RS VwGH Beschluss 2004/03/23 2003/01/0306

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Rechtssatz

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 56 erster Satz VwGG. Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten, ihre (selbst verfasste) Beschwerde war nur gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen; sie hat auch zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2003 ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie "unvertreten ist". Das den Schriftsatzaufwand betreffende Mehrbegehren war daher gemäß § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 97/02/0546).

Schlagworte
Allgemein Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
Im RIS seit
28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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