TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/20 W122 2130854-1

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Veröffentlicht am 20.11.2017
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Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

BDG 1979 §50 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GehG §17b Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 17b heute
  2. GehG § 17b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 17b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 17b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 17b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 17b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 17b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 17b gültig von 01.12.1972 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch

W122 2130854-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Vizeleutnant XXXX , vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 28.06.2016, Zl. P410734/17-SKFüKdo/J1/2016 (2), betreffend Bereitschaftsentschädigung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Vizeleutnant römisch 40 , vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 28.06.2016, Zl. P410734/17-SKFüKdo/J1/2016 (2), betreffend Bereitschaftsentschädigung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 50 Abs. 3 BDG 1979, § 17b Abs. 3 GehG sowie § 1 Abs. 2 Z 2 und § 3 Z 2 JDBEV BMLVS 2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979, Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 3, Ziffer 2, JDBEV BMLVS 2012 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Behörliches Verfahren

Mit Schreiben vom 17.02.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um "bescheidmäßige Klärung" der Abgeltung für die Bereitschaftsstunden (Rufbereitschaft) der Einsatzbereitschaft Luftunterstützung (EBs LuU).

Mit daraufhin ergangenem Schreiben vom 08.06.2016 (am 09.06.2016 vom Beschwerdeführer übernommen) brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die entscheidungswesentliche Sach- und Rechtslage zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit binnen einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

In der durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (am 29.06.2016 verspätet) eingebrachten Stellungnahme führte er im Wesentlichen aus, dass er verpflichtet worden sei, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen, und daher nicht von einer Rufbereitschaft auszugehen sei. Daher beantrage er die Auszahlung einer Dienststellenbereitschaftsentschädigung.

2. Bescheid

Mit Bescheid vom 28.06.2016, Zl. P410734/17-SKFüKdo/J1/2016 (2), sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer für die geleisteten Rufbereitschaftsdienste während der Einsatzbereitschaft Luftunterstützung (EBs LuU) ab 01.04.2015 gemäß § 50 Abs. 3 BDG 1979 iVm § 17b Abs. 3 GehG eine finanzielle Abgeltung im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage für jede Stunde gebühre.Mit Bescheid vom 28.06.2016, Zl. P410734/17-SKFüKdo/J1/2016 (2), sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer für die geleisteten Rufbereitschaftsdienste während der Einsatzbereitschaft Luftunterstützung (EBs LuU) ab 01.04.2015 gemäß Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG eine finanzielle Abgeltung im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage für jede Stunde gebühre.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Wirkung vom 01.05.2010 sei im Führungsbereich Kommando Luftunterstützung (KdoLuU aufgrund der akuten Bedrohungs- und Gefährdungslage (Terrorismus) auf europäischer Ebene die EBs LuU angeordnet worden. Ziel dieser Maßnahme sei die Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes (Unterstützungsleistung für das BMI) gewesen. Da es sich bei dieser Assistenzleistung vor allem um den Transport rasch verfügbarer Polizeikräfte gehandelt habe, sei der Bereitschaftsbetrieb von Luftfahrzeugen zwingend erforderlich gewesen. Im Rahmen dieser Unterstützungsleistung sei ständig ein Hubschrauber inkl. Besatzung gemäß Diensteinteilung bereitzuhalten gewesen. Die Rufbereitschaft sei außerhalb der Normdienstzeit mit der zeitlichen Festlegung "spätestens 180 Minuten nach der Alarmierung am Militärflugplatz ( XXXX ) zu sein", angeordnet worden. Für diese geleisteten Rufbereitschaftsdienste gebühre dem Beschwerdeführer eine finanzielle Abgeltung nach § 50 Abs. 3 BDG 1979 iVm § 17b Abs. 3 GehG im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des Referenzbetrages zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage für jede Stunde.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Wirkung vom 01.05.2010 sei im Führungsbereich Kommando Luftunterstützung (KdoLuU aufgrund der akuten Bedrohungs- und Gefährdungslage (Terrorismus) auf europäischer Ebene die EBs LuU angeordnet worden. Ziel dieser Maßnahme sei die Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes (Unterstützungsleistung für das BMI) gewesen. Da es sich bei dieser Assistenzleistung vor allem um den Transport rasch verfügbarer Polizeikräfte gehandelt habe, sei der Bereitschaftsbetrieb von Luftfahrzeugen zwingend erforderlich gewesen. Im Rahmen dieser Unterstützungsleistung sei ständig ein Hubschrauber inkl. Besatzung gemäß Diensteinteilung bereitzuhalten gewesen. Die Rufbereitschaft sei außerhalb der Normdienstzeit mit der zeitlichen Festlegung "spätestens 180 Minuten nach der Alarmierung am Militärflugplatz ( römisch 40 ) zu sein", angeordnet worden. Für diese geleisteten Rufbereitschaftsdienste gebühre dem Beschwerdeführer eine finanzielle Abgeltung nach Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des Referenzbetrages zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage für jede Stunde.

3. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 08.07.2016 eine Beschwerde ein. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende zeitliche Einschränkung innerhalb von drei Stunden an der Dienststelle zu sein, als örtliche Einschränkung zu sehen sei und einer Wohnungs- bzw. Dienststellenbereitschaft gleichzuhalten sei, welche gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 iVm § 3 Z 1 Bereitschaftsentschädigungsverordnung BMLVS 2012 iHv 40 vH der Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG abzugelten wäre. Eine derartige zeitliche Einschränkung sei daher bei einer Rufstellenbereitschaft nicht möglich und deshalb mit dieser zeitlichen Einschränkung eine örtliche Einschränkung verbunden, die nach der Bestimmung des § 17b Abs. 1 und 2 GehG iVm der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung BMLVS 2012 (JDBEV BMLVS 2012) abzugelten sei.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 08.07.2016 eine Beschwerde ein. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende zeitliche Einschränkung innerhalb von drei Stunden an der Dienststelle zu sein, als örtliche Einschränkung zu sehen sei und einer Wohnungs- bzw. Dienststellenbereitschaft gleichzuhalten sei, welche gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, Bereitschaftsentschädigungsverordnung BMLVS 2012 iHv 40 vH der Überstundenleistung nach den Paragraphen 16 und 17 GehG abzugelten wäre. Eine derartige zeitliche Einschränkung sei daher bei einer Rufstellenbereitschaft nicht möglich und deshalb mit dieser zeitlichen Einschränkung eine örtliche Einschränkung verbunden, die nach der Bestimmung des Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 GehG in Verbindung mit der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung BMLVS 2012 (JDBEV BMLVS 2012) abzugelten sei.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 26.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als M BUO 1 (Militärperson Berufsunteroffizier) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst bei der

2. lTHSSta/LuU (2. Leichte Transporthubschrauberstaffel/Luftunterstützung) als LzMechUO & MLuFWart I. Kl (Luftzeugmechanikunteroffizier und Militär Luftwart I. Klasse) am Fliegerhorst XXXX in XXXX .2. lTHSSta/LuU (2. Leichte Transporthubschrauberstaffel/Luftunterstützung) als LzMechUO & MLuFWart römisch eins. Kl (Luftzeugmechanikunteroffizier und Militär Luftwart römisch eins. Klasse) am Fliegerhorst römisch 40 in römisch 40 .

Mit Befehl (S94768/1/1-SKFüKdo/TlStbLu/2015) ist für den Beschwerdeführer eine 3-stündige Rufbereitschaft – Readiness Status (180 Minuten) außerhalb der Normaldienstzeit angeordnet worden.

Dem Beschwerdeführer ist für diese Bereitschaft kein Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Dienststelle, Wohnung oder anderer Ort) vorgeschrieben worden.

Die Entfernung des Dienstortes des Beschwerdeführers, Fliegerhorst XXXX in XXXX , vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX , beträgt 5 Minuten mit dem Auto und 21 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.Die Entfernung des Dienstortes des Beschwerdeführers, Fliegerhorst römisch 40 in römisch 40 , vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in römisch 40 , beträgt 5 Minuten mit dem Auto und 21 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen konnten der eindeutigen Aktenlage entnommen werden und bleiben unbestritten.

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, er unterläge einer örtlichen Einschränkung, sich in seiner Wohnung oder an einem bestimmten anderen Ort aufhalten zu müssen, ist ihm die von ihm unbestrittene Weisungslage entgegenzuhalten, die es ihm gestattet, sich soweit zu entfernen, dass er innerhalb von 3 Stunden in der Dienststelle ist. Dabei wird ihm nicht nur der Aufenthalt an einem bestimmten Ort ermöglicht, sondern ein ganzes Gebiet welches sich sogar bis München, Wien, Budweis oder Graz erstreckt.

Die Entfernung des Dienstortes des Beschwerdeführers vom Wohnsitz des Beschwerdeführers ist durch Google Maps verifizierbar.

Der Beschwerde und dem beiliegenden Verwaltungsakt ist kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich) und vom 03.05.2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt (VwGH 20.09.2012, Zl. 2007/07/0149), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (EGMR 13.03.2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 98).

Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und wurde von dem vertretenen Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und wurde von dem vertretenen Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979), des Gehaltsgesetzes 1956,3.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, (BDG 1979), des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54/1956 (GehG) und der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung-BMLVS 2012 (JDBEV BMLVS 2012) von Bedeutung:Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (GehG) und der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung-BMLVS 2012 (JDBEV BMLVS 2012) von Bedeutung:

§ 50 BDG 1979 lautet:Paragraph 50, BDG 1979 lautet:

"Bereitschaft und Journaldienst

§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50, (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit."

§17b GehG lautet auszugsweise:

"Bereitschaftsentschädigung

§ 17b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 17 b, (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

(4)."

§ 1 und 3 JDBEV BMLVS 2012 lauten auszugsweise:Paragraph eins und 3 JDBEV BMLVS 2012 lauten auszugsweise:

Allgemeines

§ 1. (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.Paragraph eins, (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,

(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder

2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),

gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3,

(3) "

"Bereitschaftsentschädigung

§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehGParagraph 3, Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG

1. für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG und1. für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den Paragraphen 16 und 17 GehG und

2. für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes2. für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes

a) an Werktagen 0,5 vT

b) an Sonn- und Feiertagen 0,7 vT."

3.2.2. Fallbezogen richtet sich die Beschwerde gegen die Abgeltung für die Bereitschaftsstunden (Rufbereitschaft) der Einsatzbereitschaft Luftunterstützung (EBs LuU).

Rufbereitschaft ist dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen (wobei er den Arbeitgeber von seinem jeweiligen Aufenthaltsort zu verständigen hat, um für diesen erreichbar zu sein) und damit, da ihm ein Aufenthalt im privaten Bereich (vornehmlich in seiner Wohnung) offensteht, über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im großen und ganzen auch selbst befinden kann (VwGH 20.01.1998, Zl. 96/11/0260 ).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifizierung der Bereitschaftsstunden und behauptet, dass die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste nicht – wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen – als Rufbereitschaftsstunden gemäß § 50 Abs. 3 BDG 1979 iVm § 17b Abs. 3 GehG § 1 Abs. 2 Z 2 und § 3 Z 2 JDBEV BMLVS 2012 sondern als Stunden nach § 1 Abs. 2 Z 1 JDBEV BMLVS 2012 iVm § 17b Abs. 1 und 2 GehG, bei denen sich der Beschwerdeführer "in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten gehabt hätte, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können", abzugelten seien.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifizierung der Bereitschaftsstunden und behauptet, dass die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste nicht – wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen – als Rufbereitschaftsstunden gemäß Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 3, Ziffer 2, JDBEV BMLVS 2012 sondern als Stunden nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, JDBEV BMLVS 2012 in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 GehG, bei denen sich der Beschwerdeführer "in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten gehabt hätte, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können", abzugelten seien.

3.2.3. Dieses Vorbringen geht aufgrund nachstehender Erwägungen ins Leere:

Im gegenständlichen Fall ist es zwar zu einer Zeitvorgabe von drei Stunden gekommen, binnen welcher der Beschwerdeführer zum Antritt seines Dienstes bereit sein muss, jedoch ist keine örtliche Einschränkung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Bereitschaftszeiten erfolgt. Auch faktisch ist im Hinblick auf den angemessenen Zeitraum von drei Stunden eine solche Einschränkung nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer aufgrund der Länge der Zeitspanne nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist und sich dadurch auch keine Einschränkungen für sein Verhalten ergeben, da er nicht daran gehindert ist, einen Ausflug bzw. Erledigungen zu machen und sich dafür entfernt von Wohnort oder Dienstelle aufzuhalten (vgl. hierzu die Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.1995, Zl. 93/11/0276, wonach die Rufbereitschaft dann zu verneinen wäre, wenn ein Kraftfahrer im Rettungsdienst sich nur in der im Ortsstellengebäude gelegenen Wohnung oder auf der umgebenden Grundfläche aufhalten darf und sich überdies für seinen jederzeit möglichen Einsatz bereithalten muss). Überdies ist anzumerken, dass die Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers in Traun bis zur Dienststelle lediglich fünf Minuten mit dem Auto und 20 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt und ihm mit einer 3 Stunden Frist ein großer Spielraum hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung im Rahmen seines gewöhnlichen Aufenthaltes eingeräumt wird.Im gegenständlichen Fall ist es zwar zu einer Zeitvorgabe von drei Stunden gekommen, binnen welcher der Beschwerdeführer zum Antritt seines Dienstes bereit sein muss, jedoch ist keine örtliche Einschränkung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Bereitschaftszeiten erfolgt. Auch faktisch ist im Hinblick auf den angemessenen Zeitraum von drei Stunden eine solche Einschränkung nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer aufgrund der Länge der Zeitspanne nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist und sich dadurch auch keine Einschränkungen für sein Verhalten ergeben, da er nicht daran gehindert ist, einen Ausflug bzw. Erledigungen zu machen und sich dafür entfernt von Wohnort oder Dienstelle aufzuhalten vergleiche hierzu die Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.1995, Zl. 93/11/0276, wonach die Rufbereitschaft dann zu verneinen wäre, wenn ein Kraftfahrer im Rettungsdienst sich nur in der im Ortsstellengebäude gelegenen Wohnung oder auf der umgebenden Grundfläche aufhalten darf und sich überdies für seinen jederzeit möglichen Einsatz bereithalten muss). Überdies ist anzumerken, dass die Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers in Traun bis zur Dienststelle lediglich fünf Minuten mit dem Auto und 20 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt und ihm mit einer 3 Stunden Frist ein großer Spielraum hinsichtlich der zeitlichen Gestaltung im Rahmen seines gewöhnlichen Aufenthaltes eingeräumt wird.

Die Rufbereitschaft schreibt gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 JDBEV BMLVS 2012 lediglich vor, dass sich der Beschwerdeführer "erreichbar zu halten" hat. Wie auf Seite 4 festgestellt, ist dem Beschwerdeführer für diese Bereitschaft kein Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Dienststelle, Wohnung oder anderer Ort) vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer tritt dieser Feststellung auch nicht entgegen, sondern behauptet lediglich, dass die zeitliche Einschränkung von drei Stunden auch eine örtliche Einschränkung implizieren würde. Dieses Argument führt jedoch ins Leere, da wie oben erwähnt ein dermaßen langer Zeitraum von drei Stunden dem Beschwerdeführer einen großen örtlichen Radius für seinen Aufenthalt überlässt. Eine Bindung an einen Ort oder an die Wohnung war daher klar zu verneinen. Dem Beschwerdeführer keinerlei zeitliche Vorgaben zu geben binnen welcher Frist er seinen Dienst antreten muss, um damit den Zeitraum der Bereitschaftsstunden einem dienstfreiem Tag oder einem Erholungsurlaubstag gleichgesetzt nutzen zu können, würde schlichtweg dem Wesen der Rufbereitschaft widersprechen.Die Rufbereitschaft schreibt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, JDBEV BMLVS 2012 lediglich vor, dass sich der Beschwerdeführer "erreichbar zu halten" hat. Wie auf Seite 4 festgestellt, ist dem Beschwerdeführer für diese Bereitschaft kein Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Dienststelle, Wohnung oder anderer Ort) vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer tritt dieser Feststellung auch nicht entgegen, sondern behauptet lediglich, dass die zeitliche Einschränkung von drei Stunden auch eine örtliche Einschränkung implizieren würde. Dieses Argument führt jedoch ins Leere, da wie oben erwähnt ein dermaßen langer Zeitraum von drei Stunden dem Beschwerdeführer einen großen örtlichen Radius für seinen Aufenthalt überlässt. Eine Bindung an einen Ort oder an die Wohnung war daher klar zu verneinen. Dem Beschwerdeführer keinerlei zeitliche Vorgaben zu geben binnen welcher Frist er seinen Dienst antreten muss, um damit den Zeitraum der Bereitschaftsstunden einem dienstfreiem Tag oder einem Erholungsurlaubstag gleichgesetzt nutzen zu können, würde schlichtweg dem Wesen der Rufbereitschaft widersprechen.

Aufgrund obiger Ausführungen kann daher abschließend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Frist zum Dienstantritt von drei Stunden nicht in einem Ausmaß eingeschränkt ist, welches den Bereitschaftsdienst als Dienststellenbereitschaft oder Wohnungsbereitschaft qualifizieren würde – und daher eine erhöhte Vergütung nach sich ziehen würde.

Da die Bereitschaftsstunden des Beschwerdeführers daher zu Recht nach den Bestimmungen der Rufbereitschaft nach § 50 Abs. 3 BDG 1979 iVm § 17b Abs. 3 iVm § 1 Abs. 2 Z 2 iVm § 3 Z 2 JDBEV BMLVS 2012 abgegolten worden sind, war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Bereitschaftsstunden des Beschwerdeführers daher zu Recht nach den Bestimmungen der Rufbereitschaft nach Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, JDBEV BMLVS 2012 abgegolten worden sind, war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Rechtslage und die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1995 lösen die Rechtsfrage nach dem Ort des Bereitseins eines Beamten, der eine Bereitschaftsentschädigung erhält, zweifelsfrei.

Schlagworte

Aufenthaltsort, Bereitschaftsentschädigung, Dienstantritt,
Fristsetzung, Rufbereitschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2130854.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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