pädagogik, des Bachelor- oder Diplomstudiums der Humanmedizin oder eines fachlich in Frage kommenden und gleichwertigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, welches mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst (vgl. § 64 Abs. 5 UG). Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaft oder eines fachlich in Frage kommenden und gleichwertigen Bachelorstudienganges an Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen sowie Absolventinnen und Absolventen eines mindestens dreijährigen Lehramts-Studiengangs an Pädagogischen Akademien können mit Auflagen von bis zu 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen werden."Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik ist die Absolvierung eines geistes- oder kulturwissenschaftlichen, theologischen, rechts-, sozial- oder wirtschafts-wissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudiums oder eines beliebigen universitären Lehr-amtsstudiums, des Bachelor- oder Diplomstudiums der Pharmazie, der Bachelorstudien Biologie, Psychologie oder Pädagogik, des Bachelor- oder Diplomstudiums der Humanmedizin oder eines fachlich in Frage kommenden und gleichwertigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, welches mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst vergleiche Paragraph 64, Absatz 5, UG). Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaft oder eines fachlich in Frage kommenden und gleichwertigen Bachelorstudienganges an Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen sowie Absolventinnen und Absolventen eines mindestens dreijährigen Lehramts-Studiengangs an Pädagogischen Akademien können mit Auflagen von bis zu 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen werden."

Für das Masterstudium Angewandte Ethik sind für Absolventen einer Fachhochschule, einer Pädagogischen Hochschule oder des Bachelorstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaften (näher definierte) Auflagen in Höhe von 18 ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich (vgl. dazu das Mitteilungsblatt vom 16. Juni 2015, abgerufen am 20. November 2017 unter https://static.uni-graz.at/fileadmin/Studien/angewandte-ethik/LV_Uebersichten/Auflagen__Masterstudium_Angewandte_Ethik_in_Folge_der_Studienplanaenderungen_2015.pdf).Für das Masterstudium Angewandte Ethik sind für Absolventen einer Fachhochschule, einer Pädagogischen Hochschule oder des Bachelorstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaften (näher definierte) Auflagen in Höhe von 18 ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich vergleiche dazu das Mitteilungsblatt vom 16. Juni 2015, abgerufen am 20. November 2017 unter https://static.uni-graz.at/fileadmin/Studien/angewandte-ethik/LV_Uebersichten/Auflagen__Masterstudium_Angewandte_Ethik_in_Folge_der_Studienplanaenderungen_2015.pdf).

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 64 Abs. 5 UG a.F. fest, dass der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium berechtigt. Es ist daher aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als i. S.d. § 64 Abs. 5 UG a.F. fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (siehe dazu VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148).3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Paragraph 64, Absatz 5, UG a.F. fest, dass der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium berechtigt. Es ist daher aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium oder ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als i. S.d. Paragraph 64, Absatz 5, UG a.F. fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (siehe dazu VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Aufgrund der Aufzählung des § 2 Abs. 4 erster und zweiter Satz des Curriculums für das Masterstudium Angewandte Ethik an der Karl-Franzens-Universität Graz ist das Vorstudium der Beschwerdeführerin (wie auch der Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie) mit dem Bachelorstudium "Gesundheits- und Pflegewissenschaft" zu vergleichen.Aufgrund der Aufzählung des Paragraph 2, Absatz 4, erster und zweiter Satz des Curriculums für das Masterstudium Angewandte Ethik an der Karl-Franzens-Universität Graz ist das Vorstudium der Beschwerdeführerin (wie auch der Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie) mit dem Bachelorstudium "Gesundheits- und Pflegewissenschaft" zu vergleichen.

Dieser Vergleich ergab, dass der Beschwerdeführerin grundlegende Kenntnisse in der Höhe von 23,5 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem Bereich der Geistes- und Kulturwissenschaften fehlen. Da Absolventen des Bachelorstudiums "Gesundheits- und Pflegewissenschaft" zusätzlich Lehrveranstaltungen in der Höhe von 18 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren haben, um zum Masterstudium Angewandte Ethik zugelassen werden zu können (vgl. dazu das oben wiedergegebene Mitteilungsblatt vom 16. Juni 2015), wären im Fall der Beschwerdeführerin für eine Zulassung Auflagen in der Höhe von insgesamt 41,5 ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich.Dieser Vergleich ergab, dass der Beschwerdeführerin grundlegende Kenntnisse in der Höhe von 23,5 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem Bereich der Geistes- und Kulturwissenschaften fehlen. Da Absolventen des Bachelorstudiums "Gesundheits- und Pflegewissenschaft" zusätzlich Lehrveranstaltungen in der Höhe von 18 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren haben, um zum Masterstudium Angewandte Ethik zugelassen werden zu können vergleiche dazu das oben wiedergegebene Mitteilungsblatt vom 16. Juni 2015), wären im Fall der Beschwerdeführerin für eine Zulassung Auflagen in der Höhe von insgesamt 41,5 ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich.

Da somit eine volle Gleichwertigkeit mit einem für die Zulassung fachlich in Frage kommenden Studium durch die Vorschreibung von Auflagen in der Höhe von bis zu 30 ECTS-Anrechnungspunkten nicht möglich ist, handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung im Bereich Physiotherapie an der Medizinisch-technischen Akademie um kein für die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik fachlich in Frage kommendes Studium.

Zum unkonkreten Einwand der Beschwerdeführerin, in der Vergangenheit seien Personen mit dem Fachhochschul-Bachelorstudium Physiotherapie unter Auflagen in der Höhe von bis zu 9 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen worden, ist hinzuweisen, dass – sollte sich dies tatsächlich so zugetragen haben – es eine "Gleichheit im Unrecht" nicht gibt (vgl. dazu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, 2007, Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen, sowie VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171, wonach aus einer geänderten Behördenpraxis kein Anspruch auf eine bestimmte Erledigung abgeleitet werden kann).Zum unkonkreten Einwand der Beschwerdeführerin, in der Vergangenheit seien Personen mit dem Fachhochschul-Bachelorstudium Physiotherapie unter Auflagen in der Höhe von bis zu 9 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen worden, ist hinzuweisen, dass – sollte sich dies tatsächlich so zugetragen haben – es eine "Gleichheit im Unrecht" nicht gibt vergleiche dazu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, 2007, Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen, sowie VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171, wonach aus einer geänderten Behördenpraxis kein Anspruch auf eine bestimmte Erledigung abgeleitet werden kann).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der (damalige) Bundesminister für Wissenschaft und Forschung habe die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung in berufsrechtlicher wie akademischer Ausrichtung mit dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie festgesetzt, weshalb jedenfalls auch der gleiche Zugang zum Masterstudium Angewandte Ethik zu gewähren sei, führte bereits das Rektorat in seiner Beschwerdevorentscheidung zu Recht aus, dass zwar die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Beschwerdeführerin in berufsrechtlicher und akademischer Hinsicht mit dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Physiotherapie festgestellt wurde, nicht aber inhaltlich in Bezug auf das beantragte Masterstudium Angewandte Ethik. Dasselbe gilt für das Schreiben der Studiengangsleiterin für Physiotherapie an der Fachhochschule Kärnten vom 16. Juli 2014.

Zum Schreiben des inhaltlichen Koordinators des Masterstudiums Angewandte Ethik vom 16. April 2014 bleibt festzuhalten, dass dieses allenfalls – wie auch die Beschwerdeführerin selbst anführt – ein Empfehlungsschreiben darstellt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den geistes- und kulturwissenschaftlichen Grundkenntnissen, die für die Studierbarkeit des Masterstudiums Angewandte Ethik wesentlich sind, fehlt hingegen gänzlich.

Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat daher zu Recht den Zulassungsantrag der Beschwerdeführerin vom 22. Jänner 2014 abgewiesen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier mangels grundsätzlicher Gleichwertigkeit des Vorstudiums eine Zulassung zum Masterstudium nicht in Betracht kommt, entspricht der oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier mangels grundsätzlicher Gleichwertigkeit des Vorstudiums eine Zulassung zum Masterstudium nicht in Betracht kommt, entspricht der oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anrechnung, Auflage, Bachelorstudium, Beschwerdevorentscheidung,
Curriculum, Gleichwertigkeit, Masterstudium, Rechtslage,
Studienzulassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2013389.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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