RS Vwgh 2004/3/23 2004/11/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0227 E 17. Dezember 1998 VwSlg 15059 A/1998 RS 3

Stammrechtssatz

Ausgehend von der Überlegung, daß eine Entziehung ohne Wertung der zugrundeliegenden bestimmten Tatsache für eine dem Gesetz selbst fixierte verhältnismäßig kurze Zeit in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache (hier: der Geschwindigkeitsüberschreitung) erfolgen soll, hat der VwGH der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit dennoch Bedeutung beigemessen, da es nicht anginge, die Entziehung für eine verhältnismäßig geringfügige pauschale Dauer auch noch lange Zeit nach der Begehung des entsprechenden Delikts bei anschließendem Wohlverhalten zu verfügen, zumal zu diesem Zeitpunkt von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gesprochen werden kann (Hinweis E 25.8.1998, 97/11/0213 zum diesbezüglich gleichlautenden KFG )

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110008.X02

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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